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EANS-Hauptversammlung: HeidelbergCement AG / Einberufung der Hauptversammlung

Geschrieben am 24-03-2011

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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HeidelbergCement AG

Heidelberg

ISIN DE0006047004 / WKN 604700

Einladung zur Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 5. Mai
2011, um 10.00 Uhr in der Festhalle unseres Unternehmens
in 69181 Leimen, Festhallenstraße 1, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichtes der
HeidelbergCement AG und des Konzerns, des erläuternden Berichts zu den
Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches
für das Geschäftsjahr 2010 und des Berichts des Aufsichtsrats

Die vorstehend genannten Unterlagen nebst Gewinnverwendungsvorschlag des
Vorstands können im Internet unter www.heidelbergcement.com auf der Seite
Investor Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. Ferner werden die
Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und erläutert werden.
Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1
keine Beschlussfassung, da der Aufsichtsrat den Jahres- und
Konzernjahresabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit
festgestellt ist.


2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns


Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2010 der HeidelbergCement AG beträgt
63.388.114,81 Euro. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,


a) aus dem Bilanzgewinn je gewinnbezugsberechtigte Aktie eine Dividende
von 0,25 Euro auszuschütten. Bei Annahme dieses
Ausschüttungsvorschlags entfällt auf die für das Geschäftsjahr 2010
dividendenberechtigten 187.500.000 Stückaktien eine Dividendensumme
von 46.875.000 Euro; und


b) den danach verbleibenden Bilanzgewinn von 16.513.114,81 Euro auf
neue Rechnung vorzutragen.

Die Dividende ist am 6. Mai 2011 zahlbar.

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2010

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
Entlastung für das Geschäftsjahr 2010 zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung
über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.


4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2010

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats
Entlastung für das Geschäftsjahr 2010 zu erteilen.


Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung
über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu
lassen.


5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2011

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor,
die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011
sowie für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2011,
sofern diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu
bestellen.

6. Beschlussfassung über die Billigung des seit 1. Januar 2011 geltenden
Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands ("Say on Pay")

Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009
(VorstAG) ermöglicht es, dass die Hauptversammlung über die Billigung des
Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt. Hiervon soll
Gebrauch gemacht werden.


Der unter diesem Tagesordnungspunkt vorgeschlagene Beschluss bezieht
sich auf das seit 1. Januar 2011 bei der Gesellschaft geltende
Vergütungssystem des Vorstands, dessen Details im Vergütungsbericht im
Abschnitt "Neues Vergütungssystem ab 1. Januar 2011" dargestellt sind. Der
Vergütungsbericht ist Bestandteil des Kapitels Corporate Governance des
Geschäftsberichts 2010, der im Internet unter www.heidelbergcement.com auf
der Seite Investor Relations/Hauptversammlung eingesehen werden kann.
Ferner wird der Geschäftsbericht 2010 in der Hauptversammlung zugänglich
sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das ab 1. Januar 2011 geltende
System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.



***

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3
Satz 3 AktG und dessen Bedeutung)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung
angemeldet und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz, bezogen
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf
den 14. April 2011, 0.00 Uhr (sog. Nachweisstichtag),
nachgewiesen haben. Der Nachweis ist durch eine in Textform
erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den
Aktienbesitz zu erbringen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis
zum 28. April 2011, 24.00 Uhr, unter der folgenden Adresse
zugehen:

HeidelbergCement AG
c/o Commerzbank AG
WASHV dwpbank AG
Wildunger Straße 14
60487 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69-5099-1110
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de

Die vorstehend bezeichnete Bescheinigung zum Nachweis des
Aktienbesitzes kann bei Aktien, die zum maßgeblichen Zeitpunkt
nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten Depot
verwahrt werden, auch von der Gesellschaft, einem Notar, einer
Wertpapiersammelbank, einem Kreditinstitut innerhalb der
Europäischen Union oder einer Niederlassung der Gesellschaft
an ihren Börsenplätzen im In- und Ausland ausgestellt werden.

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit
oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu
verlangen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach
dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur
Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über
ihre Aktien auch ab dem Nachweisstichtag und auch nach erfolgter
Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von
Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Für die
Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten
Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme
an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut
angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen.
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen
durch das depotführende Institut vorgenommen.

