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EANS-Hauptversammlung: Oberbank AG / Ergebnisse zur Hauptversammlung

Geschrieben am 08-05-2012

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Beschluss der Versammlung der Vorzugsaktionäre der Oberbank AG
Dienstag, 8. Mai 2012

Beschlussfassung über + den Widerruf der in der 128. ordentlichen
Hauptversammlung vom 27. Mai 2008 erteilten Ermächtigung des
Vorstandes gemäß § 169 AktG, das Grundkapital binnen vier Jahren ab
Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch -
allenfalls in mehreren Tranchen - um bis zu EUR720.000,-- durch
Ausgabe von bis zu 240.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende
Stamm-Stückaktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre
bei Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, an die
Belegschaftsbeteiligungsprivatstiftung der Oberbank AG und Mitglieder
des Vorstandes der Gesellschaft oder eines mit ihre verbundenen
Unternehmens zu erhöhen, unter gleichzeitiger Ermächtigung des
Vorstandes, das Grundkapital binnen fünf Jahren ab Eintragung der
entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in
mehreren Tranchen - um bis zu EUR750.000,-- durch Ausgabe von bis zu
250.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien zu
erhöhen, wobei die Art der Aktien, der Ausgabekurs und die
Ausgabebedingungen vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates
festgesetzt werden, durch Ausgabe von Aktien gegen Bareinlage gegen
Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre, sofern die
Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende
Angestellte, an die Belegschaftsbeteiligungsprivatstiftung der
Oberbank AG und Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder eines
mit ihr verbundenen Unternehmens dient. Ermächtigung des
Aufsichtsrates, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe
von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen; +
die entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital und
Aktien) Abs (2).

"Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:

a) Die in der 128. ordentlichen Hauptversammlung vom 27. Mai 2008 erteilte
Ermächtigung des Vorstandes gemäß § 169 AktG, das Grundkapital binnen vier
Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch -
allenfalls in mehreren Tranchen - um bis zu EUR720.000,-- durch Ausgabe von bis
zu 240.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien unter Ausschluss
des Bezugsrechtes der Aktionäre bei Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende
Angestellte, an die Belegschaftsbeteiligungsprivatstiftung der Oberbank AG und
Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder eines mit ihre verbundenen
Unternehmens zu erhöhen, wird widerrufen und der Vorstand gleichzeitig
ermächtigt, das Grundkapital binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden
Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen - um bis zu
EUR750.000,-- durch Ausgabe von bis zu 250.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende
Stamm-Stückaktien zu erhöhen, wobei die Art der Aktien, der Ausgabekurs und die
Ausgabebedingungen vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates festgesetzt
werden, durch Ausgabe von Aktien gegen Bareinlage unter Ausschluss des
Bezugsrechtes der Aktionäre, sofern die Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Aktien
an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, an die
Belegschaftsbeteiligungsprivatstiftung der Oberbank AG und Mitglieder des
Vorstandes der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens dient.
Ermächtigung des Aufsichtsrates, Änderungen der Satzung, die sich durch die
Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen.
b) die entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital und Aktien)
Abs. (2)."

Pro 1.108.386 Stimmen
Contra 0 Stimmen
Enthaltung 0 Stimmen

Beschlüsse der 132. ordentlichen Hauptversammlung der Oberbank AG
Dienstag, 8. Mai 2012

TAGESORDNUNGSPUNKT 2 Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres 2011. "Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, von dem im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011
ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 14.486.546,63 eine Dividende von
EUR 0,50 pro dividendenberechtigter Aktie auszuschütten und den
verbleibenden Restbetrag auf neue Rechnung vorzutragen. Weiters
schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, als Zahltag für die Dividende
den 15.5.2012 festzusetzen."

Pro 22.680.159 Stimmen
Contra 0 Stimmen
Enthaltung 0 Stimmen

TAGESORDNUNGSPUNKT 3 Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2011 "Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, sowohl
allen Mitgliedern des Vorstandes, als auch allen Mitgliedern des
Aufsichtsrates in für Vorstand und Aufsichtsrat getrennter Abstimmung
jeweils en bloc für das Geschäftsjahr 2011 die Entlastung zu
erteilen."

