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EANS-Hauptversammlung: SEDLBAUER AG / Einberufung der Hauptversammlung

Geschrieben am 12-06-2012

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Einladung an unsere Aktionäre

Wir laden Sie zu unserer ordentlichen

HAUPTVERSAMMLUNG

ein. Sie findet am Dienstag, 24. Juli 2012, 10:30 Uhr, im
Firmengebäude der Sedlbauer AG, Wilhelm-Sedlbauer-Str. 2, in 94481
Grafenau (Industriegebiet Reismühle), statt.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht
und dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, §
315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches des Vorstands und dem Bericht
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011.

2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2011.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das
Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen
und zwar für die nachstehend genannten Zeiträume:

Dipl.-Ing. Eduard Wanzke, Vorsitzender, 01.01. - 31.12.2011
Christian Wanzke, stellv. Vorsitzender, 01.01. - 31.12.2011
Klaus Prager, Arbeitnehmervertreter, 01.01. - 31.12.2011

4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
KPWT Kirschner Wirtschaftstreuhand AG, Eggenfelden, zum
Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
d.h. am Dienstag, den 03. Juli 2012, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag),
Aktionäre der Gesellschaft sind und sich zur Hauptversammlung
anmelden. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss
zusammen mit einem vom depotführenden Kredit- oder
Finanzdienstleistungs- institut auf den Nachweisstichtag erstellten
Nachweis des Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der
Versammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, d. h.
spätestens am Dienstag, den 17. Juli 2012, 24:00 Uhr, bei der
nachstehend genannten Anmeldestelle zugehen. Für die Anmeldung und
den Nachweis genügt die Textform (§ 126 b BGB); sie müssen in
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

Anmeldestelle:

Sedlbauer AG
c/o UniCredit Bank AG
CBS40GM
80311 München
Fax: +49 89 5400-2519
E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de

Bedeutung des Nachweisstichtags

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und
die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht
hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben
hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen und haben auch kein Stimmrecht.
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis
erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach
dem Nachweisstichtag veräußern.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen,
können ihr Stimmrecht unter Vollmachtserteilung durch einen
Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen, allerdings nicht in
dessen eigenem Namen. Für die Bevollmächtigung stellen wir, auch für
die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht, die notwendigen Formulare
unter http://www.sedlbauer.de/de/unternehmen/ir-investor-relations/ha
uptversammlung.html zur Verfügung. Der Nachweis über die Bestellung
eines Bevollmächtigten kann auch elektronisch an
investor.relations@sedlbauer.de übermittelt werden.

Dies setzt ebenfalls die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs gemäß
den oben beschriebenen Teilnahmevoraussetzungen und den
fristgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bedingungen voraus.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Zusätzlich haben die Antragsteller
nachzuweisen, dass sie im Zeitpunkt des Ergänzungsverlangens seit
mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also seit
Dienstag, 24. April 2012, 00:00 Uhr, über die erforderliche
Mindestaktienzahl verfügen und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung über den Antrag halten werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Für den
Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden
Instituts aus.

Das Verlangen muss bis spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung,
also bis zum Ablauf des 23. Juni 2012 (24:00 Uhr), der Gesellschaft
unter folgender Adresse zugegangen sein:

E-Mail: investor.relations@sedlbauer.de
Fax: +49 8552 41-245
Post: Sedlbauer AG
Wilhelm-Sedlbauer-Straße 2
94481 Grafenau

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht
bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang

des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der
Internetadresse der Gesellschaft http://www.sedlbauer.de/de/unternehm
en/ir-investor-relations/hauptversammlung.html bekannt gemacht und
den Aktionären mitgeteilt.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß §
124a AktG

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie
weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
einschließlich des Geschäftsberichts 2011 sind alsbald nach der
Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft http://www.sedlba
uer.de/de/unternehmen/ir-investor-relations/hauptversammlung.html
zugänglich.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls
auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.

Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der
Hauptversammlung am 24. Juli 2012 zur Einsichtnahme ausliegen.

Anträge von Aktionären gem. § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge
von Aktionären gem. § 127 AktG

Die Gesellschaft wird vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG Anträge
von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die
Internetseite der Gesellschaft http://www.sedlbauer.de/de/unternehmen
/ir-investor-relations/hauptversammlung.html zugänglich machen, wenn
der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis
Montag, den 09.07.2012, 24:00 Uhr, der Gesellschaft einen Gegenantrag
gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung übersandt hat.

Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen von der Gesellschaft
nicht zugänglich gemacht zu werden,

- soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen
würde, - wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde, - wenn die
Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder
irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, - wenn ein
auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs
bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG
zugänglich gemacht worden ist, - wenn derselbe Gegenantrag des
Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf
Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der
Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der
Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen
Grundkapitals für ihn gestimmt hat, - wenn der Aktionär zu erkennen
gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich
nicht vertreten lassen wird, oder - wenn der Aktionär in den letzten
zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten
Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

Für das Zugänglichmachen von Wahlvorschlägen gilt sinngemäß dasselbe.
Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand
braucht Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und
Abschlussprüfern nicht zugänglich zu machen, wenn sie nicht den
Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen
Kandidaten, bei juristischen Personen die Firma und den Sitz,
enthalten und bei Vorschlägen zu Aufsichtsratsmitgliedern keine
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten gemacht worden sind (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124
Abs. 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Angaben zu ihrer Mitgliedschaft
in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

Die Begründung von Anträgen und Wahlvorschlägen braucht nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt. Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand
der Beschlussfassung Gegenanträge oder machen sie gleiche
Wahlvorschläge, so kann der Vorstand die Gegenanträge bzw. die
Wahlvorschläge und ihre jeweiligen Begründungen zusammenfassen.

Anträge oder Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 127 AktG sind
ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

E-Mail: investor.relations@sedlbauer.de
Fax: +49 8552 41-245
Post: Sedlbauer AG
Wilhelm-Sedlbauer-Straße 2
94481 Grafenau

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu
stellen.

Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und
Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen
möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an die
oben genannte Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine
förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht
bleibt hiervon unberührt.

Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

- soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, - soweit
sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern
bezieht, - über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem
Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem
höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, dass die
Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt, - über die
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser
Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu
vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den
Jahresabschluss feststellt, - soweit sich der Vorstand durch die
Erteilung der Auskunft strafbar machen würde, - soweit bei einem
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut Angaben über
angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene
Verrechnungen im Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder
Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen, - soweit die
Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens
sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig
zugänglich ist.

Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine
Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie
jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung
zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Vorstand darf die
Auskunft nicht nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AktG verweigern.

Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen,
dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert
worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen
werden.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122
Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der
Internetadresse http://www.sedlbauer.de/de/unternehmen/ir-investor-re
lations/hauptversammlung.html

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft Euro 4.680.000. Es ist eingeteilt in
180.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine
Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung somit 180.000 Stimmrechte.

Grafenau, im Juni 2012

Sedlbauer AG

Der Vorstand

Rückfragehinweis:
Investor Relations
Tel: +49 8552 41-230
Fax: +49 8552 41-245
E-Mail: investor.relations@sedlbauer.de

Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: SEDLBAUER AG
Wilhelm-Sedlbauer-Straße 2
D-94481 Grafenau
Telefon: +49(0)8552 41 0
FAX: +49(0)8552 41 245
Email: mailmaster@sedlbauer.de
WWW: http://www.sedlbauer.de
Branche: Elektronik
ISIN: DE0007224602
Indizes:
Börsen: Freiverkehr: Berlin, Frankfurt, Regulierter Markt: München
Sprache: Deutsch


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