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut oder
eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist
für eine rechtzeitige Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes
durch den Aktionär, den Bevollmächtigten, das Kreditinstitut
oder die Aktionärsvereinigung Sorge zu tragen. Bevollmächtigt der
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch
ein diesen nach den aktienrechtlichen Bestimmungen Gleichgestellter
bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die
Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular, das auf der
Eintrittskarte abgedruckt und im Internet unter der Internet-Adresse
www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor
Relations/Hauptversammlung abrufbar ist, benutzen. Möglich ist
aber auch die Ausstellung einer gesonderten Vollmacht in Textform.
Der Nachweis der Bevollmächtigung und der Widerruf von Vollmachten
sind uns an unsere Adresse HeidelbergCement AG, Abt. GL,
Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg oder per Telefax: + 49 (0)
6221-481-705 oder per E-Mail an die E- Mail-Adresse:
agm@heidelbergcement.com zu übermitteln.

Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135
Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Personen, die sich
geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in
der Hauptversammlung erbieten, können zum Verfahren für ihre eigene
Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Aktionäre
werden gebeten, sich mit diesen Personen oder Institutionen über die
jeweilige Form der Bevollmächtigung abzustimmen.

Auch Mitarbeiter der Gesellschaft können bevollmächtigt werden. Für
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten
die nachfolgenden Besonderheiten: Die Gesellschaft bietet
ihren Aktionären weiter die Möglichkeit, sich durch von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter als Bevollmächtigte nach
ihren Weisungen in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. In
diesem Fall kann die Vollmacht in Textform erteilt werden. Ein
entsprechender Vollmachts- und Weisungsvordruck zur
Bevollmächtigung eines Mitarbeiters der Gesellschaft ist auf der
Eintrittskarte abgedruckt und im Internet unter der
Internet-Adresse www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor
Relations/Hauptversammlung abrufbar. Soweit Mitarbeiter der
Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die
Mitarbeiter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum
Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen und dass die
Stimmrechtsvertreter nur für die Abstimmung über Anträge zur
Verfügung stehen, zu denen es zusammen mit der Einberufung oder
später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach
§ 124 Abs. 1 AktG gibt oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich
gemacht werden. Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter
Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen unter Verwendung des
hierfür vorgesehenen Formulars bei der Gesellschaft bis
spätestens am 3. Mai 2011, 24.00 Uhr, an unsere Adresse
HeidelbergCement AG, Abt. GL, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg
oder per Telefax: + 49 (0) 6221-481-705 oder bis zum Ende der
Generaldebatte in der Hauptversammlung per E-Mail an die
E-Mail-Adresse: agm@heidelbergcement.com eingehen. Vollmachten und
Weisungen, die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft
erteilt worden sind, können noch bis spätestens 3. Mai 2011, 24:00
Uhr schriftlich oder per Telefax an die vorbezeichnete
Adresse bzw. Telefaxnummer oder bis zum Ende der Generaldebatte in
der Hauptversammlung per E-Mail an die vorbezeichnete
E-Mail-Adresse geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich ist in
allen Fällen der Eingang bei der Gesellschaft.

Auch nach Erteilung einer Bevollmächtigung sind Aktionäre weiter
berechtigt, an der Versammlung persönlich teilzunehmen, wobei
in diesem Falle erteilte Vollmachten und Weisungen automatisch
als widerrufen gelten.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten und ihr Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte ausüben
wollen, können ihre Stimmen

schriftlich, per Telefax oder per E-Mail durch Briefwahl abgeben, sofern sie
rechtzeitig angemeldet sind. Hierzu steht das auf der Eintrittskarte
abgedruckte Formular zur Verfügung, das auch im Internet unter der Internet-
Adresse www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor
Relations/Hauptversammlung abrufbar ist.

Wir bitten unsere Aktionäre zu beachten, dass im Wege der
Briefwahl eine Abstimmung nur über Anträge möglich ist, zu
denen es zusammen mit der Einberufung oder später
bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach § 124 Abs. 1 AktG
gibt oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht werden.

Stimmabgaben per Briefwahl müssen unter Verwendung des hierfür
vorgesehenen Formulars bei der Gesellschaft bis spätestens am 3. Mai
2011, 24.00 Uhr, an unsere Adresse HeidelbergCement AG, Abt.
GL, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg oder per Telefax: + 49
(0) 6221-481-705 oder bis zum Ende der Generaldebatte in der
Hauptversammlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse
agm@heidelbergcement.com eingehen. Die per Briefwahl abgegebenen
Stimmen können noch bis spätestens 3. Mai 2011, 24:00 Uhr
schriftlich oder per Telefax an die vorbezeichnete Adresse bzw.
Telefaxnummer oder bis zum Ende der Generaldebatte in der
Hauptversammlung per E-Mail an die vorbezeichnete
E-Mail-Adresse geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich ist in
allen Fällen der Eingang bei der Gesellschaft.

