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Taschengeld aufbessern: Wenn die Schule zum Nebenjob wird / R+V-Infocenter: Jobben erst ab 13 Jahren erlaubt

Geschrieben am 18-08-2011

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Hier zum R+V-Infocenter
http://ots.de/ipRsL
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Wiesbaden (ots) - Ein schickes Handy, die teure Designerjeans, ein
eigenes Moped: Viele Schüler bessern ihr Taschengeld mit einem Job
neben der Schule oder in den Ferien auf - aber nicht alle Arbeiten
sind erlaubt. "Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, wann, wie lange
und was Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen", sagt Saskia
Wehrmann, Rechtsexpertin beim Infocenter der R+V Versicherung. Tipp
für Eltern schulpflichtiger Kinder: Darauf achten, dass der Nebenjob
die gesetzlichen Bestimmungen einhält und die Schule nicht zu kurz
kommt.

Grundsätzlich ist Jobben erst ab 13 Jahren erlaubt. "Bis 14 Jahre
dürfen Kinder aber nur leichte Tätigkeiten ausüben, etwa Babysitten
oder Nachhilfeunterricht geben. Die Tätigkeit darf die Gesundheit
nicht gefährden oder den Schulbesuch beeinträchtigen", so
R+V-Expertin Wehrmann. Zudem dürfen Kinder nicht vor oder während der
Unterrichtszeit, abends nach 18 Uhr, am Wochenende oder an Feiertagen
und nicht mehr als fünf Tage am Stück arbeiten. Und: Die Eltern
müssen dem Nebenjob zustimmen. Das sollten sich Arbeitgeber
schriftlich bestätigen lassen.

15- bis 18-Jährige gelten vor dem Gesetz als Jugendliche. Doch für
die Jobwahl ist nicht allein das Alter entscheidend, sondern ob eine
Schulpflicht besteht. Falls ja, gelten dieselben Regeln wie für 13-
oder 14-jährige Kinder. Zusätzlich dürfen Jugendliche ab 15 Jahren
bis zu vier Wochen in den Ferien arbeiten.

Doch oft wird gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen - vor allem
bei der Mindestaltersgrenze, den zulässigen Arbeitszeiten und der Art
der Tätigkeit. "Entgegen der landläufigen Meinung dürfen Kinder
beispielsweise nicht im Einzelhandel oder in der Gastronomie
arbeiten", sagt R+V-Expertin Wehrmann. Für Arbeitgeber bedeutet das:
Ihnen drohen Strafen von bis zu 15.000 Euro.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht wenige Ausnahmen vor. In
landwirtschaftlichen Familienbetrieben dürfen schulpflichtige
Jugendliche täglich drei Stunden arbeiten. Für Filmproduktionen oder
Theateraufführungen können Arbeitgeber besondere
Arbeitszeitregelungen beantragen.

http://www.infocenter.ruv.de



Pressekontakt:
R+V-Infocenter
06172/9022-131
a.kassubek@arts-others.de


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