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Rentner und Steuererklärung: Finanzämter schreiben 2012 an

Geschrieben am 15-02-2012

Neustadt a. d. W. (ots) - Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:

Bundesweit beginnt die Finanzverwaltung damit, die Rentendaten der
bisher noch nicht beim Finanzamt geführten Rentner auszuwerten.
Dieses Jahr werden dann diejenigen angeschrieben, bei denen mit einer
Steuernachzahlung zu rechnen ist. Für viele Rentner stellt sich
deshalb die Frage, ob sie eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben
müssen.

Seit 2005 ist die Besteuerung der Renten aus gesetzlichen
Versicherungen (Alters-, Erwerbsunfähigkeits- oder Witwenrente)
gesetzlich neu geregelt. Der Besteuerungsanteil für gesetzliche
Renten mit Rentenbeginn bis einschl. 2005 beträgt 50 Prozent der
Bruttorente. Bei späterem Rentenbeginn steigt dieser Prozentsatz von
2006 bis 2020 jährlich um zwei Prozent. Wer ab Januar 2012 erstmals
eine gesetzliche Rente bezieht, muss 64 Prozent der Bruttorente
versteuern, wobei der einmal festgelegte Besteuerungsanteil für die
gesamte Laufzeit der Rente gilt.

Allerdings werden Rentenerhöhungen immer zu 100 Prozent besteuert.
Durch die jährliche Erhöhung des steuerpflichtigen Rentenanteils und
auch durch Rentenerhöhungen sind immer mehr Rentner zur Abgabe einer
Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Wer neben der gesetzlichen Rente keine weiteren Einnahmen erzielt,
kann sich an nachfolgender Tabelle orientieren. Liegt die
Jahresbruttorente 2011 bezogen auf den dort angegebenen Rentenbeginn
unter dem angegebenen Wert, bleibt die Rente steuerfrei und es muss
keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Für Ehepaare gilt
der doppelte Betrag.

Rentenbeginn Jahresrente 2011
(Bruttorente)
bis 2005 19.100 EUR
2006 18.300 EUR
2007 17.700 EUR
2008 17.400 EUR
2009 16.900 EUR
2010 16.300 EUR
2011 15.700 EUR

Hat ein Rentner beispielsweise 2007 das erste Mal eine gesetzliche
Rente bezogen und im Jahr 2011 eine Bruttorente von 18.000 Euro
erhalten, besteht jedoch Abgabepflicht.

"Für Rentner, die unter den angegebenen Werten bleiben, kann sich
trotzdem die Abgabe einer Steuererklärung lohnen", so Jörg Strötzel,
VLH-Vorsitzender. "Denn wer z.B. auf Spareinlagen Abgeltungsteuer
gezahlt hat und auf der von der Bank ausgestellten
Steuerbescheinigung die Höhe der einbehaltenen Steuer ersichtlich
ist, kann durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung diese
Steuer teilweise oder in voller Höhe vom Finanzamt zurück erstattet
bekommen."

Ist die Jahresbruttorente höher, der Ehepartner noch berufstätig
oder liegen andere Einkünfte wie z.B. aus Vermietung oder Verpachtung
vor, muss immer eine Steuererklärung eingereicht werden.

Die VLH empfiehlt daher allen erklärungspflichtigen Rentnern, eine
Einkommensteuererklärung abzugeben. Bei Nichtabgabe kann das
Finanzamt auch die Besteuerungsgrundlage schätzen und auf die
festgesetzte Steuer einen Verspätungszuschlag fordern. Dies muss
nicht sein.

Wer sich hierzu unsicher ist oder wer eine Steuererklärung abgeben
muss, kann sich an eine unserer bundesweit rund 2.800 örtlichen
Beratungsstellen wenden.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über
700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert -
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können
unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser
Pressetext steht auch im Internet unter "http://ots.de/t5xdS" zum
Download bereit.



Pressekontakt:
Ansprechpartner:
Bernhard Lauscher, Steuerberater, Pressesprecher der VLH
Telefon 06321 49010
Telefax 06321 490149
E-Mail presse@vlh.de
Web www.vlh.de / Presse


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