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Ein Meter, nicht weniger! / Urteil zur Mindestbreite einer Treppe im Mehrfamilienhaus (BILD)

Geschrieben am 01-04-2013

Berlin (ots) -

Egal, welche baulichen Umbaumaßnahmen vorgenommen werden - die
Haupttreppe in einem Mehrfamilienhaus sollte einen Meter breit sein.
Nur dann ist im Notfall genügend Platz für die Mieter, um aus dem
Haus zu fliehen. So hat nach Auskunft des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS die Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen
entschieden. (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Aktenzeichen 5 K
2704/12)

Der Fall: Ein älteres Ehepaar (88 und 80 Jahre) wohnte im zweiten
Stock eines Mehrfamilienhauses. Weil das Treppensteigen im Laufe der
Zeit immer beschwerlicher wurde, beantragte das Ehepaar, einen
Treppenlift einbauen zu dürfen. Der Eigentümer stimmte zwar zu, ein
anderer Bewohner des Hauses wandte aber ein, dass der verbleibende
Platz auf der Treppe zu eng sei. Es wurde das Verwaltungsgericht
angerufen und das führte einen Ortstermin durch. Am Ende stellte sich
heraus, dass zwischen der Montageschiene des Lifts und dem
Treppengeländer nur noch 92 Zentimeter frei waren.

Das Urteil: Nach der geltenden Bauordnung des Landes müsste die
Breite der Treppe mindestens einen Meter betragen, stellten die
Verwaltungsrichter fest. Die Begründung dafür: "Bei einem Brand und
der damit oft verbundenen panikartigen Räumung eines Gebäudes ist
zwangsläufig damit zu rechnen, dass Personen, die gut zu Fuß sind,
ältere und schwache Personen, die sich auf der Treppe nur langsam
bewegen, überholen wollen. Das ist bei einer Breite von 1 m gerade
noch möglich, schon bei etwa 90 cm nur schwer." Der Treppenlift
musste deswegen wieder entfernt werden, auch wenn er für die Mieter
im Alltag eine große Hilfe gewesen wäre. Die Sicherheit der
Hausgemeinschaft ging vor.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Referat Presse
Tel.: 030 20225-5398
Fax: 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de


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