Entlastung Vorstand:
Pro 22.671.007 Stimmen

Contra 0 Stimmen
Enthaltung 0 Stimmen

Entlastung Aufsichtsrat:

Pro 22.658.617 Stimmen
Contra 0 Stimmen
Enthaltung 0 Stimmen

TAGESORDNUNGSPUNKT 4 Wahlen in den Aufsichtsrat Gemäß § 11 Abs. 2 der
Satzung scheidet alljährlich mit Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung mindestens ein Fünftel der Mitglieder des
Aufsichtsrates aus. Ist die Zahl der Mitglieder nicht durch fünf
teilbar, so wird die nächst höhere, durch 5 teilbare Zahl zugrunde
gelegt. Dem Aufsichtsrat gehören zum Stichtag 31.12.2011 13 von der
Hauptversammlung gewählte Mitglieder an, sodass 3 Mitglieder des
Aufsichtsrates ausscheiden. Durch Ablauf der Funktionsperiode
scheiden heuer aus: DI Peter Mitterbauer, Karl Samstag. Durch
Losentscheid wurde als weiteres auszuscheidendes Mitglied bestimmt:
Dr. Christoph Leitl. Alle drei Mitglieder stehen für eine Wiederwahl
zur Verfügung. Von jedem einzelnen Kandidaten liegt ein detaillierter
Lebenslauf und die Erklärung nach § 87 (2) AktG vor und wurde gemäß §
108 Abs. 3 und 4 entsprechend zeitgerecht zur Einsicht aufgelegt und
im Internet veröffentlicht, aus der ihre fachliche Qualifikation,
ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen entnommen werden kann
und aus der hervorgeht, dass keine Umstände vorliegen, die die
Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Bezüglich der
fachlichen Qualifikation und der beruflichen Zuverlässigkeit liegen
keine Hinweise auf Nichterfüllung vor.

"Der Aufsichtsrat der Oberbank schlägt vor, die Herren DI. Peter
Mitterbauer, Dr. Christoph Leitl und Karl Samstag auf die
satzungsmäßige Höchstdauer, das ist bis zum Ende jener
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016
beschließt, einzeln in getrennter Abstimmung nach der vorne
verlesenen Reihung in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen."

Wahl Mitterbauer
Pro 22.678.415 Stimmen

Contra 0 Stimmen
Enthaltung 2.044 Stimmen

Wahl Leitl

Pro 22.678.035 Stimmen
Contra 1.368 Stimmen
Enthaltung 1.056 Stimmen

Wahl Samstag
Pro 22.679.583 Stimmen
Contra 0 Stimmen
Enthaltung 876 Stimmen

TAGESORDNUNGSPUNKT 5 Beschlussfassung über die Festsetzung einer
Vergütung an die Mitglieder der Ausschüsse des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2012 und die folgenden Geschäftsjahre. Der Aufsichtsrat
hat mehrere Ausschüsse eingerichtet, in denen Schwerpunkte seiner
Tätigkeit vor Behandlung im Gesamt-Aufsichtsrat intensiv diskutiert
und Empfehlungen für den Aufsichtsrat erarbeitet werden. In
Übereinstimmung mit der Satzung sind der Kreditausschuss und der
Arbeitsausschuss entscheidungsbefugt und entscheiden aufgrund der
Dringlichkeit der Materie in Form von Umlaufbeschlüssen. Der
zusätzliche Aufwand, der den Ausschussmitgliedern durch Vorbereitung
und Teilnahme an den Ausschusssitzungen bzw. durch das Studium der
entscheidungsrelevanten Unterlagen entsteht, wurde im bestehenden, im
Vorjahr mit Wirkung für die folgenden Geschäftsjahre gefassten -
Hauptversammlungsbeschluss über die Vergütung des Aufsichtsrates
nicht berücksichtigt.

"Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrates, die in Ausschüssen tätig sind, diesen
zusätzlichen Aufwand mit einem Gesamtbetrag pro Jahr zu honorieren
und dafür folgenden Beschluss zu fassen: Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner
2012 erhalten jene Mitglieder des Aufsichtsrates, die im jeweils
abgelaufenen Geschäftsjahr einem oder mehreren Ausschüssen des
Aufsichtsrates angehörten, für ihre diesbezügliche Tätigkeit folgende
zusätzliche Vergütung: Prüfungsausschuss EUR 4.000,-- p.a.,
Kreditausschuss EUR 4.000,-- p.a., Arbeitsausschuss EUR 2.000,--
p.a., Vergütungsausschuss EUR 1.000,-- p.a., Nominierungsausschuss
EUR 1.000,-- p.a. Mitglieder, welche ihre Tätigkeit ehrenamtlich
ausüben, erhalten keine Vergütung."

Pro 22.678.435 Stimmen
Contra 1.368 Stimmen
Enthaltung 657 Stimmen

TAGESORDNUNGSPUNKT 6 Wahl des Bankprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Für das Geschäftsjahr 2013 ist der Bankprüfer neu zu wählen. Gemäß §
92 Absatz 4a Aktiengesetz hat der Prüfungsausschuss des
Aufsichtsrates einen Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers
erstattet und dem Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 29. März 2012
darüber berichtet.

