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EANS-Hauptversammlung: Uzin Utz AG / Einberufung der Hauptversammlung

Geschrieben am 08-04-2011

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Einladung zur Hauptversammlung

Uzin Utz Aktiengesellschaft, Ulm
(WKN 755150 - ISIN DE0007551509)

Wir laden unsere Aktionäre zu der am

Dienstag, dem 17. Mai 2011, 10.30 Uhr

in der Donauhalle, Böfinger Str. 50, 89073 Ulm/Donau

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

A.)  TAGESORDNUNG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2010, des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2010, der Lageberichte der Uzin
Utz AG und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2010 und der erläuternden Berichte des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB.


Die vorgenannten Unterlagen können ab dem 08. April 2011 im Internet unter
http://www.uzin-utz.de (Bereich Investor Relations - Hauptversammlungen -
Hauptversammlung 2011) und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft,
Dieselstraße 3, 89079 Ulm, eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder
Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Die
vorgenannten Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung aus.




2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs
2010


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2010 in Höhe von EUR 13.563.599,05 wie folgt zu verwenden:

|a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von je |EUR 3.410.155,20 |
|EUR 0,80 auf jede der - derzeit - 4.262.694 | |
|gewinnberechtigten Stückaktien | |
|b) zuzüglich einer Sonderausschüttung in Höhe von|EUR 852.538,80 |
|je EUR 0,20 auf jede der - derzeit - 4.262.694 | |
|gewinnberechtigten Stückaktien | |
|c) Einstellung in andere Gewinnrücklagen |EUR 0,00 |
|d) Gewinnvortrag auf neue Rechnung |EUR 9.300.905,05 |
| | |
|Bilanzgewinn |EUR 13.563.599,05 |

Von der Gesamtanzahl von 4.268.271 Stückaktien hält die Gesellschaft
derzeit 5.577 eigene Aktien. Diese eigenen Aktien sind gemäß § 71b AktG
nicht gewinnberechtigt. Die Zahl eigener Aktien kann sich zwischen der
Hauptversammlungseinberufung und dem Gewinnverwendungsbeschluss noch
ändern. Derjenige Betrag, der auf die gegenwärtig 5.577 eigenen Aktien im
Falle ihrer Gewinnberechtigung auszuschütten wäre, ist in dem auf neue
Rechnung vorgetragenen Gewinn bei lit. d) enthalten. Sollte sich die Zahl
eigener Aktien zwischen der Hauptversammlungseinberufung und dem
Gewinnverwendungsbeschluss ändern, wird insgesamt entsprechend mehr oder
weniger Gewinn ausgeschüttet bzw. auf neue Rechnung vorgetragen; die auf
jede einzelne gewinnberechtigte Aktie entfallende Dividende beträgt
jedenfalls EUR 0,80 gemäß lit. a) und EUR 0,20 gemäß lit. b).


Die Dividende wird am 18. Mai 2011 ausbezahlt.




3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2010


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für

das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2010


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats

für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.

5. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlage
sowie Ermächtigung zu den entsprechenden Satzungsänderungen

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:


a) Das Grundkapital der Gesellschaft, das derzeit EUR 12.804.813,-
beträgt und in 4.268.271 Stückaktien eingeteilt ist, wird um bis zu EUR
2.328.144 auf bis zu EUR 15.132.957 Euro gegen Bareinlage durch Ausgabe
von bis zu 776.048 neuen stimmberechtigten, auf den Inhaber lautenden
Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) mit Gewinnberechtigung ab dem
01.01.2011 zum Ausgabebetrag von EUR 3,- je Stückaktie, also zu einem
Gesamtausgabebetrag von bis zu EUR 2.328.144 erhöht.


