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Tipps für den Alltag / Sicher durch den Winter / Räum- und Streupflicht bei Eis und Schnee (mit Bild)

Geschrieben am 14-12-2010

Coburg (ots) -

- Querverweis: Bildmaterial ist abrufbar unter
http://www.presseportal.de/galerie.htx?type=obs -

Deutschland versinkt in Schnee und Eis und wie in jedem Jahr
bringen die winterlichen Straßenverhältnisse viele Fußgänger ins
Rutschen. Ein Bein ist schnell gebrochen. Passiert solch ein Unfall
vor der eigenen Haustür, kann es teuer werden. Warum? Die HUK-COBURG
gibt Auskunft.

Bei Schnee und Glatteis sind Mieter oder Eigentümer eines
Einfamilienhauses verpflichtet, für einen eisfreien Fußweg zu sorgen.
Mieter müssen zu Schneeschieber und Streumittel greifen, wenn ihnen
per Mietvertrag die Räum- und Streupflicht übertragen wurde. Ereignet
sich ein Unfall, weil jemand seine Winterpflichten nur ungenügend
erledigt oder sie ganz vergessen hat, muss er für die Folgen
aufkommen. Ohne private Haftpflichtversicherung kann solch ein
Vergessen teuer werden: Neben Behandlungskosten können vom
Geschädigten auch Verdienstausfall oder Schmerzensgeld geltend
gemacht werden.

Räum- und Streupflicht

Wann und wie oft man Schnee räumen muss? Nach der Rechtsprechung
muss man an Werktagen in den meisten Gebieten bereits ab 7.00 Uhr zum
Schneeschieber greifen. In Ballungsräumen sollte der Winterdienst
dagegen schon eine halbe Stunde früher beginnen. An Samstagen sowie
Sonn- und Feiertagen hat man mit dem Räumen und Streuen etwas länger
Zeit: Hier sollte man um 8.00 bzw. 9.00 Uhr anfangen. Die Räum- und
Streupflicht endet mit dem Aufhören des üblichen Tagesverkehrs, in
der Regel um 20.00 Uhr. Aber auch in einer Orts- oder Gemeindesatzung
wird festgelegt, wann ein Bürger für freie Gehwege zu sorgen hat.

Wie häufig jemand am Tag Schnee schaufeln oder streuen muss, hängt
letztlich von der Witterung und von der Verkehrsbedeutung eines Weges
ab. Bei extremem Schneefall oder Glatteisbildung ist aber auch
außergewöhnlicher Einsatz gefordert. Nur wenn Räumen und Streuen
zwecklos sind, kann man warten, bis der Schneefall nachlässt oder
ganz aufhört. Auch müssen Wege nicht in ihrer gesamten Breite geräumt
werden. Nach Ansicht der Rechtsprechung genügt es, wenn ein Streifen
geräumt oder gestreut wird, auf dem zwei Fußgänger vorsichtig
nebeneinander vorbeikommen. Das entspricht einer Breite von maximal
1,20 Metern. Zudem kann niemand im Winter einen durchgängig eis- oder
schneefreien Bürgersteig erwarten. Wer in der kalten Jahreszeit
unterwegs ist, muss mit winterlichen Straßenverhältnissen rechnen und
sich entsprechend vorsichtig bewegen. Dazu gehört es auch,
Winterschuhe zu tragen, die ein entsprechend tiefes und rutschfestes
Profil haben.

Originaltext: HUK-Coburg
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/7239
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_7239.rss2

Pressekontakt:
HUK-COBURG Pressestelle
Bahnhofsplatz
96444 Coburg
Tel: 09561 96-2080/81/82
Fax: 09561 96-3680
presse@huk-coburg.de
http://www.huk.de
Leitung: Alois Schnitzer


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