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"Hautfarbe" ist kein zulässiges Auswahlkriterium für Polizeikontrollen - Menschenrechtsinstitut begrüßt Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz

Geschrieben am 30-10-2012

Berlin (ots) - Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat am
Montag, den 29.10.2012, nach mündlicher Verhandlung entschieden, dass
die Bundespolizei im Rahmen von Personenkontrollen in Zügen Personen
nicht anhand ihrer "Hautfarbe" auswählen darf (Aktenzeichen 7 A
10532/12.OVG). Das Gericht hat einer solchen Praxis eine klare Absage
erteilt und sie für nicht vereinbar mit dem deutschen Grundgesetz
erklärt.

"Wir begrüßen die Klarstellung des OVG, dass ein Anknüpfen der an
äußere Merkmale wie "Hautfarbe" bei Polizeikontrollen eine verbotene
rassistische Diskriminierung darstellt. Nun ist die Bundesregierung
in der Pflicht, sicherzustellen, dass diese Praxis von der
Bundespolizei nicht mehr angewandt wird", erklärte Petra
Follmar-Otto, Leiterin der Abteilung Menschenrechtspolitik
Inland/Europa vom Deutschen Institut für Menschenrechte.

Der Kläger, ein deutscher Student, war in dem zugrundliegenden
Sachverhalt in einem Zug auf der Bahnstrecke von Kassel nach
Frankfurt/Main von zwei Beamten der Bundespolizei aufgefordert
worden, sich auszuweisen. Die Beamten suchten nach Personen, die sich
unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Der Kläger begehrte in dem
Berufungsverfahren die gerichtliche Feststellung, dass er bei der
Personenkontrolle durch die Bundespolizei diskriminiert worden ist.
Das in der ersten Instanz zuständige Verwaltungsgericht Koblenz hatte
der Frage einer rassistischen Diskriminierung in seinem Urteil vom
Februar 2012 keine Beachtung geschenkt. Dabei hatte einer der
Bundespolizisten vor Gericht ausgesagt, dass der Kläger "aufgrund
seiner Hautfarbe ins Raster gefallen" sei.

In einer beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingereichten
amicus-curiae Stellungnahme hatte das Deutsche Institut für
Menschenrechte dargelegt, dass die Auswahl nach "Hautfarbe" bei
Personenkontrollen weder mit dem deutschen Grundgesetz noch mit
europäischen und internationalen Menschenrechtsverträgen vereinbar
ist.

Amicus-curiae-Stellungnahme des Deutschen Instituts für
Menschenrechte im Verfahren vor dem OVG Rheinland-Pfalz: "Hautfarbe"
ist kein zulässiges Auswahlkriterium für Polizeikontrollen
http://ots.de/IXGyw



Pressekontakt:
Bettina Hildebrand, Pressesprecherin
Telefon: 030 25 93 59 -14, Mobil: 0160 966 500 83
E-Mail: hildebrand@institut-fuer-menschenrechte.de


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