Die neuen Stückaktien werden den Aktionären der Gesellschaft im Wege des
mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG durch die Emissionsbank
im Verhältnis 11 : 2 zum Bezug angeboten (je 11 alte Stückaktien der
Gesellschaft berechtigen zum Bezug von 2 neuen Stückaktien) und von der
Emissionsbank bis spätestens zum Ablauf des 31.08.2011 in Höhe der
Ausübung der Bezugsrechte gezeichnet und übernommen. Dies geschieht
durch die Emissionsbank mit der Verpflichtung, diese neuen Aktien auf
die Aktionäre zu übertragen, die ihr Bezugsrecht ordnungsgemäß ausgeübt
haben. Der Bezugspreis wird durch gesonderten Beschluss des Vorstands
mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der aktuellen
Kapitalmarktverhältnisse und eines angemessenen Abschlags vom aktuellen
Börsenkurs in Höhe von 10% bis 20% festgelegt. Bezugsrechte auf neue
Stückaktien entstehen ausschließlich bei den im Zeitpunkt der
Beschlussfassung über diese Kapitalerhöhung bereits existierenden
Aktien. Die Frist für die Ausübung des Bezugsrechts wird mindestens zwei
Wochen betragen.


Ein Bezugsrechtshandel wird nicht stattfinden. Soweit Bezugsrechte nicht
ausgeübt werden, wird der Vorstand die nicht bezogenen neuen Aktien pro
rata den bezugswilligen Aktionären zuteilen. Danach noch übrige neue
Aktien sowie etwa verbleibende Spitzen kann der Vorstand nach freiem
Ermessen an bezugswillige Aktionäre zuteilen.


Dieser Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn
nicht bis zum Ablauf des 31.08.2011 mindestens 450.000 neue Stückaktien
gezeichnet sind.


Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die
weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzulegen.


b) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 und
Abs. 2 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung
anzupassen.


6. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2011


Der Aufsichtsrat schlägt vor, die ECOVIS Wirtschaftstreuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer der AG und
zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen.


7. Beschlussfassung über Angaben der Vorstandsvergütung im Jahres- und
Konzernabschluss

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen, dass für das am
1. Januar 2011 begonnene Geschäftsjahr bis einschließlich 31. Dezember 2015
bei der Aufstellung des jeweiligen Jahres- und Konzernabschlusses der Uzin
Utz AG die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a) Sätze 5 bis 8 HGB bzw. § 314
Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a) Sätze 5 bis 8 HGB erwähnten Angaben
unterbleiben.


8. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit
der Möglichkeit der Bar- und Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des
gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende
Satzungsänderungen

§ 4 Abs. 4 der Satzung enthält ein Genehmigtes Kapital II, nach dem der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt ist, das Grundkapital
um bis zu EUR 3.400.000,- zu erhöhen. Dieses Genehmigte Kapital II läuft am
Tag dieser Hauptversammlung aus (17.05.2011) und soll deshalb durch ein
neues Genehmigtes Kapital II ersetzt werden; die Satzung muss entsprechend
angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:

a) Das gegenwärtig in § 4 Abs. 4 der Satzung geregelte Genehmigte
Kapital II wird aufgehoben.

b) Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 16.05.2016 mit
Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft
einmalig oder - in Teilbeträgen - mehrfach um bis zu insgesamt
EUR 3.400.000,- durch Ausgabe neuer stimmberechtigter, auf den Inhaber
lautender Stamm-Stückaktien zu erhöhen ("Genehmigtes Kapital II"). Die
Kapitalerhöhungen können gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen.


Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für insbesondere folgende
Fälle auszuschließen:

aa) für die aufgrund des Bezugsverhältnisses entstehenden
Spitzenbeträge;


bb) für eine im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
liegende Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
oder sonstigen Vermögensgegenständen (auch wenn neben den Aktien
eine Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt wird) oder im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen oder Verschmelzungen;

cc) für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, in Höhe von bis zu
insgesamt 10 % sowohl des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals, sofern der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien
gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet.
Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen
Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert
werden.


Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnberechtigung zu
bestimmen sowie die weiteren Einzelheiten einer Kapitalerhöhung und
ihrer Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag und das für die
neuen Aktien zu leistende Entgelt festzusetzen sowie die Einräumung des
Bezugsrechts im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5
AktG zu bestimmen.

