(Registrieren)

EANS-WpÜG: Bauer Stiftung/ Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots an die Aktionäre der BAUER Aktien

Geschrieben am 22-02-2013

--------------------------------------------------------------------------------
WPÜG-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten
Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------

Befreiung/Zielgesellschaft: BAUER Aktiengesellschaft; Bieter: BAUER
Stiftung; Bauer Stiftung/ Veröffentlichung über die Erteilung einer
Befreiung nach § 37 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung
und zur Abgabe eines Angebots an die Aktionäre der BAUER
Aktiengesellschaft

Bieter:
BAUER Stiftung
Schrobenhausen, Deutschland

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schrobenhausen unter
der Nummer

Zielgesellschaft:
BAUER Aktiengesellschaft
BAUER-Str. 1, 86529 Schrobenhausen, Deutschland

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schrobenhausen unter
der Nummer HRB 101375

ISIN: DE0005168108

Börsenplätze der Zielgesellschaft: Börse Düsseldorf, Hamburger
Wertpapierbörse, Bayerischer Börse, Berliner Wertpapierbörse,
Niedersächsische Börse zu Hannover, Frankfurter Wertpapierbörse,
Baden-Württembergische Wertpapierbörse,

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die "BaFin") hat
mit Bescheid vom 26.11.2012 die BAUER Stiftung mit Sitz in
Schrobenhausen, Deutschland (die "Antragstellerin") gemäß § 37 Abs. 1
WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung
über die BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen, Deutschland (ISIN
DE DE0005168108), der Übermittlung einer Angebotsunterlage an die
BaFin und deren Veröffentlichung befreit.

Der Tenor der Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Die Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 1 Aft. 5 WpÜG von den
Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die
Kontrollerlangung über die BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen
aufgrund des geplanten Abschlusses eines Poolvertrages zwischen der
Antragstellerin und bestimmten Mitgliedern der Familie Bauer, zu
veröffentlichen, ferner gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und diese gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1
i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden
(Widerrufsvorbehalt), wenn

a) nicht bis zum 31. Januar 2013 ein Poolvertrag mit dem Inhalt der
mit Schreiben vom 18.09.2012 bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vorgelegten Entwurfsfassung (Stand
15.09.2012), einschließlich der darin aufgeführten Vertragsparteien,
abgeschlossen wird, oder

b) die Antragstellerin selbst Einfluss auf die Entscheidung über die
Ausübung der Stimmrechte in der BAUER Aktiengesellschaft,
Schrobenhausen, nehmen kann, insbesondere

(a) der vorgenannte Poolvertrag im Hinblick auf seinen für
Abstimmungen über und für das Stimmverhalten in der BAUER
Aktiengesellschaft, Schrobenhausen, wesentlichen Inhalt,
einschließlich der in § 1 Abs. 5 Satz 1 vorgesehenen Erstreckung
seines Anwendungsbereichs auf den gesamten gegenwärtigen und
zukünftigen Aktienbesitz der Parteien, nachträglich geändert wird
(dies gilt auch für eine Vereinbarung, die den vorgenannten
Poolvertrag ersetzt oder ergänzt), oder (b) die Antragstellerin durch
Abstimmung mit einem oder mehreren Dritten über mindestens 50 % der
Stimmrechte in der Parteienversammlung des vorgenannten Poolvertrages
verfügt, oder (c) die Antragstellerin zum Stimmrechtsvertreter gemäß
§ 2 Abs. 2 und 3 des vorgenannten Poolvertrages gewählt wird oder ihr
Verhalten mit einem solchen Stimmrechtsvertreter abstimmt, oder (d)
die Antragstellerin dadurch die Möglichkeit zur Ausübung der
tatsächlichen Kontrolle über die BAUER Aktiengesellschaft,
Schrobenhausen, erlangt, dass sie ihren Stimmrechtsanteil an der
BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen anderweitig, einschließlich
etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte und abzüglich der
Stimmrechte, die der vorgenannten Poolvereinbarung unterfallen, auf
mindestens 30 % erhöht.

