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Baufinanzierung: Trennungsprobleme bei gemeinschaftlicher Finanzierung

Geschrieben am 27-07-2012

Hamburg (ots) - Nach einer Trennung bleibt in der Regel nur ein
Partner im Objekt wohnen. In diesem Fall werden häufig
Ausgleichszahlungen fällig, um dem Ausziehenden einen Wertausgleich
für den Verlust des Eigentumsanteils zu leisten. Haben beide Partner
die Immobilie finanziert, so gilt es einiges zu beachten. "Auch wenn
nur ein Partner die Immobilie weiter nutzt, der andere
Darlehensnehmer scheidet nicht automatisch aus dem Darlehensvertrag
aus.", erläutert Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des
Baufinanzierungsportals Baufi24.de (http://www.baufi24.de/).

Einer so genannten Haftungsentlassung des Ehepartners wird während
der Zinsbindungszeit selten entsprochen und so bleiben viele
Ehepartner auch noch über die Scheidung hinaus mit der Immobilie
"verheiratet". Zwingende Voraussetzung für eine Haftungsentlassung
ist für viele Banken die rechtsgültige Scheidung. Eine Trennung ohne
Scheidung reicht dann nicht aus - die Bank erwartet ein
Scheidungsurteil.

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens müssen die Parteien eine
Entscheidung über das Eigentum an Wohnung oder das Haus treffen. Wenn
beide Partner sich nicht einigen können oder eine Finanzierung ohne
den Partner aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, dann sollte
die Immobilie veräußert werden und mit dem Verkaufserlös das Darlehen
begleichen werden. Eine vorzeitige Rückzahlung innerhalb der
Zinsbindungsfrist kann jedoch eine teure Lösung sein, da in fast
allen Fällen eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt wird. Je nach
Restlaufzeit der Baufinanzierung kann dadurch sogar eine
Nachzahlungspflicht entstehen, wenn der Verkaufserlös zur Deckung der
Gesamtkosten nicht ausreicht. Insoweit sollte auch nach anderen
Möglichkeiten gesucht werden. Wie es weitergeht und welche
Lösungsmöglichkeiten vorhanden sind, hängt maßgeblich von der Art der
Immobilie ab. "Ein Zwei- oder Mehrfamilienhaus lässt sich teilen,
auch die Vermietung der Immobilie ist denkbar. Mieteinnahmen
unterstützen die Finanzierung und so kann das Wohneigentum der
Altersversorgung dienen oder zum Ablauf der Zinsbindungsfrist
veräußert werden", führt der Experte Scharfenorth aus.

Ehepaare, denen die Haftungsentlassung nicht gewährt wird, müssen
damit leben, dass sie bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist gemeinsam
für die Finanzierung haften. Mit Ende der Zinsbindungsfrist,
spätestens jedoch nach 10 Jahren Darlehenslaufzeit, ist eine Ablösung
möglich, denn dann greift für den Vertrag das ordentliche
Kündigungsrecht.



Pressekontakt:
Baufi24 GmbH
Stephan Scharfenorth
Friedrich-Ebert-Damm 111A
22047 Hamburg
0800/808 4000
redaktion@baufi24.de
www.baufi24.de


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