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Tipps für den Alltag / Die Menge macht's / Alkohol kann Autofahrer Versicherungsschutz kosten - Beifahrer: Mitverschulden möglich - Radfahrer müssen nüchtern sein (BILD)

Geschrieben am 21-01-2013

Coburg (ots) -

Die fünfte Jahreszeit hat begonnen: Ans Steuer sollte man sich
nach einer feuchtfröhlichen Faschingsparty allerdings nicht setzen.
Zwar fühlen sich viele nach zwei, drei Gläsern noch als Herr des
Geschehens, doch der Gesetzgeber geht von Fakten aus, und die
sprechen eine andere Sprache: Schon geringe Alkoholmengen genügen, um
die Reaktionsfähigkeit drastisch einzuschränken.

Darum drohen bereits ab 0,3 Promille Führerscheinentzug, Punkte
und ein Bußgeld, wenn jemand Fahrauffälligkeiten zeigt - zum Beispiel
Schlangenlinien fährt. Wer mit 0,5 Promille in eine Polizei-
Kontrolle gerät, wird mit mindestens 500 Euro zur Kasse gebeten, muss
bis zu drei Monate auf seinen Führerschein verzichten und bekommt
mindestens vier Punkte in Flensburg. Verursacht jemand mit solchem
Alkoholspiegel einen Unfall, steigen Geldstrafe und Punktezahl
deutlich an. Gleichzeitig wird der Führerschein für mindestens sechs
Monate entzogen. - Fahranfänger sollten wissen: Sie dürfen bis zum
21. Geburtstag beziehungsweise während der Probezeit überhaupt keinen
Alkohol trinken, wenn sie mit dem Auto unterwegs sind.

Übrigens können auch Radfahrer zur Verantwortung gezogen werden:
Wer alkoholisiert auf sein Rad steigt und einen Unfall verursacht,
kann ebenfalls seinen Führerschein verlieren. 0,3 Promille reichen
auch hier aus. Und wer mit 1,6 Promille im Blut erwischt wird, muss
ohnehin mit einem Verfahren rechnen - unabhängig davon, ob er einen
Führerschein hat oder nicht.

Nicht mit Versicherungsschutz spielen

Soweit die strafrechtliche Seite. Sollte es zum Unfall kommen,
wirkt sich das oft auch auf den Versicherungsschutz aus, warnt die
HUK-COBURG. Hier spielt die Alkoholkonzentration im Blut ebenfalls
eine wichtige Rolle. Hinzu kommt die Frage nach der individuellen
Fahrtüchtigkeit, also ob der Fahrer eine Situation erkennen und
angemessen reagieren kann. Wer Schlangenlinien fährt, Autos rammt
oder von der Straße abkommt, hat diese Grenze überschritten.

Wie viel Alkohol zu Ausfallerscheinungen führt, ist bei jedem
verschieden. Im Extremfall langt ein Glas Sekt. Ist der Alkohol
eindeutig für den Unfall verantwortlich, greift in der Kfz-
Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Sie befreit den
Versicherer von seiner Leistungspflicht. Was das heißt? Der Schutz
des Geschädigten steht im Vordergrund, darum reguliert die Kfz-
Haftpflichtversicherung den Schaden, nimmt den alkoholisierten
Unfallverursacher jedoch in Regress. Maximal 5.000 Euro kann sie sich
vom Schädiger zurückholen.

Noch gravierender können die Folgen in der Kasko-Versicherung
sein. Wer mit Alkohol im Blut einen Unfall verursacht, muss damit
rechnen, dass sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit beruft und
nur einen Teil des Schadens oder gar nichts bezahlt. Bei einem Fahrer
mit mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut geht die Rechtsprechung von
absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Der Alkoholgenuss gilt automatisch
als ursächlich für einen Unfall. Auch geringere Mengen können
genügen, um den Versicherungsschutz zu gefährden. Entscheidend bleibt
die Frage: War der Alkohol der Grund? - Übrigens sollte man als
Autofahrer nicht vergessen, dass man um die zehn Stunden braucht, um
ein Promille Alkohol wieder abzubauen. Im Zweifelsfall gilt auch am
Morgen danach: Auto stehen lassen!

Beifahrer mit in der Verantwortung

Auch wer nach einer fröhlich durchzechten Nacht bei seinem
alkoholisierten Trinkkumpan in dessen Auto steigt, muss bei einem
Unfall, den dieser verursacht, mit Konsequenzen rechnen. Wird man als
Beifahrer verletzt, können Ansprüche gekürzt werden, die man im
Normalfall gegen den Verursacher gehabt hätte. Dies gilt zum Beispiel
für das Schmerzensgeld. Die Rechtsprechung unterstellt in solchen
Fällen, dass ein Beifahrer, der zu einem Betrunkenen in dessen Auto
steigt, sich selbst gefährdet und die Verletzungsfolgen
dementsprechend mit verursacht hat.



Pressekontakt:
HUK-COBURG
Pressestelle
Bahnhofsplatz
96444 Coburg
Tel: 09561 96-2080/81/82
Fax: 09561 96-3680
presse@huk-coburg.de
http://www.huk.de

Leitung: Alois Schnitzer


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