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Kann man sich Kinder nur noch mit Ehevertrag leisten? / Eheverträge helfen, die Härten des neuen Unterhaltsrechts zu beseitigen

Geschrieben am 30-11-2011

Hamburg (ots) - Eheverträge gelten als ein Instrument, mit dem die
vom Gesetz vorgesehenen Rechte der Ehegatten für den Fall der
Scheidung verringert oder ausgeschlossen werden. Gütertrennung statt
Zugewinngemeinschaft, Ausschluss des Versorgungsausgleichs und
Unterhaltsverzicht gelten als Paradebeispiele für ehevertragliche
Regelungen. Was viele nicht wissen: Eheverträge können auch dazu
dienen, die Rechte der Ehepartner zu verstärken statt sie
einzuschränken. Bedarf für solche rechtsverstärkenden Regelungen
schafft insbesondere das im Jahr 2008 reformierte Recht des
Ehegattenunterhalts.

Seit dem 1. Januar 2008 gilt ein neues Unterhaltsrecht. Die meiste
Aufmerksamkeit hat dabei die Neuregelung des nachehelichen
Betreuungsunterhalts erfahren. "Dies ist der Unterhalt, den der
geschiedene Ehegatte dem anderen Teil dafür zu zahlen hat, dass
dieser wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes nicht
berufstätig sein kann.", erklärt Notar Michael Uerlings,
Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. Hier galt bis zur
Unterhaltsreform das sogenannte Altersphasenmodell, wegen der
maßgeblichen Altersstufen auch 0-8-15-Modell genannt. Danach musste
der betreuende Elternteil bei der Betreuung eines Kindes bis zu
dessen achten Geburtstag überhaupt nicht arbeiten, ohne seinen
Unterhaltsanspruch zu gefährden. Nach dem achten Geburtstag des
Kindes hatte er einer Teilzeitbeschäftigung und erst ab dem 15.

Geburtstag einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Bei der
Betreuung mehrerer Kinder verschoben sich die maßgeblichen
Altersstufen weiter nach oben. Ganz anders das neue Unterhaltsrecht:
Danach hat der betreuende Elternteil grundsätzlich nur noch bis zum
dritten Geburtstag des Kindes einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Nur im Ausnahmefall kann dieser auch einmal verlängert werden. "An
diesen Ausnahmefall stellt die Rechtsprechung aber sehr hohe
Anforderungen, die zudem von dem betreuenden Elternteil dargelegt und
nachgewiesen werden müssen", erläutert Uerlings. Geschiedene Mütter
müssen sich daher darauf einstellen, ab dem dritten Geburtstag des
jüngsten Kindes wieder vollzeitig arbeiten zu müssen und keinen
Betreuungsunterhalt mehr zu erhalten.

"Dies wird von vielen als ungerecht empfunden", berichtet Uerlings
aus seiner Beratungspraxis. Am Anfang der Ehe kollidiert es häufig
mit grundlegenden pädagogischen Überzeugungen der Eltern, ihr Kind
schon im Alter von drei Jahren ganztägig in eine
Betreuungseinrichtung zu geben. Nach einer Scheidung wird diese Sicht
von dem unterhaltsverpflichteten Elternteil dann aber häufig nicht
mehr geteilt. Eine am Kindeswohl und den Wertvorstellungen der Eltern
orientierte Einigung über den Betreuungsunterhalt scheitert im
Scheidungsfall regelmäßig an den aufgebrochenen Konflikten zwischen
den Eheleuten. "Wegen dieser psychologischen Barriere ist es
sinnvoll, die Frage des Betreuungsunterhalts möglichst frühzeitig
anzugehen und nicht abzuwarten, bis es in der Ehe kriselt", weiß
Uerlings. "Ein geeigneter Zeitpunkt ist häufig dann, wenn sich der
Nachwuchs bereits angekündigt hat. Ab diesem Zeitpunkt beschäftigen
sich die Eheleute mit Fragen der richtigen Erziehung ihres Kindes und
treffen die grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang beide Eltern
auch nach der Geburt weiterhin berufstätig bleiben wollen", berichtet
Uerlings. Bei der ehevertraglichen Regelung des Betreuungsunterhalts
bestehen für die Eheleute weite Gestaltungsspielräume. Uerlings:
"Häufig besteht der Wunsch, ein bestimmtes Altersphasenmodell wieder
auf dem Vertragsweg einzuführen. Auch andere Gestaltungen, die
längere Betreuungszeiten für die Kinder oder für den beruflichen
Wiedereinstieg nutzbare Übergangszeiträume vorsehen, sind denkbar.
Durch diese flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten können
Erziehungsideale und finanzielle Belange der Eltern in Ausgleich
gebracht werden."

Wichtig zu wissen ist, dass unterhaltsverstärkende Vereinbarungen,
wenn sie vor der Scheidung getroffen werden, notariell beurkundet
werden müssen. "Mündliche oder schriftliche Vereinbarungen sind
unwirksam und helfen dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten damit
überhaupt nicht weiter", erklärt Uerlings. Vorteil der notariellen
Beurkundung: Den Eheleuten steht mit dem Notar ein Experte im
Familienrecht zur Verfügung, der aufgrund seiner Pflicht zur
Neutralität sowohl die Belange der Ehefrau als auch des Ehemannes bei
der Suche nach einer maßgeschneiderten unterhaltsrechtlichen Lösung
berücksichtigen wird. Unterhaltsregelungen zwischen Ehegatten sind
zudem nach der für die Rechnung des Notars maßgeblichen Kostenordnung
privilegiert und daher sehr kostengünstig abzuschließen.

Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema
haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren. Bitte beachten Sie
auch die Homepage: www.notar-recht.de



Pressekontakt:

Nowak Communications GmbH
ABC-Straße 38
20354 Hamburg
Tel: 040-34 99 99-3
Fax: 040-34 99 99-59
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