§ 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 16.05.2016 mit
Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft
einmalig oder - in Teilbeträgen - mehrfach um bis zu insgesamt
EUR 3.400.000,- durch Ausgabe neuer stimmberechtigter, auf den
Inhaber lautender Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) zu
erhöhen ("Genehmigtes Kapital II"). Die Kapitalerhöhungen können
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für
insbesondere folgende Fälle auszuschließen:

- für die aufgrund des Bezugsverhältnisses entstehenden
Spitzenbeträge;


- für eine im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
liegende Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen (auch wenn
neben den Aktien eine Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt
wird) oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder
Verschmelzungen;

- für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, in Höhe von bis zu
insgesamt 10 % sowohl des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals, sofern der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
notierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht
wesentlich unterschreitet. Auf diese Begrenzung auf 10 % des
Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden.

Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates einen vom Gesetz abweichenden Beginn der
Gewinnberechtigung zu bestimmen sowie die weiteren Einzelheiten
einer Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den
Ausgabebetrag und das für die neuen Aktien zu leistende Entgelt
festzusetzen sowie die Einräumung des Bezugsrechts im Wege eines
mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG zu bestimmen."


c) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 4 Abs. 4 der Satzung nach
völliger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem
Genehmigten Kapital II oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne
Kapitalerhöhung entsprechend im Wortlaut anzupassen.


Bericht des Vorstandes zu TOP 8 lit. b)


Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen
schriftlichen Bericht über die gemäß TOP 8 lit. b) vorgeschlagene
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Bericht liegt
vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und kann im Internet abgerufen
werden unter http://www.uzin-utz.de (Bereich Investor Relations). Auf
Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos
übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:


"Die dem Vorstand unter TOP 8 lit. b) eingeräumte Ermächtigung sieht den
Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre vor. Damit soll der
Vorstand ggf. in die Lage versetzt werden, von der Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals II auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre Gebrauch zu machen.


a) Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die
Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge zur Herstellung eines
glatten Bezugsverhältnisses. Der Bezugsrechtsausschluss ist
erforderlich, um eine praktikable Handhabung der Kapitalerhöhung zu
gewährleisten und um etwaige Spitzen verwerten zu können. Der mögliche
Verwässerungseffekt für die Aktionäre ist wegen der Beschränkung auf
die Spitzenbeträge vernachlässigbar.


b) Daneben schafft die erteilte Ermächtigung die Möglichkeit, das
Bezugsrecht der Aktionäre bei Sachkapitalerhöhungen mit Zustimmung des
Aufsichtsrates auszuschließen, um in geeigneten Fällen den Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder
sonstigen Vermögensgegenständen (auch wenn neben den Aktien eine
Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt wird) oder im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder Verschmelzungen gegen Überlassung
von Aktien in Erwägung zu ziehen. Hierdurch wird der Gesellschaft der
notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, um Gelegenheiten, die sich im
vorgenannten Sinne bieten, schnell und flexibel sowie
liquiditätsschonend zur Verbesserung der Wettbewerbsposition und
Stärkung der Ertragskraft der Uzin Utz AG ausnutzen zu können und/oder
die Geschäftsfelder durch Expansion im Inland und Ausland ausbauen zu
können. Je nach Größenordnung eines Erwerbs oder den Erwartungen der
Verkäuferseite kann es zweckmäßig oder auch erforderlich sein, die
Gegenleistung ganz oder teilweise durch Aktien zu erbringen (u.U. auch
bei Zuzahlung einer Kaufpreiskomponente in bar). Um in diesen Fällen in
der Lage zu sein, sich bietende Erwerbsmöglichkeiten wahrzunehmen, muss
die Gesellschaft, falls erforderlich, ihr Grundkapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre durch Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals II erhöhen. Da eine Kapitalerhöhung für solche Erwerbe
vielfach kurzfristig erfolgen muss, ist auch insoweit die Schaffung
eines Genehmigten Kapitals II mit der Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses erforderlich. Wenn sich Möglichkeiten zu einem
solchen Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen konkretisieren, wird
der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur
Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll. Er
wird dies nur tun, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Uzin
Utz AG im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn
diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat seine
nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals II erteilen. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird
der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre
angemessen gewahrt werden. In der Regel wird der Vorstand sich bei der
Bemessung des Wertes der als Gegenleistung hingegebenen Aktien am
Börsenkurs der Aktie der Uzin Utz AG orientieren. Eine schematische
Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indessen nicht vorgesehen,
insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch
Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen. Über die
Einzelheiten der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II wird der
Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf einen etwaigen
Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Uzin Utz AG folgt.


