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Noch keine Entscheidung im Streit um Nachvergütung für "Das Boot"

Geschrieben am 26-07-2011

Stuttgart (ots) - Stuttgart. Der Fall des Chefkameramanns Jost
Vacano, der wegen der Fernsehausstrahlungen des Films "Das Boot" acht
ARD-Anstalten in Stuttgart verklagt hat, wirft vielfältige
juristische Fragen auf, die das Landgericht in der heutigen
Verhandlung noch nicht entscheiden konnte. Das Gericht gab zu
erkennen, dass es sich noch keine abschließende Meinung gebildet hat,
dass es aber vom Ausgang eines in München anhängigen Verfahrens gegen
den Filmproduzenten abhängen könnte, ob Ansprüche gegen die Sender
überhaupt in Frage kommen.

Jost Vacano war in den Jahren 1980/81 als Chef-Kameramann bei der
Bavaria Atelier Filmproduktion in München angestellt und hat an der
Herstellung des Films "Das Boot" mitgewirkt. WDR und SDR hatten sich
mit einem zweistelligen Millionenbetrag an den Kosten der
Filmherstellung beteiligt und dafür von der Filmproduzentin das
deutsche Erstausstrahlungsrecht erworben. Für jede weitere
Ausstrahlung mussten und müssen sie an die Produzentin
Wiederholungsgebühren zahlen. Nur für eine Director's Cut-Fassung
hatten sie im Jahr 2002 gegen Zahlung eines weiteren Betrages ein auf
zehn Jahre begrenztes pauschales Senderecht erworben. Von diesem Geld
soll bei ihm aber nichts angekommen sein, klagt der Kameramann, und
die Filmproduzentin habe ihn damals auch zu schlecht bezahlt. In
München prozessiert er deshalb bereits u.a. gegen die Bavaria und den
WDR. In Stuttgart verklagt er nun auch den SWR als Rechtsnachfolger
des SDR sowie die übrigen Landesrundfunkanstalten der ARD und fordert
wegen der Ausstrahlungen eine Nachvergütung in Höhe von 450.000 EUR.
Weil der Kläger Arbeitnehmer der Bavaria gewesen sei, und weil die
Sender bereits erhebliche Lizenzgebühren für die
Fernsehausstrahlungen bezahlt haben, sehen die Rundfunkanstalten
keine Rechtsgrundlage für eine Nachvergütung und weisen die Forderung
zurück.

Das Landgericht Stuttgart erwägt eine Aussetzung des Verfahrens
bis in dem Münchner Verfahren entschieden sei, ob und gegebenenfalls
welche Ansprüche Vacano gegen die Filmproduzentin zustehen. Es dürfte
sich auch die Frage stellen, ob Fernsehunternehmen in Deutschland
tatsächlich dafür haften sollen, dass Kameraleute durch die
Filmproduzenten ordnungsgemäß entlohnt werden, und zwar auch dann,
wenn das Fernsehunternehmen selbst marktübliche Lizenzgebühren für
die Ausstrahlung der Filme an seinen Lizenzgeber gezahlt hat.

Dringt der Kläger mit seiner Argumentation durch, hätten deutsche
Filmproduktionen gegenüber solchen aus dem anglo-amerikanischen Raum
und gegenüber Eigenproduktionen der Sender künftig einen erheblichen
Wettbewerbsnachteil, weil Fernsehunternehmen damit rechnen müssten,
von unzufriedenen Mitarbeitern deutscher Produzenten ein zweites Mal
zur Kasse gebeten zu werden.



Pressekontakt:
Wolfgang Utz, Tel.: 07221/929-2785, E-Mail: wolfgang.utz@swr.de


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