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EANS-Hauptversammlung: Unternehmens Invest AG / Einladung zur Hauptversammlung

Geschrieben am 24-04-2012

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Unternehmens Invest Aktiengesellschaft

Wels
FN 104570 f

Einladung

zu der am Mittwoch, den 23. Mai 2012, um 15.00 Uhr,
in der Säulenhalle der Wiener Börse,
in 1010 Wien, Wallnerstraße 8, stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung
der Aktionäre der
Unternehmens Invest Aktiengesellschaft


T a g e s o r d n u n g

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes des
Vorstandes und des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichtes und des
Corporate-Governance-Berichtes jeweils für das Geschäftsjahr 2010/11 mit
dem Bericht des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2010/11.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 30.
September 2011 ausgewiesenen Bilanzgewinns.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates
für das Geschäftsjahr 2010/11.
4. Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2010/11.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 1. Oktober 2011 bis 30.
September 2012.
6. Wahlen in den Aufsichtsrat.

Einsichtnahmemöglichkeiten der Aktionäre gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG
(§ 106 Z 4 AktG):

Die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG liegen ab dem 21.
Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 02.05.2012, am Sitz der
Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auf und sind die
Informationen gemäß § 108 Abs 4 AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft www.uiag.at unter Investor Relations abrufbar.
Weiters sind auf der Internetseite der Gesellschaft die
Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht
gemäß § 114 AktG zugänglich.

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110 und 118
AktG (§ 106 Z 5 AktG): Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren
Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals erreichen,
schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der
nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag
samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens
drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das
Aktionärsverlangen muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor
der Hauptversammlung, sohin spätestens am 02.05.2012, zugehen.

Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von
Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem
Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit
den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden
Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder
des Aufsichtsrates auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich, wenn
es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der
Hauptversammlung, sohin spätestens am 11.05.2012, zugeht. Bei
einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die
Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person
gemäß § 87 Abs 2 AktG.

Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunft darf
verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer
Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen
Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden,
soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von
Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der
Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.

Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien
während eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur
ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im
jeweils relevanten Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß §
10 a AktG erbracht wird. Weitergehende Informationen über die
Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG finden sich auch
auf der Internetseite der Gesellschaft www.uiag.at unter Investor
Relations.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf,
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft gerichtet
werden. Anträge und Fragen sind an die Gesellschaft per Post
(Am Hof 4, 1010 Wien), per Telefax (+43 (0) 1/405 97 71- 9) oder
per E-Mail (andrea.salchenegger@uiag.at) zu Handen von Frau
Andrea Salchenegger zu übermitteln.

Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung (§ 106 Z 6 und 7 AktG):

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung der Aktionärsrechte richtet sich nach dem Anteilsbesitz am
Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am 13.05.2012,
24:00 Uhr Wiener Zeit. Aktionäre, die an der Hauptversammlung
teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft
nachweisen.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag
genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten
Werktag vor der Hauptversammlung zugehen muss. Die
Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen. Die
Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2 AktG
vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die
Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als
Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage
bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Die
Depotbestätigung bedarf der Schriftform. Depotbestätigungen
werden in deutscher und in englischer Sprache
entgegengenommen.

Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die
schriftliche Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft
spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen
muss.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der
Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung,
sohin am 18.05.2012, per Post (Am Hof 4, 1010 Wien), per Telefax
(+43 (0) 1/405 97 71-9) oder per E- Mail
(andrea.salchenegger@uiag.at) zu Handen von Frau Andrea
Salchenegger zugehen. Die Gesellschaft nimmt Depotbestätigungen und
Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs
3 zweiter Satz AktG nicht über ein international
verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der
Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden
können, entgegen.

Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters (§ 106 Z 8 AktG):

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum
Vertreter zu bestellen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied
des Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als
Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine
ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss
einer bestimmten Person erteilt werden. Die Textform ist
jedenfalls ausreichend. Hat der Aktionär seinem depotführenden
Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn
dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass
ihm Vollmacht erteilt wurde.

Für die Erteilung einer Vollmacht ist zwingend das auf der
Internetseite der Gesellschaft www.uiag.at unter Investor
Relations zur Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung
einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu

verwenden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser
aufbewahrt werden. Vollmachten können an die Gesellschaft per Post (Am Hof 4,
1010 Wien), per Telefax (+43 (0) 1/405 97 71-9) oder per E-Mail
(andrea.salchenegger@uiag.at) zu Handen von Frau Andrea Salchenegger
übermittelt werden. Die Gesellschaft nimmt Depotbestätigungen und Erklärungen
gemäß

§ 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG
nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes
Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer
eindeutig identifiziert werden können, entgegen. Die vorstehenden
Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für
den Widerruf der Vollmacht.

Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§
106 Z 9 AktG und § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 29.080.000,00 und ist in 4.000.000 Stückaktien zerlegt. Das
Stimmrecht entspricht dem Nennwert der Aktien. Die Gesellschaft hält zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Es
bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.

Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die
Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort
derselben einzufinden. Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab
14:30 Uhr.

Wels, im April 2012 Der Vorstand

Rückfragehinweis:
Vorstand der UIAG
Dr.Rudolf Knünz
Tel.(Büro Wien): +43 (1) 405 97 71-0
mailto:office@uiag.at

Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: Unternehmens Invest AG
Edisonstrasse 1
A-4600 Wels
Telefon: 07242 69402
FAX: 07242 69402 109
Email: office@uiag.at
WWW: www.uiag.at
Branche: Finanzdienstleistungen
ISIN: AT0000816301
Indizes: WBI, mid market
Börsen: Geregelter Freiverkehr: Wien
Sprache: Deutsch


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