(Registrieren)
Deliktfähigkeit

[ Zurück ]




Deliktfähigkeit

• ist die Zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Menschen, für eine von Ihm begangene Straftat

Nicht deliktfähig ist,
• wer dass 7 LJ. nicht vollendet hat
• wer im Zustand der nicht verschuldeten Bewusstlosigkeit handelt (kein Alkohol)
• krankhafte Störung der Geistfähigkeit

Eingeschränkt deliktfähig ist,
• ab 7 LJ. bis zum 18 LJ.
• ab 14 LJ. Strafmündigkeit (eingeschränkt)

Auch juristische Personen sind lt. §§ 31, 89 BGB strafmündig.









Copyright © by Alle Rechte vorbehalten.

Publiziert am: 2004-06-28 (16805 mal gelesen)

Content ©