3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgenden
Auflagen:

a) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht den vorgenannten Abschluss des
Poolvertrages und damit die Kontrollerlangung unter Vorlage einer
Kopie der Vertragsurkunde unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 15.
Februar 2013 nachzuweisen.

b) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes
Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden
Ziffer 2 rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

1. Ziegesellschaft ist die BAUER Aktiengesellschaft mit Sitz in
Schrobenhausen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Ingolstadt unter HRB 101375 (nachfolgend die ,,ZielgeseIIschaft").
Zum Zeitpunkt der Antragstellung beträgt das Grundkapital der
Zielgesellschaft EUR 73.001.420,45 und ist eingeteilt in 17.131.000
auf den Inhaber lautende Stückaktien, die unter der ISIN DE0005168108
zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse
zugelassen sind.

2. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine gemeinnützige
rechtsfähige Stiftung, die ausweislich der Stiftungsurkunde vom 9.
Juni 2004 sowie der Anerkennungsurkunde vom 22. Juni 2004 von
bestirnmten Mitgliedern der Familie Bauer als Stifter gegründet
wurde. Stiftungszweck ist die Förderung vielfältiger, jedoch
ausschließlich von der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannter
Belange, darunter Kunst, Kultur, Religion, Wissenschaft und
Forschung, Bildung, Soziales und Jugendarbeit.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung halt die Antragstellerin 100 Aktien
der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 0,0000058 % des Grundkapitals
und der Stimmrechte).

3. Nach der erstmaligen Zulassung der Aktien der Zielgesellschaft zum
regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse am 3. Juli 2006
haben dieselben Vertragsparteien — angabegemäß im Hinblick auf das
neue Erbschaftsteuerrecht — am 5. Dezember 2006 einen, für die Aktien
der Zielgesellschaft vorrangigen Poolvertrag unterzeichnet (nach­
folgend der ,,Poolvertrag 2006"). Auf dessen Grundlage ist das
Stimmrecht aus den gebundenen Aktien der Zielgesellschaft zum
Zeitpunkt der Antragstellung nur noch einheitlich durch einen
gemeinsamen Vertreter auszuüben, und zwar auf der Grundlage von
Weisungen, die durch Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen erteilt
werden, deren Anzahl sich wiederum aus der vom jeweiligen
Poolmitglied gehaltenen Aktienzahl ergibt.

Zurn Zeitpunkt der Antragstellung sind nach Angaben der
Antragstellerin insgesamt 8.256.146 Aktien der Zielgesellschaft
(entsprechend ca. 48,19 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) im
Pool gebunden.

4. Angabegemäß ist beabsichtigt, den Poolvertrag 2006 voraussichtlich
noch vor Ablauf des Jahres 2012 unter gleichzeitigem Beitritt der
Antragstellerin gemäß dem als Anlage 12 zum Befreiungsantrag mit
Schreiben vorn 18. September 2012 vorgelegten Vertragsentwurf (Stand
September 2012) neu zu fassen (nachfolgend der ,,Poolvertrag 2012").
Dadurch sollen künftige Übertragungen von poolgebundenen Aktien auf
die Antragstellerin ermöglicht werden, urm bestimmte erbschaft- und
schenkungsteuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können,
ohne das Gesamtstimmgewicht des Pools zu verändern.

Der Poolvertrag 2012 erfasst nach seinem § 1 Abs. 5 den gesamten
gegenwärtigen und künftigen Aktienbesitz der Poolmitglieder an der
Zielgesellschaft. Angabegemäß wird davon ausgegangen, dass die
Gesamtzahl der gebundenen Aktien im Zeitpunkt der Neufassung des
Poolvertrages und nach Vollzug der vorgenannten Aktienschenkungen mit
8.256.146 (entsprechend ca. 48,19 % des Grundkapitals und der
Stimmechte) unverändert bleiben wird. Ebenso wird die Antragstellerin
zu diesem Zeitpunkt lediglich die vorgenannten 100 Aktien der
Zielgesellschaft (entsprechend ca. 0,0000058 % des Grundkapitals und
der Stimmrechte) halten.

Im Sinne einer einheitlichen Stimmrechtsausübung sieht der
Poolvertrag 2012 in § 2 Abs. 2 vor, dass die Parteienversammlung
eines der Poolmitglieder oder einen Dritten zum Stimmrechtsvertreter
bestimmt und ihm bereits in § 2 Abs. 5 elne entsprechende
Stimmrechtsvollmacht für die Hauptversammung der Zielgesellschaft
erteilt.