Auch nach einer Stimmabgabe per Briefwahl sind Aktionäre weiter
berechtigt, an der Versammlung persönlich oder durch einen
Bevollmächtigten teilzunehmen, wobei in diesem Falle erteilte
Briefwahlstimmen automatisch als widerrufen gelten.

Wenn Stimmabgaben per Briefwahl und Bevollmächtigungen mit Weisungen auf
gleichem Übermittlungsweg eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als
widerrufen und Bevollmächtigungen mit Weisungen als vorrangig betrachtet. Wenn
Stimmabgaben per Briefwahl und/oder Vollmachten mit Weisungen auf

unterschiedlichen Übermittlungswegen bei uns eintreffen, werden
die zeitlich jüngeren als vorrangig betrachtet. Wenn sich der
vorbeschriebene Vorrang nicht ermitteln lässt, werden schriftlich
übermittelte Stimmabgaben per Briefwahl und/oder
Bevollmächtigungen mit Weisungen vorrangig vor solchen, die
per Telefax oder per E-Mail übermittelt wurden, betrachtet,
und per Telefax übermittelte Stimmabgaben per Briefwahl
und/oder Bevollmächtigungen mit Weisungen werden als vorrangig
vor per E-Mail übermittelten betrachtet.

Mittels Stimmabgabe per Briefwahl können Aktionäre ihre weiter
gehenden Teilnahmerechte als Aktionäre, wie z.B. das Stellen von
Fragen oder Anträgen oder die Abgabe von Erklärungen, nicht
ausüben.

Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und
diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Personen,
die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich der
Briefwahl bedienen.

Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131
Abs. 1 AktG

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127
AktG

Gemäß § 126 AktG werden alle zugänglich zu machenden Anträge von
Aktionären zu Punkten der Tagesordnung einschließlich ihrer
Begründung oder Vorschläge von Aktionären für die Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern nach § 127 AktG,
die uns bis mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag
des Zugangs nicht mitzurechnen ist, also bis zum 20. April 2011,
24.00 Uhr, an unsere Adresse HeidelbergCement AG, Abt. GL,
Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg oder per Telefax: + 49
(0) 6221-481-705 übersandt werden,

unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internet-Adresse
www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung
veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter

der genannten Internet-Adresse veröffentlicht. Unter "Hinweise
gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre"
sind dort auch weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der
Ausübung der Rechte und ihren Grenzen enthalten.

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den
anteiligen Betrag von 500.000 Euro am Grundkapital erreichen,
das entspricht 166.667 Aktien, verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen muss uns bis mindestens 30 Tage vor der
Versammlung an unsere Adresse HeidelbergCement AG, Abt. GL,
Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg oder per Telefax: + 49 (0)
6221-481-705 zugegangen sein, wobei der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen ist. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der
4. April 2011, 24.00 Uhr. Weitere Einzelheiten zu

den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind unter der
Internet-Adresse www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor
Relations/Hauptversammlung unter "Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG
zu den Rechten der Aktionäre" enthalten.


Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen
in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die
Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit es zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache
zu stellen.

Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft zu entsprechen. Unter der in § 131 Abs. 3 AktG
genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft
verweigern.

Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter
angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit oder der
zusammengenommenen Rede- und Fragezeit für den ganzen
Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände der Tagesordnung
und für einzelne Redner zu Beginn oder während des Verlaufs der
Hauptversammlung festlegen sowie, soweit dies für eine
ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist,
den Schluss der Debatte anordnen.

Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts
und seinen Grenzen sind unter der Internet-Adresse
www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor
Relations/Hauptversammlung unter "Hinweise gemäß § 121 Abs. 3
S. 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre" enthalten.

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft

Die Veröffentlichungen und Erläuterungen gemäß § 124a AktG sind unter der
Internet-Adresse www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich.


Mitteilung über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Von den insgesamt ausgegebenen 187.500.000 Stückaktien der
Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 187.500.000 Stückaktien teilnahme- und
stimmberechtigt. Jede teilnahmeberechtigte Aktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen
Aktien. Es bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattung.

Heidelberg, im März 2011

HeidelbergCement AG

Der Vorstand

Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: HeidelbergCement AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Andreas Schaller
+49 (0)6221/481-249
andreas.schaller@heidelbergcement.com

Branche: Bau
ISIN: DE0006047004
WKN: 604700
Index: DAX, CDAX, Classic All Share, HDAX, Prime All Share
Börsen: Frankfurt / Regulierter Markt/Prime Standard
Berlin / Freiverkehr
Hamburg / Freiverkehr
Hannover / Freiverkehr
Stuttgart / Regulierter Markt
Düsseldorf / Regulierter Markt
München / Regulierter Markt


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