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Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren SABAM gegen Netlog

Geschrieben am 20-02-2012

München (ots) - In dem Verfahren SABAM gegen Netlog (EuGH
C-360/10) ging es um die Frage, ob ein Hosting-Anbieter ein
Filtersystem einzurichten hat, das ihn verpflichten würde, eine
aktive und allgemeine Überwachung aller Daten sämtlicher Nutzer
seiner Dienste vorzunehmen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten
des geistigen Eigentums vorzubeugen.

In dem Verfahren GEMA gegen YouTube geht es jedoch nicht um eine
allgemeine aktive Überwachungspflicht sämtlicher Daten sämtlicher
Nutzer. YouTube betreibt auf seiner Seite vielmehr eine Rubrik
"Musik", unter der Musik angeboten wird. Auf YouTube sind die
Musikdateien demzufolge bereits gefiltert. Hinzu kommt, dass die
Musik auf YouTube nicht nur bereits gefiltert ist, sondern von
YouTube in Form von Werbung vermarktet wird.

Der GEMA geht es mithin nicht um die Überwachung sämtlicher
Dateien, sämtlicher Nutzer, sondern nur um die Dateien, die auf der
Seite von YouTube bereits als Musikdateien herausgefiltert sind.

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als
64.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie
von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist
weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.



Pressekontakt:
Bettina Müller, Ltg. Marketing & Kommunikation
E-Mail: bmueller@gema.de, Telefon: +49 89 48003-426


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