Urteil / Fußball trifft Motorrad
Geschrieben am 05-11-2010 |
München (ots) - Nach einer Entscheidung des Landgerichts Detmold
vom 20.10.2010 (Az.: 12 O 172/09) haben Verkehrsteilnehmer, die beim
Passieren eines Sportplatzes von einem Ball getroffen werden,
Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz. Laut ADAC kann sie jedoch
unter bestimmten Voraussetzungen ein Mitverschulden treffen.
In dem vom Landgericht entschiedenen Fall war der Kläger mit
seinem fabrikneuen Motorrad an einem Sportplatz seines Heimatorts
vorbeigefahren. Das Gelände des Sportplatzes befand sich etwa vier
Meter oberhalb der Straße und war mit einem zwei Meter hohen
Maschendrahtzaun gesichert, der allerdings an einigen Stellen löchrig
war und einen ungeschützten Zugang zur Straße aufwies. Hierdurch
gelangte der verschossene Fußball auf die Straße und traf den Kläger.
Dieser stürzte mit seinem Motorrad und erlitt diverse Prellungen
sowie ein leichtes Halswirbelsäulensyndrom. Zudem wurde das Motor-rad
beschädigt.
Nach Ansicht des Gerichts hat der Sportverein seine ihm obliegende
Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er war nicht nur dazu
verpflichtet, den Maschendrahtzaun in einem ordnungsgemäßen Zustand
zu halten, sondern hätte auch die Durchgangsöffnung zur Straße gegen
das Durchfliegen verschossener Bälle sichern müssen.
Allerdings trägt der Kläger ein Mitverschulden an diesem Vorfall,
da er als ortskundiges Mitglied des Vereins damit hätte rechnen
müssen, dass ein verirrter Ball auf die Straße fliegen konnte. Er
hätte daher entsprechend langsam und vorsichtig fahren müssen. Das
Mitverschulden des Klägers bewertete das Gericht unter
Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Motorrades mit 30 Prozent.
Originaltext: ADAC
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