| Firmierung |
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Firma muss die Bezeichnung Kommandigesellschaft oder "
KG" enthalten |
| Gründung |
Anzahl der Gründer |
mind. 2 (jurist. o. natürlich)
Komplementär + Kommanditisit |
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Form des Gesellschaftsvertrages |
formfrei,
kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln wirksam werden |
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Beginn der Gesellschaft |
Aufnahme der Geschäftstätigkeit (Außenverkehr) |
| Rechte der Teilhafter |
Geschäftsführung |
Kommanditisten können einer Handlung der Komplementäre
nicht widersprechen, es sei denn dass die Haftung über den gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb hinausgeht |
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Kontrolle |
Abschriften des Jahresabschluss ( Handels und Steuerbilanz) sowie d. Gewinn und Verlustrechnung zu verlangen
Einsichtnahme in Handelsregister zu nehmen
bei vorlegen eines wichtigen Grundes kann das Gericht das Kontrollrecht erweitern |
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Gewinnanteil |
vom Jahresgewinn erhält jeder Gesellschafter 4% auf seinen Kapiatlanteil, - Rest nach Köpfen verteilt,nur solange Kapital Konto gutgeschrieben bis vereinbarte Kapitaleinlage erreicht ist, dann auf das KKK, an einem Verlust nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage seines Kapitalanteiles + seiner noch rückständigen Einlage teil |
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Kündigung |
sechs Monate zum Ende d. Geschäftsjahres § 132 |
| Pflichten der Teilhafter |
Leistung der Kapitaleinlage |
Pflichteinlage kann von Haftungssumme abweichen
Haftungssumme im Handelregister |
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Haftung vor Eintragung |
unbeschränkt mit Gesamtvermögen
unmittelbar: Befriedigung der ges. Ansprüche verlagen; Klage gegen OHG +
Privatvermögen
gesamtschuldnerisch: solidarisch, ganz oder zu einen Teil fordern |
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Haftung bei Eintritt in eine Gesellschaft |
Kommanditist haftet bis zur Höhe der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten und in das Handelsregister eingetragenen Kapitaleinlage
Haftung beschränkt auf Haftsumme
nach Leistung der Einlage - keine Haftung |
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Verlustanteil |
an einen Verlustnimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage
seines Kapitalanteiles + seiner Rückständigen einlage teil |
| Auflösungsgründe |
Gesellschaftsbeschluss
Vertragsablauf
Insolvenzeröffnung über das Vermögen der KG |
Besonderheit
der GmbH &
Co. KG |
KG - eine Kommanditgesellschaft wobei Komplimentär eine GmbH ist
gesetzliche Vertretung: Geschäftsführer d. GmbH
Kontoeröffnung: HRA: für KG
HRB: für GmbH |
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