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BPVV wendet sich gegen pauschale Verdächtigungen bei der Verpackungslizenzierung

Geschrieben am 20-03-2012

Berlin (ots) - Der Bundesverband Produktverantwortung für
Verkaufsverpackungen e.V. (BPVV) fordert seit Langem, Verstöße gegen
die Verpackungsverordnung entschlossen zu ahnden und missbräuchliche
Angebote zu stoppen. Hier sind insbesondere die Vollzugsbehörden
gefragt. Einige Anbieter von Lizenzierungslösungen erwecken jedoch
den Eindruck, sich auch die verordnungskonform tätige Konkurrenz
durch eine pauschale Diskreditierung ("Betrugsmodelle") vom Halse
schaffen zu wollen. Gemeint sind hier Alternativen zu den dualen
Systemen wie Branchenlösungen und ergänzende Erfassungs- und
Verwertunglösungen wie die Eigenrücknahme.

Diese ergänzenden bzw. alternativen Lösungen sind Bestandteil der
VerpackV, unterliegen den gleichen Verwertungsanforderungen wie die
dualen Systeme und sind im Übrigen volumenmäßig begrenzt. Sie können
und sollen die haushaltsnahe Sammlung der dualen Systeme auch nicht
ersetzen. Der BPVV als Interessenvertretung von Letztvertreibern im
Sinne der VerpackV ist der Meinung, dass die Nutzung rechtskonformer
Möglichkeiten der Verpackungsverordnung seit Inkrafttreten der 5.
VerpackV-Novelle zur Intensivierung des vom Verordnungsgeber
gewollten Wettbewerbs zum Wohle von Industrie, Handel und
Verbrauchern geführt hat.

Der BPVV hat vor diesem Hintergrund Prof. Dr. Kristian Fischer,
Rechtsanwalt und Verfasser eines bekannten Kommentars zur VerpackV,
um eine Stellungnahme zu Möglichkeiten und Grenzen der Eigenrücknahme
gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5-7 VerpackV gebeten. Prof. Fischer erklärt
dazu:

"Die Eigenrücknahme ermöglicht laut Begründung der Bundesregierung
zur 5. Novelle der VerpackV eine individuelle Wahrnehmung der
Produktverantwortung außerhalb der dualen Systeme. Sie setzt aber
eine zuvor erfolgte Lizenzierung der Verkaufsverpackungen bei dualen
Systemen voraus. Innerhalb des Regelungsregimes des § 6 Abs. 1
VerpackV ist die vom Verordnungsgeber explizit anerkannte
Eigenrücknahme ein gleichberechtigter Weg zur Wahrnehmung der
Produktverantwortung.

Bei der am Ort der Abgabe stattfindenden Eigenrücknahme können nur
Verkaufsverpackungen einbezogen werden, die an private Endverbraucher
im Sinne der VerpackV-Begriffsbestimmungen abgegeben wurden.

Initiator der Eigenrücknahme ist stets der Letztvertreiber, der
mit dem Wort 'Vertreiber' in § 6 Abs. 1 Satz 5 VerpackV gemeint ist.
Er hat die Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen auf seine
Kosten vorzunehmen. Dem Wortlaut der VerpackV kann im Übrigen nicht
entnommen werden, dass die Eigenrücknahme auf die so genannten
Eigenmarken des Handels beschränkt sei.

Gerade wenn bei einer stark am Wortlaut orientierten
Interpretation angenommen wird, nur der Lizenznehmer könne geleistete
Entgelte von einem dualen System zurückverlangen, muss die Vorschrift
um der Handhabbarkeit willen mit zivilrechtlichen Vereinbarungen
zwischen den Wirtschaftsbeteiligten ausgefüllt werden: dem
Letztvertreiber, dem Lizenznehmer, einem dualen System und
gegebenenfalls einem mit Durchführungsaufgaben beauftragten Dritten."



Pressekontakt:
Bundesverband Produktverantwortung für Verkaufsverpackungen e.V.
Geschäftsführer RA Michael Webersinn
Tel.: 030/275 72 - 212


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