"Der Aufsichtsrat der Oberbank schlägt daher vor, die KPMG Austria
AG, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Linz, zum
Abschlussprüfer und Bankprüfer für den Jahres- und Konzernabschluss
für das Geschäftsjahr 2013 zu bestellen."

Pro 22.677.859 Stimmen
Contra 1.925 Stimmen
Enthaltung 676 Stimmen

TAGESORDNUNGSPUNKT 7 Beschlussfassung über * den Widerruf der in der
128. ordentlichen Hauptversammlung vom 27. Mai 2008 erteilten
Ermächtigung des Vorstandes gemäß § 169 AktG, das Grundkapital binnen
vier Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im
Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen - um bis zu
EUR720.000,-- durch Ausgabe von bis zu 240.000 Stück neuen, auf
Inhaber lautende Stamm-Stückaktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes
der Aktionäre bei Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende
Angestellte, an die Belegschaftsbeteiligungsprivatstiftung der
Oberbank AG und Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder eines
mit ihre verbundenen Unternehmens zu erhöhen, unter gleichzeitiger
Ermächtigung des Vorstandes, das Grundkapital binnen fünf Jahren ab
Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch -
allenfalls in mehreren Tranchen - um bis zu EUR750.000,-- durch
Ausgabe von bis zu 250.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende
Stamm-Stückaktien zu erhöhen, wobei die Art der Aktien, der
Ausgabekurs und die Ausgabebedingungen vom Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrates festgesetzt werden, durch Ausgabe von Aktien gegen
Bareinlage gegen Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre, sofern
die Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende
Angestellte, an die Belegschaftsbeteiligungsprivatstiftung der
Oberbank AG und Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder eines
mit ihr verbundenen Unternehmens dient. Ermächtigung des
Aufsichtsrates, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe
von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen; * die
entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital und Aktien)
Abs. (2).

"Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:

a) Die in der 128. ordentlichen Hauptversammlung vom 27. Mai 2008 erteilte
Ermächtigung des Vorstandes gemäß § 169 AktG, das Grundkapital binnen vier
Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch -
allenfalls in mehreren Tranchen - um bis zu EUR720.000,-- durch Ausgabe von bis
zu 240.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien unter Ausschluss
des Bezugsrechtes der Aktionäre bei Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende
Angestellte, an die Belegschaftsbeteiligungsprivatstiftung der Oberbank AG und
Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder eines mit ihre verbundenen
Unternehmens zu erhöhen, wird widerrufen und der Vorstand gleichzeitig
ermächtigt, das Grundkapital binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden
Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen - um bis zu
EUR750.000,-- durch Ausgabe von bis zu 250.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende
Stamm-Stückaktien zu erhöhen, wobei die Art der Aktien, der Ausgabekurs und die
Ausgabebedingungen vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates festgesetzt
werden, durch Ausgabe von Aktien gegen Bareinlage unter Ausschluss des
Bezugsrechtes der Aktionäre, sofern die Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Aktien
an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, an die
Belegschaftsbeteiligungsprivatstiftung der Oberbank AG und Mitglieder des
Vorstandes der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens dient.
Ermächtigung des Aufsichtsrates, Änderungen der Satzung, die sich durch die
Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen.
b) die entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital und Aktien)
Abs. (2)."

Pro 22.677.807 Stimmen
Contra 1.166 Stimmen

Enthaltung 0 Stimmen

TAGESORDNUNGSPUNKT 8 Beschlussfassung über: * Den Widerruf der in der
129. Hauptversammlung vom 27. Mai 2009 erteilten Ermächtigung des
Vorstandes, binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden
Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen -
das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu EUR
8.127.000,-- durch Ausgabe von bis zu 2.709.000 Stück auf Inhaber
lautende Stamm-Stückaktien zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die
Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen,
im bisher nicht ausgenützten Umfang, unter gleichzeitiger
Ermächtigung des Vorstandes, binnen fünf Jahren ab Eintragung der
entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in
mehreren Tranchen - das Grundkapital der Gesellschaft gegen
Bareinlagen um bis zu EUR 9.375.000,-- durch Ausgabe von bis
3.125.000 Stück auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien zu erhöhen und
den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem
Aufsichtsrat festzusetzen. * Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,
Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem
genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen. c) Die Satzung wird im §
4 in der Weise geändert, dass der Absatz (3) auf folgenden Wortlaut
abgeändert wird: (3) Der Vorstand ist binnen fünf Jahren ab
Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der
Gesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu EUR 9.375.000,-- durch
Ausgabe von bis zu 3.125.000 Stück auf Inhaber lautende
Stamm-Stückaktien zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die
Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Änderungen der Satzung, die sich
aus der Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu
beschließen. (Genehmigtes Kapital 2012)

"Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:

a) Die in der 129. Hauptversammlung vom 27. Mai 2009 erteilte Ermächtigung
des Vorstandes, binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden
Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen - das
Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu EUR 8.127.000,-- durch
Ausgabe von bis zu 2.709.000 Stück auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien zu
erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem
Aufsichtsrat festzusetzen, im bisher nicht ausgenützten Umfang, wird widerrufen
und der Vorstand gleichzeitig ermächtigt, binnen fünf Jahren ab Eintragung der
entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen
- das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu EUR 9.375.000,--
durch Ausgabe von bis zu 3.125.000 Stück auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien
zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit
dem Aufsichtsrat festzusetzen.
b) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch
die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen.

c) Die Satzung wird im § 4 in der Weise geändert, dass der Absatz (3) auf
folgenden Wortlaut abgeändert wird:

(3) Der Vorstand ist binnen fünf Jahren ab Eintragung der
entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft gegen
Bareinlagen um bis zu EUR 9.375.000,-- durch Ausgabe von bis zu
3.125.000 Stück auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien zu erhöhen und
den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem
Aufsichtsrat festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Änderungen der Satzung, die sich aus der Ausgabe von Aktien aus dem
genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen. (Genehmigtes Kapital
2012)"

Pro 22.678.140 Stimmen
Contra 0 Stimmen
Enthaltung 0 Stimmen

TAGESORDNUNGSPUNKT 9 Beschlussfassung über den Widerruf der in der
130. ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Mai 2010 erteilten
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 65 Abs.1 Z 4 AktG im
unausgenützten Umfang unter gleichzeitiger Ermächtigung des
Vorstandes zum Erwerbs eigener Aktien zum Zweck des Angebotes an
Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes oder
Aufsichtsrates der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen
Unternehmens zum Erwerb gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 AktG bis zu 5 % des
Grundkapitals auf die Dauer 30 Monaten ab dem Tag der
Beschlussfassung der 132. ordentlichen Hauptversammlung.

"Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor folgenden Beschluss
zu fassen: * Widerruf der in der 130. ordentlichen Hauptversammlung
vom 10. Mai 2010 auf die Dauer von 30 Monaten ab 10. Mai 2010
erteilten Ermächtigung gemäß § 65 Abs. 1 Z. 4 AktG eigene Aktien zum
Zweck des Angebotes an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und
Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates der Gesellschaft oder
einem mit ihr verbundenen Unternehmens zu erwerben, wobei die zu
diesem Zweck zu erwerbenden Aktien den anteiligen Betrag von 5 % des
Grundkapitals nicht übersteigen darf, im unausgenützten Umfang. *
Ermächtigung der Oberbank AG eigene Aktien zum Zweck des Angebotes an
Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes oder
Aufsichtsrates der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen
Unternehmens zum Erwerb gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 AktG bis zu 5 % des
Grundkapitals auf die Dauer 30 Monaten ab dem Tag der
Beschlussfassung der 132. ordentlichen Hauptversammlung zu erwerben.
Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf jeweils den
Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen
Einheitskurse für die Aktien der Oberbank AG an den dem Erwerb
vorausgehenden drei Börsetagen nicht um mehr als 20 % übersteigen
oder unterschreiten. Diese Ermächtigung gilt auf die Dauer von 30
Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
und endet somit am 7. November 2014."

Pro 22.674.757 Stimmen
Contra 1.166 Stimmen
Enthaltung 0 Stimmen

TAGESORDNUNGSPUNKT 10 Beschlussfassung über den Widerruf der in der
130. ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Mai 2010 erteilten
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 65 Abs.1 Z 7 AktG im
unausgenützten Umfang unter gleichzeitiger Ermächtigung des
Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien bis zu 5 % des Grundkapitals auf
die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der 132.
ordentlichen Hauptversammlung zum Zweck des Wertpapierhandels gemäß §
65 Abs. 1 Z 7 AktG. "Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen: * Widerruf der in der 130.
ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Mai 2010 auf die Dauer von 30
Monaten ab 10. Mai 2010 erteilten Ermächtigung gemäß § 65 Abs. 1 Z. 7
AktG eigene Aktien zum Zweck des Wertpapierhandels mit der Maßgabe zu
erwerben, dass der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden
Aktien den anteiligen Betrag von 5 % des Grundkapitals am Ende jeden
Tages nicht übersteigen darf, im unausgenützten Umfang. *
Ermächtigung der Oberbank AG gemäß § 65 Abs. 1 Z. 7 AktG eigene
Aktien zum Zweck des Wertpapierhandels mit der Maßgabe zu erwerben,
dass der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien den
anteiligen Betrag von 5 % des Grundkapitals am Ende jeden Tages nicht
übersteigen darf. Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf
jeweils den Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten
amtlichen Einheitskurse für die Aktien der Oberbank AG an den dem
Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen nicht um mehr als 20 %
übersteigen oder unterschreiten. Diese Ermächtigung gilt auf die
Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung durch die 132.
Hauptversammlung und endet somit am 7. November 2014."

