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Unrecht im Alter / Wenn Renten und Pflegestufen falsch berechnet werden (mit Bild)

Geschrieben am 11-11-2010

Hamburg (ots) -

- Querverweis: Bildmaterial ist abrufbar unter
http://www.presseportal.de/galerie.htx?type=obs -

"Die Renten sind sicher", so hat Norbert Blüm stets geworben. Ob
sie auch richtig berechnet werden, darüber schwieg er. Doch genau das
ist die Frage, die sich Menschen stellen, wenn sie in den Ruhestand
gehen. Erhalten sie die Leistungen vom Staat, die ihnen zustehen? Der
Hamburger Rechtsschutzversicherer Advocard erklärt, worauf es beim
Rentenbescheid und der Eingruppierung in Pflegestufen zu achten gilt.

Weniger als erwartet

Mit dem staatlichen Rentenbescheid kommt häufig die Ernüchterung.
Kein Wunder, denn zehntausende Rentenbescheide sind in den
vergangenen Jahren zu niedrig ausgefallen, fand das
Bundesversicherungsamt 2009 heraus. Für viele Menschen sind bereits
die Details eines Rentenbescheids schwer zu verstehen. Ob die Angaben
korrekt sind, ist kaum nachvollziehbar. Für Auskünfte und als
Empfänger von Widersprüchen ist der Rentenversicherungsträger
zuständig. "In vielen Fällen lohnt es sich zu überprüfen, ob man die
Rente erhält, die einem zusteht", rät Advocard Rechtsexpertin
Anja-Mareen Decker. "Sollte die Rente zu niedrig berechnet worden
sein, muss nicht nur in Zukunft mehr gezahlt werden. Zusätzlich
besteht auch ein Anspruch auf Nachzahlung maximal für die vergangenen
vier Jahre." Der Zeitpunkt, ab dem die vier Jahre zurückgerechnet
werden, beginnt mit dem Jahr, in dem der fehlerhafte Bescheid
zurückgenommen wird.

Fehler im staatlichen Rentenbescheid

Die Dauer der beruflichen Tätigkeiten stellt eine häufige
Fehlerquelle dar, die allerdings leicht zu überprüfen ist. Oft
schleichen sich hier Zahlendreher ein oder bestimmte
Arbeitsverhältnisse - wie auch der Wehrdienst - wurden schlichtweg
nicht erfasst. Dann sollte, mit Hinweis auf die andere Faktenlage,
schriftlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides
Widerspruch eingelegt werden. Dieser erfolgt kostenlos, denn der
Rentenversicherungsträger ist verpflichtet, auf Antrag
Rentenbescheide zu überprüfen.

Zu viel Rente?

Doch staatliche Rentenbescheide können nicht nur zu niedrig
ausfallen, auch das Gegenteil kommt vor. Sollte die
Rentenversicherung den Fehler bemerken, kann trotzdem weiterhin ein
höherer Anspruch gerechtfertigt sein. So urteilte der
Bundesgerichtshof im Fall einer Frau, die aufgrund einer überhöhten
Rentenauskunft entschied, vorzeitig nach Ende des 60. Lebensjahres in
Ruhestand zu gehen. Da die Frau ihre Entscheidung aufgrund der
falschen Auskunft der Rentenversicherung fällte, muss die
Rentenversicherung der Frau zukünftig die Rente zahlen, die ihr
zugestanden hätte, wenn sie bis zum gesetzlichen Rentenalter (65
Jahre) gearbeitet hätte.

Einstufung der Pflegebedürftigkeit

Wer auf Pflege angewiesen ist, vertraut darauf, dass er
finanzielle Unterstützung erhält. Dafür gibt es schließlich die
gesetzliche Pflegeversicherung. Doch nicht jeder Bedarf führt zu
einem Anspruch. Ob und wie viel Unterstützung es gibt, richtet sich
nach der Pflegebedürftigkeit, die der Medizinische Dienst (MDK)
überprüft. Je nach Pflegeaufwand teilt er den Pflegebedürftigen in
eine der Pflegestufen von 1 bis 3 ein. Die Einstufung und die damit
verbundene finanzielle Unterstützung bemessen sich nach dem
zeitlichen Aufwand für die Grundpflege. Wenn der Aufwand für die
Pflege unter der Stufe 1 liegen sollte, besteht kein Anspruch auf
Pflegegeld. Dennoch können die Aufwendungen für Pflege als sogenannte
außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden. Das hat der
Bundesfinanzhof in einem Urteil entschieden. Anja-Mareen Decker gibt
darüber hinaus folgenden Tipp: "Wenn die Überprüfung des
Medizinischen Dienstes nicht zu einem Anspruch auf Unterstützung
geführt hat, haben Sie zwei Möglichkeiten. Sie können innerhalb eines
Monats gegen den Bescheid über die Einstufung Widerspruch bei der
Pflegeversicherung einlegen. Eine weitere Möglichkeit ist, in
regelmäßigen Abständen eine erneute Prüfung zu beantragen. Denn
leider verschlechtert sich der Zustand von älteren Menschen in vielen
Fällen im Laufe der Zeit." Der Antrag auf eine erneute Untersuchung
wird schriftlich an die Pflegekasse gestellt. Kosten fallen nicht an.

Originaltext: Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/19772
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_19772.rss2

Pressekontakt:
Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Frahm
Heidenkampsweg 81
20097 Hamburg
Tel.: +49 40/2373 1279
sonja.frahm@advocard.de

Serviceplan Public Relations
Bernhard Fuchs
Haus der Kommunikation
80250 München
Tel.: +49 89/2050 4158
b.fuchs@serviceplan.com


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