Deliktfähigkeit
• ist die Zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Menschen, für eine 
von Ihm begangene Straftat
Nicht deliktfähig ist, 
    • wer dass 7 LJ. nicht vollendet hat
    • wer im Zustand der nicht verschuldeten Bewusstlosigkeit 
handelt (kein Alkohol)
    • krankhafte Störung der Geistfähigkeit
Eingeschränkt deliktfähig ist,
    • ab 7 LJ. bis zum 18 LJ.
    • ab 14 LJ. Strafmündigkeit (eingeschränkt)
Auch juristische Personen sind lt. §§ 31, 89 BGB strafmündig.
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Publiziert am: 2004-06-28 (16988 mal gelesen)