Pro 22.675.597 Stimmen
Contra 0 Stimmen
Enthaltung 376 Stimmen

TAGESORDNUNGSPUNKT 11 Beschlussfassung über den Widerruf der in der
130. ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Mai 2010 erteilten
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 65 Abs.1 Z 8 AktG im
unausgenützten Umfang unter gleichzeitiger Ermächtigung des
Vorstandes zum zweckneutralen Erwerb eigener Aktien bis zu 10 % des
Grundkapitals gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG auf die Dauer 30 Monaten ab
dem Tag der Beschlussfassung der 132. ordentlichen Hauptversammlung
"Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor folgenden Beschluss
zu fassen: * Widerruf der in der 130. ordentlichen Hauptversammlung
vom 10. Mai 2010 auf die Dauer von 30 Monaten ab dem 10. Mai 2010
erteilten Ermächtigung gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG zum Erwerb eigener
Aktien im unausgenützten Umfang. * Ermächtigung der Oberbank gemäß §
65 Abs. 1 Z 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien. Der Handel in eigenen
Aktien als Erwerbszweck wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Anteil
der zu erwerbenden Aktien darf 10% des Grundkapitals nicht
übersteigen. Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf den
Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen
Einheitskurse für die Aktien der Oberbank AG an den dem Erwerb
vorausgehenden drei Börsetagen um nicht mehr als 20% unterschreiten
oder übersteigen. Der Vorstand ist ermächtigt, aufgrund dieses
Beschlusses erworbene eigene Aktien wieder zu veräußern. Der Vorstand
ist verpflichtet, das jeweilige Rückkaufprogramm sowie dessen Dauer
und ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm unmittelbar vor
Durchführung entsprechend den Bestimmungen des Börsegesetzes zu
veröffentlichen. Jedes Rückkauf- und gegebenenfalls
Wiederverkaufsprogramm muss den Grundsatz der Gleichbehandlung der
Aktionäre gemäß §47 a AktG entsprechen. Der mit den von der
Gesellschaft gemäß §65 Abs. 1 Z 1, 4, 7 und 8 AktG erworbenen eigenen
Aktien verbundene Anteil am Grundkapital darf zusammen mit den
anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat
und noch besitzt, 10 von 100 des Grundkapitals nicht übersteigen.
Diese Ermächtigung gilt bis zum 7. November 2014."

Pro 22.674.741 Stimmen
Contra 0 Stimmen
Enthaltung 376 Stimmen

TAGESORDNUNGSPUNKT 12 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
in den §§ 6 und 19 zur Anpassung an das
Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 "Der Vorstand und der
Aufsichtsrat schlagen vor, zur Anpassung an das
Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 die Satzung in den §§ 6 und
19 in der Weise zu ändern, dass Abs. (3) des § 19 ersatzlos
gestrichen wird und § 6 sowie § 19 Abs. (2) folgenden neuen Wortlaut
erhalten: § 6 (1) Die Inhaberaktien der Gesellschaft werden in zwei
oder mehreren Sammelurkunden verbrieft. Die Sammelurkunde(n) sind bei
einer Wertpapiersammelbank nach § 1 Abs. 3 DepotG oder einer
gleichwertigen ausländischen Einrichtung zu hinterlegen. (2) Die Form
der Aktienurkunden bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrates.

§ 19 (2) Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag erfolgt
durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft
spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung unter der in
der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen muss."

Pro 22.666.907 Stimmen
Contra 0 Stimmen
Enthaltung 0 Stimmen

Rückfragehinweis:
Mag. Frank Helmkamp
0043 / 732 / 7802 - 7247
frank.helmkamp@oberbank.at

Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: Oberbank AG
Untere Donaulände 28
A-4020 Linz
Telefon: +43(0)732/78 02-0
FAX: +43(0)732/78 58 10
Email: sek@oberbank.at
WWW: www.oberbank.at
Branche: Banken
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