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BSB-Newsletter / Verbraucherrat: Baurecht / Wenn durch Gutachten Fakten sprechen

Geschrieben am 22-08-2012

Berlin (ots) - Ein schön geplantes Richtfest kann ins Wasser
fallen, werden gravierende Schäden am noch unfertigen Haus entdeckt.
Oft kann nur ein Gutachten helfen, die Mängel festzuhalten, für
Abhilfe zu sorgen oder in einer gerichtlichen Auseinandersetzung
Klarheit zu schaffen. Das Problem: zu viel Vertrauen, zu wenig
Kontrolle Breite Fugen im Mauerwerk, aus der Bodenplatte ragende
Bewehrungseisen, das Küchenfenster um einen halben Meter entgegen dem
geplanten Grundriss versetzt - auf Baustellen sind solche Zustände
kurz vor dem Richtfest keine Seltenheit. Bauherren vertrauten zuvor
Beschwichtigungen der Bauleitung, Unfertigkeiten seien normal und
Mängel würden bis zur nächsten Besichtigung behoben sein. Oft bemühen
sich Verbraucher am Bau, diese Situation allein zu meistern. Doch sie
sind als Laien überfordert, wenn Fakten sprechen müssen. Worauf kommt
es an?

Statt übermäßigen Vertrauens sind konsequente Kontrollen des
Baufortschrittes und der Bauqualität nötig, um Mängeln vorzubeugen.
Hilfe dafür sollten sich Bauherren bei unabhängigen Fachleuten
suchen. Ist die Mängelsituation bereits gravierend, muss unbedingt
ein Sachverständiger eingeschaltet werden, der den Bautenstand
dokumentiert und ein Mängelprotokoll anfertigt. Nur so können Mängel
gegenüber der Baufirma gerügt und eine Frist zu Behebung gesetzt
werden.

Wichtig: Gutachten als Grundlage, unterschiedliche Auffassungen zu
klären

Den Wert der erbrachten Bauleistungen gilt es ebenso zu ermitteln
wie die zu erwartenden Kosten, die zur Fertigstellung des Objektes
noch aufzuwenden sind. Vorhandene Mängel sind aufzuzeigen und deren
Wertumfang abzuschätzen. Nicht zuletzt ist zu bewerten, ob die von
den Bauherren an den Auftragnehmer gezahlten Gelder dem
festgestellten Bautenstand und dessen Wert entsprechen. Die
gutachterliche Stellungnahme ist oft entscheidende Grundlage, um
unterschiedliche Auffassungen streitender Parteien zu klären,
Interessen zu wahren oder bei gerichtlichen Auseinandersetzungen dazu
Recht zu sprechen.

Entscheidend: Unabhängigkeit als Markenzeichen

Die besondere Sachkunde eines Sachverständigen und seine
langjährige Erfahrung helfen bei der Klärung von Problemen. Er
beurteilt Sachverhalte fachlich korrekt, beschreibt Ursache und
Wirkung und erteilt Rat zur Problemlösung - übrigens unabhängig
davon, wer das Gutachten in Auftrag gegeben hat. Die Ergebnisse der
Stellungnahme müssen von jedermann erkannt und verstanden werden.
Kompetent, unabhängig und objektiv zählt zu den Markenzeichen guter
Sachverständiger. Ein Wunschgutachten kann also nicht beauftragt
werden. Gegenüber unbeteiligten Dritten ist der Sachverständige zur
Verschwiegenheit verpflichtet.

Zu beachten: Gerichtliche und private Gutachten müssen
gleichermaßen berücksichtigt werden

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die sich
einem anspruchsvollen Prüfungsverfahren unterzogen haben, werden vom
Gericht mit Gutachten innerhalb einer gerichtlichen
Auseinandersetzung beauftragt. Weitaus häufiger aber werden
Sachverständige als Privatgutachter von Rechtsanwälten, Unternehmen,
Wohnungsverwaltungen oder auch Verbrauchern herangezogen, meist mit
dem Ziel, einen gerichtlichen Konflikt zu vermeiden. Das gelingt dann
auf Basis einer Einigung oder eines Vergleichs. Anliegen kann
allerdings auch sein, vorhandene Mängel zu dokumentieren und das
Ergebnis dem Gericht als Privatgutachten der jeweilig vortragenden
Partei vorzulegen. Steht dieses einem eventuell vorliegenden
gerichtlichen Gutachten entgegen, muss es dennoch erkennbar verwertet
werden.

Achtung: Gutachten sind als Werkverträge zu behandeln

Bei privater Beauftragung eines Sachverständigen entsteht
rechtlich ein Werkvertrag. Der Sachverständige ist danach zur
Herstellung des "Werks" - also eines Gutachtens - gegenüber dem
"Besteller" - beispielsweise einem Bauherrn - verpflichtet. Der
Sachverständige schuldet das Gutachten, nicht aber Ergebnisse, die
der Besteller von ihm möglicherweise erwartet. Die Honorierung
erfolgt nach freier Vereinbarung auf der Basis üblicher
Vergütungssätze oder nach einer von beiden Seiten anerkannten
Vergütungsordnung von Verbänden oder Vereinen.

BSB-Tipp von Jörg Nowitzki, Bauherrenberater des
Bauherren-Schutzbundes, Regionalbüro Leipzig, Öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden:
Unbestechliche Fakten eines Gutachtens sind für den rechtlichen
Beistand der Bauherren oft unverzichtbar. BSB-Mitglieder können hier
auf das Netzwerk des Vereins zurückgreifen und auf Kompetenz im
Doppelpack bauen. Der Bauherrenberater mit seinem bautechnischen
Sachverstand kooperiert mit dem in der Regel als Fachanwalt für Bau-
und Architektenrecht tätigen Vertrauensanwalt - im
Verbraucherinteresse!

www.bsb-ev.de



Pressekontakt:
Bauherren-Schutzbund e.V.
Bundesbüro
Kleine Alexanderstraße 9-10
10178 Berlin
Tel. 030-3128001
E-Mail: office@bsb-ev.de
www.bsb-ev.de


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