Grundsätzlich entscheidet über das Antragsrecht und das
Abstimmungsverhalten zu den Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung
der Zielgesellschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Poolvertrages 2012 die
Parteienversammlung des Pools. Nach § 3 Abs. 4 des Poolvertrages 2012
ist sie beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der vertragsgebundenen
Aktien vertreten sind. Von diesem gewährt nach § 3 Abs. 5 des
Poolvertrages 2012 jede eine Stimme. Beschlüsse bedürfen gemäß § 3
Abs. 6 des Poolvertrages 2012 der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Das Stimmrecht der einzelnen Partei ist gemäß § 3 Abs. 7 auf
49 % der anwesenden Abstimmungsmehrheit je Beschluss beschränkt. Für
eine solche Partei gilt zudem das vorgenannte Quorum als nicht
erfüllt, so- fern es allein durch ihre Anwesenheit erfüllt sein
sollte. Für den Fall, dass zu einem in der Hauptversammlung der
Zielgesellschaft zu fassenden Beschluss in der Parteienversammlung
zuvor, aus welchem Grund auch immer, nicht abgestimmt worden ist,
sieht § 3 Abs. 11 des Poolvertrages 2012 vor, dass sich die Parteien,
soweit noch möglich, vor oder in der Hauptversammlung der
Zielgesellschaft kurzfristig darüber verständigen werden, wobei
angabegemäß die Mitwirkung aller Partelen erforderlich ist und die
vorstehenden Regeln zur Willensbildung in der Parteienversammlung
(einschließlich des Höchststimmrechts) sinngemäß Anwendung finden.
Gelingt die Verständigung nicht, stimmen der Stimmrechtsvertreter
bzw. sein Bevollmächtigter gemäß § 3 Abs. 11 des Poolvertrages 2012
allerdings nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch stets einheitlich
ab.

5. Dem Antrag auf Befreiung der Antragstellerin von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung des Kontrollerwerbs an der Zielgesellschaft und
zur Abgabe eines Pflichtangebots (§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz
1 WpÜG) war stattzugeben, da er gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 5 WpÜG
zulässig und begründet ist.

6. Der Antrag ist zulässig. Ein berechtigtes Interesse an einer
zeitnahen Bescheidung noch vor Kontrollerlangung ist gegeben.

7. Antrag ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine
Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 5 WpÜG vorliegen, wobei das
Interesse der Antragstellerin an einer Befreiung von den
Verpflichtungen des § 35 WpÜG das Interesse der außenstehenden
Aktionäre der Zielgesellschaft an einem öffentlichen Pflichtangebot
überwiegt.

a) Die Antragstellerin wird infolge des Beitritts zum Poolvertrag
2012 die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen, indem sie die
Schwelle von 30 % der Stimmrechte im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG
überschreitet.

Zwar wird die Antragstellerin selbst dann nach wie vor lediglich 100
Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 0,0000058 % des
Grundkapitals und der Stimmrechte) halten. Als Partei des
Poolvertrages 2012 werden ihr jedoch zusätzlich die Stimmrechte aus
allen von den übrigen Parteien gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft
gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnen sein. Dies sind 8.256.146 Aktien
(entsprechend ca. 48,19 % des Grundkapitals und der Stimmechte). Denn
die Regelungen des Poolvertrages 2012 bedingen ein abgestimmtes
Verhalten aufgrund Vereinbarung, indem sich die Vertragsparteien
gemäß § 3 Abs. 1 und 6 des Poolvertrages 2012 vor der Ausübung ihrer
Stimmrechte aus den Aktien der Zielgesellschaft über das
Abstimmungsverhalten verständigen und dies für die gesamte geplante
Dauer des (erstmals zum 31. Dezember 2022 kündbaren) Pools, mithin
nicht nur für den Einzelfall gilt. Entsprechend den beschlossenen
Vorgaben ist das Stimmrecht anschließend in der Hauptversammlung der
Zielgesellschaft gemäß § 2 Abs. 3 des Poolvertrages 2012 durch den
Stimmrechtsvertreter des Pools bzw. durch die Parteien selbst
einheitlich auszuüben.

