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Seefahrer profitieren von neuem Urteil / Steuerliche Verbesserung bei Tätigkeit auf Schiffen

Geschrieben am 20-04-2011

Neustadt a. d. W. (ots) - Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:

Wer nicht im Betrieb seines Arbeitgebers, sondern auf auswärtigen
Einsatzstellen beruflich tätig ist, kann für jeden Tag einer solchen
"Auswärtstätigkeit" eine Pauschale für seine
Verpflegungsmehraufwendungen bei der Steuer geltend machen. Das gilt
auch für Fahrer und anderes Bordpersonal, die ihre Arbeit auf einem
LKW, Bus, Flugzeug oder Schiff verrichten. Für diese Personen beginnt
jedes Mal eine neue Auswärtstätigkeit, wenn sie den Betriebshof oder
den Heimathafen verlassen. Mit jeder Rückkehr dorthin endet die
einzelne Fahrtätigkeit.

Für Arbeitnehmer, die längerfristig an ein und derselben
auswärtigen Tätigkeitsstätte im Einsatz sind, ist der Abzug von
Verpflegungsmehraufwendungen allerdings auf maximal drei Monate
begrenzt. Davon betroffen sind vor allem Leiharbeitnehmer und
Arbeiter auf Großbaustellen. Für Bus- und LKW-Fahrer oder gar Piloten
und Flugbegleiter spielt die zeitliche Begrenzung für die
Verpflegungspauschalen aber keine Rolle. Denn es ist kaum
vorstellbar, dass sie drei Monate lang nicht zu dem Betriebshof oder
dem Flughafen zurück kehren, dem sie zugeordnet sind.

Bei Besatzungsmitgliedern von Schiffen, kann die Dreimonatsfrist
für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen jedoch problematisch
sein. Nämlich dann, wenn das Schiff erst nach mehr als drei Monaten
wieder in seinen Heimathafen einläuft. In diesen Fällen haben die
Finanzämter für die Zeit nach Ablauf von drei Monaten auch keine
Verpflegungspauschalen mehr anerkannt. "Das hat sich durch ein Urteil
des Bundesfinanzhofs (BFH) nun geändert", weiß Jörg Strötzel,
Vorstandsvorsitzender des größten deutschen Lohnsteuerhilfevereins
VLH, zu berichten.

"Die Tätigkeit auf einem Schiff ist nicht mit einer ortsfesten
Tätigkeitsstätte vergleichbar", so Strötzel. "Bleibt man länger am
selben Ort, kann man sich spätestens nach drei Monaten auf die
dortigen Verpflegungsmöglichkeiten einstellen. Bei einem sich
fortbewegenden Fahrzeug bzw. Schiff ist das nicht der Fall." Daher
habe der BFH in seinem Urteil v. 24.02.2011 (Az.: VI R 66/10) BFH
entschieden, dass die Dreimonatsfrist für den Abzug der
Verpflegungspauschalen bei einer Fahrtätigkeit nicht mehr anzuwenden
ist. "Bei längeren Fahrten auf See können also
Verpflegungsmehraufwendungen zeitlich unbegrenzt abgezogen werden
können", fasst Strötzel zusammen.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut fast
700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert -
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können
unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser
Pressetext steht auch im Internet unter
"http://www.vlh.de/cms/news/print_news.php?stID=344" zum Download
bereit.



Ansprechpartner:

Bernhard Lauscher, Steuerberater, Pressesprecher der VLH
Tel.: 06321 / 4901-0
Fax: 06321 / 4901-49
Email: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de / Presse


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