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EANS-Hauptversammlung: Teak Holz International AG / Einladung zur Hauptversammlung

Geschrieben am 25-01-2011

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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TEAK HOLZ INTERNATIONAL AG mit dem Sitz in Linz, ISIN: AT0TEAKHOLZ8

EINLADUNG zu der am 24. Februar 2011 um 11 Uhr im Alten Rathaus,
Hauptplatz 1, 4020 Linz, stattfindenden 4. ORDENTLICHE
HAUPTVERSAMMLUNG

TAGESORDNUNG: 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
Lageberichtes des Vorstandes, des Corporate Governance-Berichtes und
Vorlage des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes jeweils
für das Geschäftsjahr 2009/2010 mit dem Bericht des Aufsichtsrates
über das Geschäftsjahr 2009/2010 2. Beschlussfassung über die
Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2009/2010 3.
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2009/2010 4. Beschlussfassung über die Vergütung des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009/2010 5. Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2010/2011

EINSICHTSMÖGLICHKEIT der AKTIONÄRE gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG (§
106 Z 4 AktG): Die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 bis Abs 5 AktG liegen
ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 03.02.2011, am Sitz
der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auf und es sind die
Informationen gemäß § 108 Abs 4 AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor
Relations/Hauptversammlung abrufbar. Weiters sind auf der
Internetseite der Gesellschaft die Formulare für die Erteilung und
für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG zugänglich.

HINWEIS auf die RECHTE der AKTIONÄRE nach den §§ 109, 110 und 118
AktG (§ 106 Z 5 AktG): Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren
Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals erreichen,
schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der
Hauptversammlung gesetzt werden und bekannt gemacht werden. Jedem
beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei
Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das
Aktionärsverlangen muss spätestens am 21. Tag vor der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft, sohin spätestens am 03.02.2011,
zugehen.

Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von
Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt
der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und
einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats
auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das
Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am
siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin bis spätestens
15.02.2011, zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines
Aufsichtsratmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die
Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert
werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung
geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen
einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar
wäre. Ferner darf die Auskunft auch dann verweigert werden, soweit
sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und
Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung
durchgehend zugänglich war.

Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während
eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden,
wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten
Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird.
Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß §§
109, 110 und 118 AktG finden sich auch auf der Internetseite der
Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor
Relations/Hauptversammlung.

Fragen deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf,
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft gerichtet werden.
Die Anträge und Fragen sind an die Gesellschaft per Post (Freistädter
Straße 313, 4040 Linz), per Telefax (+43 [70] 908 909-97) oder per
E-Mail (rettenbacher@teak-ag.com) zu Handen von Herrn Mag. Paul
Rettenbacher, MAS zu übermitteln.

NACHWEISSTICHTAG und VORAUSSETZUNGEN für die TEILNAHME an der
Hauptversammlung (§ 106 Z 6 und 7 AktG): Aufgrund der Änderungen des
Aktiengesetzes durch das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 (AktRÄG
2009) finden die Bestimmungen der Satzung über die Einberufung der
Hauptversammlung, die Hinterlegung der Aktien, die
Teilnahmeberechtigung und das Stimmrecht an der Hauptversammlung
keine Anwendung. Gemäß § 111 Abs 1 AktG idF AktRÄG 2009 richtet sich
die Berechtigung der Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung der Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende des
zehnten Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach
dem Anteilsbesitz am Ende des 14.02.2011, 24:00 Uhr, Wiener Zeit.
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte
ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag
gegenüber der Gesellschaft nachweisen.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt für
depotverwahrte Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG,
die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der
Hauptversammlung unter der in der Einberufung hiefür mitgeteilten
Adresse zugehen muss. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden
Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedsstaat der OECD
auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die
Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als
Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei
der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Die
Depotbestätigung bedarf der Schriftform. Depotbestätigungen werden in
deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen. Für nicht
depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die schriftliche
Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft spätestens am dritten
Werktag vor der Hauptversammlung zugehen muss.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der
Gesellschaft bis spätestens am dritten Werktag vor der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft, sohin spätestens am 21.02.2011,
per Post (Freistädter Str. 313, 4040 Linz), per Telefax (+43 [70] 908
909-97) oder per E-Mail (rettenbacher@teak-ag.com) zu Handen von
Herrn Mag. Paul Rettenbacher, MAS zugehen. Gemäß § 262 Abs 20 AktG
legt die Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und
Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10 a Abs 3
zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes,
besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen
Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegen nimmt.

MÖGLICHKEIT zur BESTELLUNG eines VERTRETERS (§ 106 Z 8 AktG): Jeder
Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist,
hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter
zu bestellen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands
oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur
ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die
Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt
werden. Die Textform ist jedenfalls ausreichend. Hat der Aktionär
seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt,
so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

Für die Erteilung einer Vollmacht ist zwingend das auf der
Internetseite der Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor
Relations/Hauptversammlung zur Verfügung gestellte Formular, das auch
die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu verwenden.
Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser
aufbewahrt werden. Vollmachten können an die Gesellschaft per Post
(Freistädter Str. 313, 4040 Linz), per Telefax (+43 [70] 908 909-97)
oder per E-Mail (rettenbacher@teak-ag.com) zu Handen von Herrn Mag.
Paul Rettenbacher, MAS übermittelt werden. Gemäß § 262 Abs 20 AktG
legt die Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und
Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10 a Abs 3
zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes,
besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen
Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegen nimmt. Die
vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

GESAMTANZAHL der AKTIEN und der STIMMRECHTE zum Zeitpunkt der
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG und § 83 Abs 2 Z 1 BörseG): Zum Zeitpunkt
der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 31,205.160,00 und ist zerlegt in
6,241.032 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie ist am
Grundkapital im gleichen Umfang beteiligt. Jede Aktie gewährt eine
Stimme. Zum heutigen Tag besaß die Gesellschaft keine eigenen Aktien.
Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen. Die Gesamtanzahl der
teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 6,241.032.

Die Aktionäre bzw. Bevollmächtigten können beim Zutritt zur
Hauptversammlung aufgefordert werden, sich durch einen allgemein
anerkannten gültigen Lichtbildausweis, zum Beispiel einen Reisepass
oder Führerschein, auszuweisen. Um einen reibungslosen Ablauf der
Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionäre gebeten, sich
rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort derselben
einzufinden. Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab
10:00 Uhr.

Linz, im Jänner 2011, Der Vorstand

Die Einladung zur 4. ordentlichen Hauptversammlung wurde fristgerecht
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.

Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: Teak Holz International AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Teak Holz International AG
Mag. Paul Rettenbacher, MAS
Tel.: +43 (0)70 908 909-91
mailto:rettenbacher@teak-ag.com

Branche: Forstwirtschaft
ISIN: AT0TEAKHOLZ8
WKN:
Index: WBI, Standard Market Continuous, VÖNIX
Börsen: Wien / Geregelter Freiverkehr


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