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Gut zu wissen: Tipps für den Alltag / Kleine Ursache große Wirkung / Glasschäden: ein oft unterschätztes Risiko - mehrere Millionen Schäden ereignen sich pro Jahr und kosten mehr als eine Milliarde Eu

Geschrieben am 08-10-2012

Coburg (ots) -

Alltag im Herbst: Zwei Fahrzeuge fahren auf einer verschmutzten
Landstraße hintereinander her. Plötzlich fliegt dem nachfolgenden
Auto ein Kieselstein auf die Windschutzscheibe und hinterlässt dort
ein hässliches Loch. Pech! Denn selbst, wenn der Vorausfahrende den
Stein hoch geschleudert hat, trifft ihn fast nie ein Verschulden. Um
die Reparatur der Windschutzscheibe muss sich der Nachfolgende oder
seine Teilkasko-Versicherung kümmern.

Befindet sich das Loch im Fernsichtbereich des Fahrers - darunter
versteht man den Scheibenwischerbereich auf der Fahrerseite - muss
die Windschutzscheibe aus Sicherheitsgründen, so HUK-COBURG
Versicherungsgruppe, Fall ausgetauscht werden. In diesem Fall wird
eine vereinbarte Selbstbeteiligung in der Teilkasko-Versicherung
fällig. Bei der Mehrzahl der Verträge beläuft die sich auf 150 Euro.

Anstelle des kompletten Austauschs der Windschutzscheibe, ist
jedoch auch eine Reparatur möglich. Dabei wird flüssiges Kunstharz in
das Einschlagloch gepresst, das anschließend unter UV-Licht
ausgehärtet wird. Diese Reparaturmethode kommt aber nur bei einer
kleinen Einschlagstelle in Frage, die nicht im Fernsichtbereich
liegt. Außerdem dürfen außer dem Einschlagloch auch keine Risse in
der Windschutzscheibe sichtbar sein. Entscheiden sich Kunden für
diese Art der Reparatur, sind viele Versicherer bereit, auf den
vereinbarten Selbstbehalt pro Schadenfall zu verzichten.

Fazit: Hinterlässt ein Stein Spuren auf der Windschutzscheibe,
sollte man Kontakt mit seiner Versicherung aufnehmen und das weitere
Vorgehen besprechen. Dies gilt besonders für Versicherte, die eine
Kasko-Versicherung mit Werkstattbindung haben. Generell bewahrt es
Geschädigte aber auch davor, eine Reparatur durchführen lassen, die
fachlich nicht korrekt ausgeführt wurde. Muss die Scheibe im Nachgang
doch noch ausgewechselt werden, ist der Selbstbehalt futsch.

Kostenlos heißt kostenlos

Häufig kommt es auch vor, dass ein Reparateur einen fremden
Autobesitzer auf einem Parkplatz anspricht und ihn mit dem
Versprechen ködert, den Steinschlag auf seiner Windschutzscheibe
kostenlos zu beseitigen. In diesem Fall muss sich der Unternehmer,
laut einem Urteil des Amtsgerichts Meiningen (Urteil vom 18.02.2010 -
11 C 651/09), auch um alle die Reparatur betreffenden Fragen kümmern.
Es obliegt also ihm, im Vorfeld mit der Teilkasko- Versicherung
seines Kunden zu klären, ob die Assekuranz alle Kosten übernimmt und
auf einen eventuell vereinbarten Selbstbehalt verzichtet.

Dabei spielt es nach Ansicht des Richters keine Rolle, ob der
Kunde seine Ansprüche an die Werkstatt abgetreten hat oder nicht.
Versäumt der Reparateur die Klärung der Kostenfrage, könne er sich im
Nachhinein nicht an seinem ahnungslosen Kunden schadlos halten und
ihm eine Rechnung präsentieren. Dies gilt, so das Gericht, in
besonderem Maße, wenn vor der Reparatur weder das Einverständnis des
Kunden eingeholt hat, noch über den Preis gesprochen wurde. In seinem
Urteil bezeichnete das Gericht solche Geschäftspraktiken als
"Dummenfang" und gab einem Kunden Recht, der sich geweigert hatte,
für die versprochene kostenlose Steinschlag-Reparatur am Ende doch zu
bezahlen.



Pressekontakt:
HUK-COBURG Pressestelle
Bahnhofsplatz
96444 Coburg
Tel: 09561 96-2080/81/82
Fax: 09561 96-3680
presse@huk-coburg.de
http://www.huk.de

Leitung:Alois Schnitzer


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