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Schlüssel-Notstand / Mietminderung möglich, wenn der Eigentümer damit geizt (BILD)

Geschrieben am 01-04-2013

Berlin (ots) -

Der Vermieter einer Immobilie darf bei der Vergabe von Schlüsseln
gegenüber seinen Mietern nicht zu geizig sein. Es ist nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS keinesfalls
ausreichend, einem Mieter-Ehepaar nur einen einzigen Schlüssel zu
überreichen und ihm weitere Exemplare zu verweigern. (Landgericht
Bonn, Aktenzeichen 6 S 90/09)

Der Fall: Es ging um eine Tiefgarage, für die ein Mieter-Paar
lediglich einen Schlüssel erhalten hatte. Das erwies sich im Alltag
als äußerst unpraktisch, denn Frau und Mann mussten ständig eine
gegenseitige Schlüsselübergabe einplanen. Sie traten an den
Eigentümer heran und baten um ein zweites Exemplar. Doch der
Vermieter lehnte ab. Der Verwaltungsaufwand sei zu hoch, betonte er.
Auf diese Weise wollte sich das Paar aber nicht abwimmeln lassen und
minderte die monatliche Miete wegen eines Mangels um zehn Prozent.

Das Urteil: Die Bonner Richter sahen den Sachverhalt ähnlich wie
die Mieter. Zwar gewährten sie nur eine fünfprozentige Minderung,
aber ansonsten prangerten sie den Schlüssel-Geiz ebenfalls an. Wenn
im Vertrag die Zahl der Schlüssel nicht festgelegt sei, dann müsse
man sich eben an der Anzahl der Wohnungsnutzer orientieren. Der
Koordinierungsaufwand eines ständigen Schlüsseltausches könne
niemandem langfristig abverlangt werden. Im konkreten Fall - auch
wenn es sich "nur" um den Zugang zur Tiefgarage handelte - liege
eindeutig ein Mangel der gesamten Mietsache vor.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Referat Presse
Tel.: 030 20225-5398
Fax: 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de


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