c) Die erteilte Ermächtigung sieht darüber hinaus die Möglichkeit vor,
das gesetzliche Bezugsrecht auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung
gegen Bareinlagen in Höhe von bis zu insgesamt 10 % sowohl des im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch des im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
erfolgt, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits notierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht
wesentlich unterschreitet. Rechtsgrundlage für diesen
Bezugsrechtsausschluss ist § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Ein etwaiger
Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 %,
jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen. Diese
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll der Verwaltung - in
Übereinstimmung mit dem gesetzgeberischen Zweck des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG - die Unternehmensfinanzierung durch Eigenkapitalaufnahme
erleichtern. Der Vorstand erhält hierdurch ein zusätzliches
Finanzierungsinstrument, um die Stellung der Gesellschaft auf
inländischen und ausländischen Märkten zu stärken. Der
Bezugsrechtsausschluss gibt dem Vorstand die Möglichkeit, neue
strategische Investoren oder Finanzinvestoren zu gewinnen. Dieser
Bezugsrechtsausschluss soll die Verwaltung in die Lage versetzen, die
sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten
schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen und durch die marktnahe
Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine
größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Damit ist es dem
Vorstand möglich, auch kurzfristig eine zusätzliche von
Kreditinstituten unabhängige Finanzierung der Gesellschaft zu
realisieren oder strategische Allianzen mit einem unternehmerischen
Partner einzugehen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der
schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem deutlich
höheren Mittelzufluss bei der Gesellschaft als eine vergleichbare
Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Dabei wird dem
Schutzbedürfnis der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres
Anteilsbesitzes Rechnung getragen, da ein Bezugsrechtsausschluss nur
für einen Betrag möglich ist, der 10 % sowohl des im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der vorgeschlagenen Ermächtigung als auch des im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
nicht übersteigt. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind
diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wahrt die Belange der
Aktionäre hierbei auch durch die Bestimmung, dass der Ausgabebetrag der
Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf."


9. Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Gemäß § 120 Abs. 4 AktG besteht die Möglichkeit, unverbindlich und
unanfechtbar das für den Vorstand geltende Vergütungssystem durch die
Hauptversammlung billigen zu lassen, um zusätzliche Kontrolle hinsichtlich
der Vergütungsentscheidungen, die der Aufsichtsrat hinsichtlich des
Vorstandes trifft, herbeizuführen. Das Vergütungssystem für die Vorstände
der Uzin Utz AG ist leistungs- und ergebnisorientiert und beinhaltet sowohl
fixe als auch variable Vergütungsbestandteile. Die Angemessenheit richtet
sich insbesondere nach den Aufgaben des Vorstandsmitglieds, seiner
persönlichen Leistung und der Leistung des Gesamtvorstandes sowie nach den
Erfolgsaussichten des Unternehmens (vgl. für eine nähere Beschreibung des
derzeit geltenden Vergütungssystems der Uzin Utz AG die Angaben auf S. 25
des Geschäftsberichts 2010). Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung
vor, das bestehende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu
billigen.

