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Urlaub mit Hindernissen: Wenn der Reiseveranstalter Insolvenz anmeldet

Geschrieben am 16-06-2011

Bonn (ots) - Urlaubszeit ist Reisezeit. Jedes Jahr starten
tausende Urlauber in die ganze Welt, um die schönsten Wochen des
Jahres fernab von Alltagsstress und Hektik zu verbringen. Doch was,
wenn der Traum vom erholsamen Urlaub platzt? Insolvenzen von
Reiseveranstaltern verunsichern die Verbraucher und zeigen, wie
schnell sich der Urlaub in einen Albtraum verwandeln kann - die Folge
sind Bilder von wartenden und verärgerten Urlaubern, die in Hotels
und auf Flughäfen festsitzen und gezwungen sind, auf eine Regelung
ihrer Rückreise zu warten.

Pauschalreisende profitieren vom Reisesicherungsschein

Zwar lassen sich Wartezeiten am Flughafen nie ganz ausschließen,
kommt es aber zu einem kompletten Stillstand wegen Insolvenz des
Veranstalters, genießen Pauschalreisende eine besondere Absicherung:
Sie besitzen die Garantie für den Heimflug und die 100%ige Erstattung
von Reisepreis, Reiseanzahlung sowie allen notwendigen
Mehraufwendungen wie zum Beispiel Hotel- und Verpflegungskosten.
"Voraussetzung dafür ist ein gültiger Reisesicherungsschein nach §
651 k BGB", berichtet Andreas Renner, Zurich Experte für
Insolvenzabsicherung von Reiseveranstaltern. "Reisesicherungsscheine,
bzw. die Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter, sind in
Deutschland seit 1994 Pflicht und müssen den Kunden mit Übergabe der
Reiseunterlagen ausgehändigt werden."

Vorsicht vor ungültigen Scheinen

Dennoch gibt es vereinzelt 'schwarze Schafe', die die Reisenden in
die Irre führen. Das Problem: Handelt es sich bei dem ausgehändigten
Reisesicherungsschein um ein ungültiges oder gar gefälschtes
Exemplar, besteht kein Versicherungsschutz und die Urlauber müssen im
schlimmsten Fall tief in die Tasche greifen und alle anfallenden
Kosten selbst tragen.

Angaben unbedingt überprüfen

"Nach Buchung der Reise und dem damit verbundenen Erhalt des
Reisesicherungsschein, sollten die Verbraucher unbedingt auf die
Vollständigkeit der Angaben auf dem Schein achten", rät Experte
Renner. "Mindestangaben müssen Anschrift und Telefonnummer des
Versicherers, Angabe des Versicherungszeitraumes sowie der
Versicherungssumme sein." Ob Reisende einen gültigen
Reisesicherungsschein in der Hand halten, können sie zudem leicht
über den Reiseinformationsdienst TIP (www.tip.de) überprüfen.
Zusätzlich geben die Versicherer unter der auf dem
Reisesicherungsschein angegebenen Telefonnummer jederzeit Auskunft.

Die Zurich Gruppe Deutschland gehört zur weltweit tätigen Zurich
Financial Services Group. Mit Beitragseinnahmen (2010) von rund 7
Milliarden EUR, Kapitalanlagen von mehr als 31 Milliarden EUR und
über 6.000 Mitarbeitern zählt Zurich zu den führenden Versicherungen
in Deutschland. Sie bietet innovative und erstklassige Lösungen zu
Versicherungen, Vorsorge und Risikomanagement aus einer Hand.
Individuelle Kundenorientierung und hohe Beratungsqualität stehen
dabei an erster Stelle.



Pressekontakt:
Zurich Gruppe Deutschland
Unternehmenskommunikation
Bernd O. Engelien
Poppelsdorfer Allee 25-33
53115 Bonn
Telefon 0228 268 2725
Telefax 0228 268 2809
bernd.engelien@zurich.com


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