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Rechtspflicht zur Einholung von Expertenrat: Bundesgerichtshof definiert Handlungsvorgaben

Geschrieben am 19-01-2012

Köln (ots) - Der "Deutschen bAV Service" beobachtet aktuell, dass
Vorstände und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften wegen
Verletzung ihrer organschaftlichen Pflichten vermehrt zur
Verantwortung gezogen werden. Demzufolge stellt sich für die
verantwortlichen Unternehmensleiter zunehmend die Frage, wann und auf
welche Weise ein Organmitglied fachkundigen Expertenrat einholen
muss, um entsprechende Haftungsgefahren minimieren zu können.

Mit seinem Urteil vom 20.09.2011 hat der Bundesgerichtshof in
diesem Zusammenhang abermals konkrete Handlungsanweisungen geliefert
(BGH vom 20.09.2011 - II ZR 234/09 -, NJW-RR 2011, 1670), die als
maßgebliche Richtschnur für die Anwendungspraxis dienen sollte.

So stellt der BGH fest, dass der organschaftliche Vertreter einer
Gesellschaft, der selbst nicht über die erforderliche Sachkunde
verfügt, den strengen Anforderungen an eine ihm obliegende Prüfung
der Rechtslage und an die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung nur
genügen kann, wenn er sich unter umfassender Darstellung der
Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen
Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich
qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erteilten Rechtsrat
einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht. Zwangsläufig
ist somit externer Rechtsrat erforderlich, der nur durch zugelassene
Rechtsdienstleister erfolgen kann und nicht durch intern angestellte
Unternehmensjuristen.

Wen man diese Vorgaben des BGH auf die betriebliche
Altersversorgung (bAV) an, so kommt man zu folgendem Ergebnis:

Die (bAV) ist einer der komplexesten Anwendungsbereiche der
bundesdeutschen Rechtswissenschaft. Gerade das interdisziplinäre
Zusammenwirken von unterschiedlichen Rechtsbereichen, führt dazu,
dass unternehmensinterne Anwender oftmals vor nur schwer für sie zu
lösenden Aufgabenstellungen stehen. Um die Haftungsgefahren im Rahmen
bAV zu vermeiden, ist es für Unternehmensleiter somit unabdingbar,
sich dezidiert mit den rechtlichen Hintergründen von bAV-Lösungen
auseinanderzusetzen. Um dies zu gewährleisten, bedienen sich Firmen
häufig Unternehmensberatern oder Versicherungsmaklern, die sich auf
den Bereich der bAV spezialisiert haben. Jedoch besitzen diese keine
Erlaubnis zur vollumfänglichen rechtlichen Beratung in
Betriebsrentenfragen. Somit fehlt diesen die entsprechende
Haftpflichtversicherung, um ein konformes und für den Geschäftsführer
bzw. Vorstand haftungssicheres Vorgehen gewährleisten zu können.

Diese Zulassung können nur freiberuflich tätige Rechtsberater
erhalten, die völlig weisungsungebunden arbeiten. Berater ohne
Rechtsberatungsbefugnisse dürfen hieraus folgend keine Rechtsberatung
anbieten, da sie wegen der Interessenkollision mit ihrer eigentlichen
Unternehmenstätigkeit keine entsprechende Erlaubnis besitzen dürfen.



Pressekontakt:
Detlef Lülsdorf, Geschäftsführer und Pressesprecher des BRBZ
Tel. 0221 168 00 61 - 0 - dl@brbz.de - www.brbz.de /
www.brbz-kongress.de


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