B.)  TEILNAHMEBEDINGUNGEN

1. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags


Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung ist
berechtigt, wer sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmeldet. Die
Aktionäre müssen zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts rechtzeitig nachweisen;
hierzu bedarf es des Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut, der sich auf den 26.04.2011, 00:00 Uhr, ("Nachweisstichtag")
beziehen muss. Rechtzeitig sind Anmeldung und Anteilsbesitznachweis, wenn
sie der Gesellschaft spätestens bis 10.05.2011, 24:00 Uhr, zugehen.
Anmeldung sowie Anteilsbesitznachweis müssen in Textform (§ 126b BGB) in
deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sind an folgende Adresse zu
übermitteln:
Uzin Utz AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
OE 4027/H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de
Telefax: 0711/127-79256


Nach Eingang der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises werden
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten darum,
frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des
Anteilsbesitznachweises zu sorgen, um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten nicht zu gefährden; wir empfehlen, alsbald das
depotführende Institut zu kontaktieren.


Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär, der insoweit den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung bemisst sich allein nach
dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach
dem Nachweisstichtag sind für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme-
und Stimmrechts bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag entsteht aber nicht
eine Art Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch bei (vollständiger
oder teilweiser) Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist für die
Berechtigung allein der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich.
Umgekehrt bleiben Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag
entsprechend außer Betracht: Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär
ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht
teilnahmeberechtigt. Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag allerdings
für die Dividendenberechtigung.

2. Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

a) Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversammlung
angemeldet haben (vgl. oben Ziff. 1), können ihre Rechte in der
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen;
bevollmächtigen kann der Aktionär eine Person seiner Wahl, auch z.B. die
depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung. Es wird gebeten, der
Gesellschaft den Namen des Aktionärs und des Bevollmächtigten sowie die
Eintrittskarten-Nummer mitzuteilen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als
eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.


Wenn nicht ein Kreditinstitut oder eine dem gleichgestellte Person oder
Institution (vgl. § 135 AktG) bevollmächtigt wird, dann muss die Erteilung
der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihr
Widerruf in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Etwa geltende Besonderheiten
für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer dem
gleichgestellten Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bleiben
unberührt und lassen es empfehlenswert erscheinen, dass sich Vollmachtgeber
und Vollmachtnehmer in diesem Fall rechtzeitig abstimmen.


Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur
Vollmachtserteilung. Die Formulare zur Bevollmächtigung sind außerdem im
Internet unter http://www.uzin-utz.de (Bereich Investor Relations -
Hauptversammlungen - Hauptversammlung 2011) zum Download bereitgestellt
oder können unter folgenden Kontaktdaten bei der Gesellschaft angefordert
werden:


Uzin Utz AG
Investor Relations
Dieselstraße 3
89079 Ulm
Telefax: 0731-4097-169
E-Mail: IR@uzin-utz.com


Die Gesellschaft bittet darum, dass Erklärungen über die Erteilung der
Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihren
Widerruf an ebenfalls diese Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift
oder Fax oder Email) gerichtet werden, es sei denn, der Bevollmächtigte
weist am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle die Vollmacht
vor.


b) Wir bieten unseren Aktionären, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an
der Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben Ziff. 1), an, sich durch
von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der
Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Vollmachten und Weisungen hierzu
müssen in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden. Entsprechende Formulare
werden zusammen mit den Eintrittskarten verschickt, können ferner
angefordert werden unter den vorstehend bei Buchstabe a) genannten
Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder Email) und
stehen außerdem im Internet bereit zum Download unter http://www.uzin-
utz.de (Bereich Investor Relations - Hauptversammlungen - Hauptversammlung
2011).


Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sollen
zur organisatorischen Erleichterung bitte bis 13.05.2011, 24:00 Uhr, bei
der Gesellschaft eingegangen sein unter den vorstehend bei Buchstabe a)
genannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder
Email), können an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft aber auch
während der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte noch erteilt
werden. Es ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter durch die Vollmachten nur zur Stimmrechtsausübung
befugt sind, wenn und soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung zu einzelnen
Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde.


