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Wer erbt bei Patchwork-Familien? / Rechtzeitige Nachlassplanung hilft, Streit zu vermeiden

Geschrieben am 22-06-2011

Zweibrücken (ots) - In einer aktuellen Umfrage im Auftrag der
Postbank kommt es bei jeder sechsten Erbschaft (17 %) in Deutschland
zu Streit. Dabei wurde in annähernd 3/4 aller Fälle (73 %) als Grund
für den Erbschaftsstreit genannt, dass sich einzelne Erben
benachteiligt fühlten. Dies muss nicht die "böse Absicht" des
Erblassers gewesen sein. Denn hinterlässt dieser kein Testament, gilt
die gesetzliche Erbfolge. Und die kann auch zu ungerechten
Ergebnissen führen - gerade bei sog. Patchwork-Familien!

Im Ausgangspunkt gilt: Jeder hinterlässt einen oder mehrere Erben.
Wer Erbe werden soll, kann durch Testament oder Erbvertrag geregelt
werden. Anderenfalls gilt die gesetzliche Erbfolge.

Das gesetzliche Erbrecht richtet sich nach dem Grad der
Verwandtschaft: Vorrangig erben Kinder oder - wenn diese bereits
verstorben sind - die Enkel. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erben
Eltern oder Geschwister. Neben das Erbrecht der Verwandten tritt
dabei stets noch das Erbrecht des überlebenden Ehegatten.

"Ein häufiger Irrglauben ist, dass Ehegatten allein erben", weiß
Daniel Wassmann von der Notarkammer Pfalz. "Das Gegenteil ist der
Fall! Fast immer erben neben dem Ehegatten noch Verwandte des
Verstorbenen mit, selbst wenn keine Kinder vorhanden sind." Ehegatte
und Verwandte bilden dann eine Erbengemeinschaft, eine häufige
Ursache für Streitigkeiten.

Bei Patchwork-Familien ist das Konfliktpotential besonders hoch:
Es erben nämlich immer nur die Kinder oder sonstigen Verwandten, die
mit dem Verstorbenen biologisch verwandt sind oder von diesem
adoptiert wurden. Stiefkinder und Schwiegereltern haben hingegen kein
gesetzliches Erbrecht.

Die möglichen Auswirkungen stellt Wassmann anhand eines Beispiels
dar: "Nehmen wir Herrn und Frau Schmidt, in zweiter Ehe ohne
Ehevertrag verheiratet, jeweils mit zwei Kindern aus erster Ehe und
einem Vermögen von je 100.000 Euro. Stirbt zuerst Herr Schmidt, erbt
seine Ehefrau zusammen mit seinen leiblichen Kindern aus erster Ehe.
Frau Schmidt erbt 50.000 Euro, die Kinder jeweils 25.000 Euro.
Verstirbt sodann auch noch Frau Schmidt, geht ihr Vermögen
ausschließlich auf ihre leiblichen Kinder über. Diese sind damit
insgesamt besser gestellt als ihre Stiefgeschwister, da im Nachlass
ihrer Mutter auch noch der Erbteil nach Herrn Schmidt vorhanden war.
Die Kinder der Frau Schmidt erben im Beispielsfall je 75.000 Euro.
Das gesetzliche Erbrecht bevorzugt also klar die Kinder des
Längerlebenden."

Noch komplizierter wird die Situation, wenn der neue Ehegatte zum
Alleinerben eingesetzt werden soll oder einzelne Kinder, z.B. aus
erster Ehe, vollständig vom Erbe ausgeschlossen werden sollen. "In
jedem Fall steht leiblichen Kindern der Pflichtteilsanspruch in Höhe
der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zu", gibt Wassmann zu
berücksichtigen. Dabei ist auch zu beachten, dass eventuell der
Ex-Mann bzw. die Ex-Frau zur Vertretung eines noch minderjährigen
Kindes berufen ist und es somit zu einem besonders emotionalen
Rechtsstreit zwischen dem alten und dem neuen Ehegatten des
Verstorbenen kommen könnte.

Wassmann empfiehlt daher: "Es ist unbedingt erforderlich, die
genaue Familiensituation auszuloten und zusammen mit dem Notar eine
maßgeschneiderte Lösung im Einzelfall zu erarbeiten. Ein
Patentrezept, das für sämtliche Familienkonstellationen gilt, gibt es
nicht - Vorsicht daher vor Mustertexten aus dem Internet oder aus
Erbrechtsratgebern!"



Pressekontakt:
Bitte beachten Sie auch die Homepage: www.notar-recht.de

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