Der Stimmrechtsanteil der Antragstellerin wird nach ihrem Beitritt
zum Poolvertrag 2012 unter Berücksichtigung der von ihr selbst
gehaltenen sowie ihr jeweils nach § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnenden
Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft daher 48,19 % betragen.

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung der
Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 5 WpÜG liegen vor, da die
Antragstellerin trotz der formellen Kontrollerlangung durch den
Beitritt zum Poolvertrag 2012 tatsächlich nicht die Moglichkeit zur
Ausübung der Kontrolle über die Zielgesellschaft haben wird, vielmehr
als sogenanntes ,,einflussloses Poolmitglied" anzusehen sein wird.
Denn mit einem Stimmengewicht von nur etwa 0,0000058 % der
Gesamtstimmrechte der Zielgesellschaft und etwa 0,0012 % der im
Poolvertrag 2012 gebundenen Aktien wird die Antragstellerin bei der
Willensbildung in Bezug auf die einheitliche Stimmrechtsausübung aus
den gebundenen Aktien eine unbedeutende Rolle spielen. Über das
Höchststimmrecht in § 3 Abs. 7 des Poolvertrages 2012 ist zugleich
sichergestellt, dass die Antragstellerin auch künftig keinen
maßgeblichen Einfluss auf die Kontrollausübung durch den Pool
erlangt.

c) Weitere Befreiungstatbestände, die gegebenenfalls im Rahmen der
Interessenabwägung bzw. der Entscheidung über die Nebenbestimmungen
zu berücksichtigen wären, erfülIt die Antragstellerin nicht.

d) Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit dem Interesse der
Antragstellerin an einer Befreiung von den Pflichten des § 35 WpÜG
überwiegen die Interessen der Antragstellerin deutlich. Denn der
formelle Kontrollerwerb der Antragstellerin infolge ihres
beabsichtigten Beitritts zurn Poolvertrag 2012 bietet den
außenstehenden Aktionären keinen (schützenswerten) Anlass, eine
außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr
bleibt die materielle Kontrollsituation letztlich unverändert, da die
Entscheidungsfindung nach wie vor einen Mehrheitsbeschluss der
Poolmitglieder voraussetzt, den die Antragstellerin weder allein
herbeiführen noch maßgeblich beeinflussen kann. Somit rnüssen die
außenstehenden Aktionäre auch keine transaktionsbedingte Änderung in
der Unternehmensführung der Zielgesellschaft erwarten, so dass ihr
etwaiges Interesse an einem Pflichtangebot als gering zu bewerten ist
und jedenfalls hinter dem Interesse der Antragstellerin, nicht mit
den Kosten eines Pflichtangebots belastet zu werden, zurückstehen
muss.

8. Zur Absicherung des Befreiungszwecks war die Entscheidung in
Ziffer 1 des Tenors mit den Nebenbestimmungen gemäß Ziffer 2
(Widerrufsvorbehalt) und 3 (Auflagen) des Tenors zu versehen, deren
Rechtmäßigkeit aus § 36 Abs. 2 VwVfG folgt.

9. Die BaFin hat mit Datum vom 22.02.2013 mitgeteilt, dass sie von
dem Widerrufsvorbehalt in Ziffer 2. a) des Tenors keinen Gebrauch
machen wird und die Auflage in Ziffer 3. a) des Tenors als erfüllt
ansieht.

Schrobenhausen, 22. Februar 2013

BAUER Stiftung

Ende der Mitteilung euro adhoc
--------------------------------------------------------------------------------

Emittent: Bauer Stiftung
Bauer Str. 1
D-86529 Schrobenhausen
Telefon: +49 (0)8252-971993
FAX: +49 (0)8252-972900
Email: juergen.schmidtner@bauer.de
Branche:
ISIN:
Indizes:
Börsen:
Sprache: Deutsch


Kontaktinformationen:

Leider liegen uns zu diesem Artikel keine separaten Kontaktinformationen gespeichert vor.
Am Ende der Pressemitteilung finden Sie meist die Kontaktdaten des Verfassers.

Neu! Bewerten Sie unsere Artikel in der rechten Navigationsleiste und finden
Sie außerdem den meist aufgerufenen Artikel in dieser Rubrik.

Sie suche nach weiteren Pressenachrichten?
Mehr zu diesem Thema finden Sie auf folgender Übersichtsseite. Desweiteren finden Sie dort auch Nachrichten aus anderen Genres.

http://www.bankkaufmann.com/topics.html

Weitere Informationen erhalten Sie per E-Mail unter der Adresse: info@bankkaufmann.com.