3. Auskunftsrecht der Aktionäre


Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266
Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 HGB Gebrauch, so kann jeder Aktionär
verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der
Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser
Vorschriften hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstandes eines
Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, der der
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt
sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der
Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z.B. keine
Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).


4. Recht der Aktionäre auf Gegenanträge / Wahlvorschläge

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung
oder Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge werden einschließlich des
Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme von
Vorstand und/oder Aufsichtsrat http://www.uzin-utz.de (Bereich Investor
Relations - Hauptversammlungen - Hauptversammlung 2011) zugänglich gemacht,
falls der Aktionär spätestens bis 02.05.2011, 24:00 Uhr, einen Gegenantrag
gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten TOP mit Begründung an
(ausschließlich) die oben bei Ziff. 2 genannten Kontaktdaten der
Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder Email) übersandt hat.


Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die
Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen
absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht beispielsweise nicht
zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt.


Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten sinngemäß ebenso für
den Gegenvorschlag eines Aktionärs zur Wahl des
Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers. Wahlvorschläge müssen nicht
begründet werden. Abgesehen von den Fällen des § 126 Abs. 2 i.V.m. § 127
Satz 1 AktG brauchen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden, wenn
sie nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG enthalten (Name,
ausgeübter Beruf und Wohnort der zur Wahl zum Prüfer vorgeschlagenen
Person; bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind Firma und Sitz
anzugeben).


Aktionäre werden darum gebeten, sich um die Darlegung ihrer
Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw.
Wahlvorschlags zu bemühen.


5. Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung


Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten unter:


Uzin Utz AG
Der Vorstand
z.H. Abteilung Investor Relations
Dieselstraße 3
89079 Ulm
E-Mail: IR@uzin-utz.com (unter den Voraussetzungen des § 126a BGB)


Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss der
Gesellschaft spätestens bis 16.04.2011, 24:00 Uhr, zugehen. Der
Antragsteller muss nachweisen, dass er zu dem Zeitpunkt, zu dem sein Antrag
dem Vorstand der Gesellschaft zugeht, seit mindestens drei Monaten Aktionär
ist.


6. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung


Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind insgesamt
4.268.271 auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien der Uzin Utz AG
ausgegeben. Die Gesellschaft hält derzeit 5.577 eigene Aktien; daraus
stehen ihr keine Rechte zu (§ 71b AktG). Von den ausgegebenen Aktien sind
somit für diese Hauptversammlung 4.262.694 Aktien teilnahme- und
stimmberechtigt; jede Aktie gewährt eine Stimme.


7. Informationen (Unterlagen) auf der Internetseite der Uzin Utz AG


Folgende Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.uzin-utz.de (Bereich Investor Relations - Hauptversammlungen -
Hauptversammlung 2011) zugänglich:
• der Inhalt dieser Einberufung;
• etwaige der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
• der Bericht zu Tagesordnungspunkt 8 dieser Einberufung;
• die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;
• die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die
Hauptversammlung verwendet werden können;
• nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der
Tagesordnung, Stellung von Gegenanträgen bzw. Abgabe von Wahlvorschlägen
sowie zum Auskunftsrecht;
• ggf. zu veröffentlichende Gegenanträge und Wahlvorschläge.

Wir würden uns freuen, Sie in Ulm begrüßen zu dürfen.
Ulm, im März 2011
Uzin Utz AG
Der Vorstand

Dr. H. Werner Utz        Thomas Müllerschön

Ende der Mitteilung euro adhoc
--------------------------------------------------------------------------------

ots Originaltext: Uzin Utz AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Tanja Semle
Telefon: +49(0)731 40 97-390
E-Mail: tanja.semle@uzin-utz.com

Branche: Bau
ISIN: DE0007551509
WKN: 755150
Index: CDAX
Börsen: Berlin / Freiverkehr
Hamburg / Freiverkehr
Stuttgart / Freiverkehr
Düsseldorf / Freiverkehr
Frankfurt / Regulierter Markt/General Standard


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