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EANS-Kapitalmarktinformation: Software AG / Bekanntmachung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 (Aktienrückkauf)

Geschrieben am 11-02-2013

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Sonstige Kapitalmarktinformationen übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
verantwortlich.
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Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003

Der von der Software Aktiengesellschaft per Ad-hoc-Mitteilung vom 7.
Februar 2013 angekündigte Aktienrückkauf beginnt am 12. Februar 2013.
Im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 sollen eigene Aktien der
Gesellschaft im Wert von bis zu EUR 180 Mio. (ohne
Erwerbsnebenkosten) zurückgekauft werden. Dies entspricht auf Basis
des Xetra-Schlusskurses (Stand: 11. Februar 2013) einem Volumen von
bis zu ca. 6,175 Mio. Stück Aktien. Der Vorstand macht damit von der
durch die ordentliche Hauptversammlung der Software
Aktiengesellschaft am 21. Mai 2010 erteilten Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch.
Für die Verwendung der zurückgekauften Aktien kommen alle nach den
aktienrechtlichen Regelungen und nach der vorgenannten Ermächtigung
zulässigen Zwecke in Betracht.

Mit dem Rückkauf wird eine Bank beauftragt, die ihre Entscheidungen
über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und
unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Das Recht der Software
Aktiengesellschaft, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und den
Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen bleibt unberührt. Der
Rückkauf soll günstigst und Interesse wahrend und ausschließlich über
die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse
(Xetra) erfolgen. Der Kaufpreis je zurück erworbener Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Börsenkurs der
Software AG-Aktie - nicht gewichteter Durchschnittsbetrag der
Schlusskurse im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder
einem entsprechenden Nachfolgesystem - an fünf Handelstagen vor dem
Erwerb um nicht mehr als 10% übersteigen oder unterschreiten. Für den
Zeitpunkt des Erwerbs ist der Tag des Zustandekommens des
Geschäftsabschlusses maßgeblich.

Darüber hinaus ist/wird die Bank verpflichtet, die Handelsbedingungen
des Artikels 5 der Verordnung Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22.
Dezember 2003 (EG-VO) und sämtliche einschlägigen Bestimmungen zu
beachten. Entsprechend der EG-VO darf kein Kaufpreis gezahlt werden,
der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder über
dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots, jeweils an der Börse,
an der der Kauf stattfindet, liegt. Maßgeblich ist der höhere der
beiden Werte. Entsprechend der EG-VO wird an einem Tag nicht mehr als
25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an
welcher der jeweilige Kauf erfolgt, erworben. Der durchschnittliche
Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen
Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.

Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden
rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen
werden.

Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 4 Abs. 4
EG-VO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten
Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben.

Zudem wird die Software Aktiengesellschaft über die Fortschritte des
Aktienrückkaufs unter www.softwareag.com/ir regelmäßig informieren.

Darmstadt, 11. Februar 2013

Software Aktiengesellschaft

Der Vorstand

Rückfragehinweis:
Robert Adolph
Senior Manager Investor Relations
Tel.: +49 (6151) 92 1237
E-Mail: robert.adolph@softwareag.com

Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: Software AG
Uhlandstr. 12
D-64297 Darmstadt
Telefon: +49 (0)6151 92 1899
FAX: +49 (0) 6151 92 1933
Email: investor.relations@softwareag.com
WWW: http://www.softwareag.com
Branche: Software
ISIN: DE0003304002
Indizes: TecDAX, CDAX, HDAX, Prime All Share, Technology All Share
Börsen: Freiverkehr: Hannover, Berlin, Hamburg, Düsseldorf, Stuttgart,
Regulierter Markt/Prime Standard: Frankfurt
Sprache: Deutsch


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