@-symbol Internet Media UG (haftungsbeschränkt)
Schulstr. 18
D-91245 Simmelsdorf

E-Mail: media(at)at-symbol.de

448565

weitere Artikel:
  • S&K Schaden - Interessengemeinschaft der Anleger (SHB, DCM, MIDAS, S&K, United Investors, Asset Trust) Lahr (ots) - Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gründet Interessengemeinschaften für "Sammelklagen". Nach den Betrugsvorwürfen hat die Investorenkanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verschiedene Interessengemeinschaften gegründet, um die Anlegerinteressen zu bündeln und den besorgten Anlegern wichtige Informationen an die Hand zu geben. Zahlreiche Anleger der verschiedenen Fonds haben sich bereits angeschlossen. Bei den SHB Fonds, den Deutsche S&K Sachwerte Fonds und den MIDAS Fonds mehr...

  • Nahrungsmittelspekulation: Eigene Forschungsabteilungen warnten Deutsche Bank und Allianz vor schweren Folgen - Deutsche Bank belog den Bundestag Berlin (ots) - Insgesamt sechs Papiere aus den Forschungsabteilungen von Deutscher Bank und Allianz belegen: Entgegen öffentlicher Äußerungen gehen die Unternehmen selbst davon aus, dass Spekulation mit Agrarrohstoffen zu höheren Nahrungsmittelpreisen und damit zu Hunger führen kann. In einem als "ausschließlich zur internen Nutzung, vertraulich" gekennzeichneten Dokument des Allianz-Konzerns, das der Verbraucherorganisation foodwatch vorliegt, heißt es: Es sei "doch wahrscheinlich", dass "spekulative Kapitalströme (...) die Preisentwicklung mehr...

  • EANS-Kapitalmarktinformation: Landesbank Baden-Württemberg / Aufnahme von Anleihen und Übernahmen von Gewährleistungen gemäß § 30e Abs. 1, Nr. 2 WpHG -------------------------------------------------------------------------------- Sonstige Kapitalmarktinformationen übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. -------------------------------------------------------------------------------- ISIN: DE000LB0R0U8 Emissionsvolumen: EUR 100.000.000 Fälligkeit: 25.02.2021 Valuta: 25.02.2013 Rückfragehinweis: Landesbank Baden-Württemberg Am Hauptbahnhof 2 70173 Stuttgart www.lbbw.de Ende der Mitteilung mehr...

  • Sanofi Demonstrates Commitment to Innovative Diabetes Care at International Diabetes Technology Conference Paris, France (ots) - - Data presented at ATTD by Sanofi will focus on the company's integrated portfolio of therapeutic solutions, blood glucose monitoring, insulin delivery and contributions to advancing diabetes research - Sanofi (EURONEXT : SAN and NYSE : SNY) announced today that its comprehensive portfolio of innovative diabetes solutions will be presented at the International Conference on Advanced Technologies & Treatments for Diabetes (ATTD) in Paris, France (February 27 - March 2). The annual ATTD mehr...

  • EANS-Kapitalmarktinformation: Landesbank Baden-Württemberg / Aufnahme von Anleihen und Übernahmen von Gewährleistungen gemäß § 30e Abs. 1, Nr. 2 WpHG -------------------------------------------------------------------------------- Sonstige Kapitalmarktinformationen übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. -------------------------------------------------------------------------------- ISIN: DE000LB0R0W4 Valutadatum: 25.02.2013 Emissionsvolumen: EUR 15.000.000 Endfälligkeit: 20.12.2017 Rückfragehinweis: Frau Elke Schuster-Feyl Tel.: +49 (0) 711 127- 70472 E-Mail: Elke.Schuster-Feyl@LBBW.de mehr...

Mehr zu dem Thema Finanzen

Der meistgelesene Artikel zu dem Thema:

Century Casinos wurde in Russell 2000 Index aufgenommen

durchschnittliche Punktzahl: 0
Stimmen: 0

Bitte nehmen Sie sich einen Augenblick Zeit, diesen Artikel zu bewerten:

Exzellent
Sehr gut
gut
normal
schlecht