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Strahlenbelastung bei Röntgen-Krebsbestrahlung: Verletzen Ärzte bei 200.000 Patienten Aufklärungspflicht? / Strafrechtliche Verantwortung wegen Körperverletzung durch Ignorien neuer Methoden?

Geschrieben am 13-01-2011

München (ots) - Jährlich erkranken rund 460.000 Menschen in
Deutschland neu an Krebs. Bei etwa der Hälfte von Ihnen entscheiden
die behandelnden Ärzte als Therapie auf eine Behandlung mit
ionisierenden Röntgenstrahlen. Solche Behandlungen und die dabei
erstellten Bestrahlungspläne sind gesetzlich streng geregelt und
unterliegen der Strahlenschutzverordnung, die eine Verpflichtung zur
Minimierung der Strahlenbelastung auch bei Heilbehandlungen zwingend
vorschreibt. Neu verfügbare Therapieformen wie die Protonentherapie
verringern - bei mindestens gleicher Heilwirkung - die
Strahlenbelastung im gesunden Gewebe auf unter ein Drittel. Wie ein
neues Rechtsgutachten der internationalen Anwaltssozietät Clifford
Chance nun feststellt, ist durch die behördliche Genehmigung dieser
neuen Behandlungsmethode die ärztliche Verpflichtung entstanden, die
Patienten vor einer Strahlenbehandlung in jedem Fall über die neuen
Alternativen aufzuklären. Darüber hinaus stellt das Gutachten fest,
dass eine herkömmliche Röntgenbehandlung nicht mehr eingeleitet
werden darf, wenn eine Protonentherapie verfügbar ist, weil diese bei
mindestens gleichem therapeutischen Nutzen eine geringere
Strahlenexposition im Gesunden sichert. Nach ständiger Rechtsprechung
muss ein Heileingriff, um gerechtfertigt zu sein, nach den Regeln der
ärztlichen Verpflichtung zur bestmöglichen Behandlung ("lege artis")
erfolgen. Verstöße gegen diese Voraussetzung begründen unter
Umständen die Strafbarkeit des behandelnden Arztes wegen fahrlässiger
Körperverletzung.

Aufgrund der größeren Schonung der Patienten und der höheren
dreidimensionalen Zielgenauigkeit wird die Protonentherapie seit
Jahrzehnten in den USA und Japan erfolgreich bei Krebstumoren
durchgeführt. Seit nunmehr über einem Jahr steht auch in Europa das
erste klinisch betriebene Protonen-Therapiezentrum für die Patienten
offen: Das Rinecker Proton Therapy Center (RPTC) in München. Eine
ähnliche experimentelle Einrichtung besteht seit kurzem auch in
Heidelberg am dortigen Universitätsklinikum.

Protonen-Therapie durch Länderpolitik zusätzlich behindert:
Baden-Württemberg zahlt, Bayern verhindert - Behandlungsausfälle mit
ersten Todesfolgen

Die Bezahlung dieser Krebs-Behandlung durch die gesetzlichen
Krankenkassen ist seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2007 (§ 116 b
SGB V) bundeseinheitlich geregelt - dennoch gibt es eklatante
Unterschiede bei der Umsetzung dieser bundeseinheitlichen Regelung
auf Länderebene. Die zuständigen Ministerien in Bayern und
Baden-Württemberg entscheiden völlig unterschiedlich. Dies hat enorme
Auswirkungen auf Patienten. Den Betroffenen wird von einigen
gesetzlichen Krankenkassen mitgeteilt, sie würden nur eine Therapie
in der Parallelanlage in Heidelberg im Hinblick auf die nur dort
erteilte Bestimmung nach § 116 b SGB V bezahlt bekommen, nicht aber
im Rinecker Proton Therapy Center (RPTC) in München. Wegen der
geringen Kapazität und des eingeschränkten Behandlungsspektrums der
Anlage in Heidelberg, die zudem Forschungszwecken dient, bekommen die
Patienten dort in der Regel keinen oder keinen zeitnahen Termin für
die Behandlung ihrer akut lebensbedrohlichen Erkrankung. Die
Patienten werden durch diese Verkettung unbehandelt ihrem fatalen
Krankheitsverlauf überlassen. Das RPTC könnte diese Patienten sofort
bestrahlen.

Diese Situation ist begründet in einer willkürlichen
Drei-Klassen-Medizin in Bayern: (1) Privatpatienten, (2) Patienten
von gesetzlichen Krankenkassen mit Versorgungsverträgen mit dem RPTC
von vor der Gesetzesänderung 2007 (z.B. AOK, viele BKKen u. a.) und
(3) Patienten von (nicht vertragsgebundenen) gesetzlichen
Krankenkassen, die auf die Bestimmung nach § 116 b SGB V dringend
warten, aber diese nicht mehr erleben.

Die zögerliche Haltung des Ministeriums ist im Sinne der Patienten
als völlig unverständlich einzustufen. Sämtliche Leistungsnachweise
und Genehmigungen für das RPTC sind vorhanden. Der Leistungserbringer
am RPTC ist zudem bereits in den Krankenhausplan des Freistaates
Bayern für die stationäre Strahlentherapie (in Form der
Protonentherapie) aufgenommen. Gerade bei lebensbedrohlichen
Erkrankungen wie Krebs besteht also kein Grund, von der gesetzlich
vorgesehenen Möglichkeit einer Bestimmung gemäß § 116b SGB V auch für
die in der Regel ambulante Protonenbestrahlung abzusehen. Die
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Krankenkasse und der Wohnsitz darf
nicht zu einem Unterscheidungskriterium bei einer Frage von Leben und
Tod werden. Das Bayerische Gesundheitsministerium ist dringend
aufgefordert, die Bestimmung nach § 116 b SGB V zu erteilen.

Ein Beispiel: Patientin H., geboren 1939, entdifferenziertes
retroperitoneales Sarkom, intraabdominell ausgedehnt, lokal
fortgeschritten, keine Fernmetastasen. Vorbestrahlung mit Röntgen
2007, erfolglos. Chemotherapie 2009 erfolglos. Röntgenbestrahlung
wegen der Vorbelastung nicht wiederholbar. Operative Revision nicht
erfolgversprechend. "Die Krankenkasse Barmer GEK hat uns an die
Uniklinik Heidelberg verwiesen, wo die Kosten zu 100% durch diese
übernommen würden." (Nach Darstellung der Homepage des Ionentherapie
Center Heidelberg wird diese Tumorart derzeit dort nicht behandelt.)

NACH EINEM HALBEN JAHR HIN UND HER IST DIE PATIENTIN WEGEN DES
TUMORWACHSTUMS AUCH AM RPTC NICHT MEHR BEHANDELBAR UND ANFANG
DEZEMBER VERSTORBEN.

Gutachten abrufbar unter www.rptc.de/presse/pressemeldungen



Pressekontakt:
Ursula Friedsam
Rinecker Proton Therapy Center
089-660686 2000

Dr.Walter Glogauer
Glogauer & Co.Communications
08806-958864-0


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