| Firmierung |
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Firma muss die Bezeichnung Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder "GmbH" enthalten |
| Gründung |
Anzahl der Gründer |
mind. 2 |
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Form des Gesellschaftsvertrages |
formfrei,
kann schriftlich,mündlich o.durch konkludentes Handeln wirksam werden
führt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter auf |
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Beginn der Gesellschaft |
Spätenstens mit Eintragung ins Handelsregister
Aufnahme der Geschäftstätigkeit |
| Rechte der Teilhafter |
Geschäftsführung |
Jeder alleine zur Geschäftsführung berechtigt, Sonderregelungen möglich
Prokura nur zusammen bestimmen
Wideruf ein
bezieht sich auf das Innenverhältnis
Verhältnis kann durch den Vertrag vereinbart werden |
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Vertretung |
jeder einzeln
Prokuristen + Handlungsbevollmächtigte
Sonderregelung:Geschäfte bis bestimmtes Limit ausführen, alle gemeinsam
Vertretungsmacht im Außenverhältnis nicht beschränkbar |
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Kontrolle |
§118 Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, scih von den Angelegenheiten der Gesellschaft persö. Unterrichten, Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen Bilanz+ Jahresabschluss anfertigen |
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Ersatz von Aufwendungen |
werden aus Privatmitteln - Aufwendungen für das Geschäft getätigt
so haben die Gesellschafter Anspruch auf Ersatz §110 |
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Kapitalentnahme |
jeder Gesellschafter kann bis zu 4 % d. Kapitalanteils d.
Vorjahres(wenn Gesellschaft nicht schadet) entnehmen |
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Gewinnanteil |
vom Jahresgewinn erhält jeder Gesellschafter 4% auf seinen Kapiatlanteil, - Rest nach Köpfen verteilt, - reicht der Jahresgewinn nicht aus so bestimmt sich der Anteil nach einem entsprechend niedrigeren Satz |
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Kündigung |
sechs Monate zum Ende d. Geschäftsjahres § 132 |
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Liquidationsanteil |
Liquidationserlöse MINUS Schulden = Rest
( im Verhältnis der Kapitalanteile verteilt) § 155 |
| Pflichten der Gesellschafter |
Leistung der Kapitaleinlage |
Geld + Sachwerte(kapitalgrundstücke) können eingebracht werden
keine Vorschriften
keine Mindesteinlage |
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Wettbewerbsverbot |
ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter
weder sich als persönl. Haftender Gesellschafter an einen andedren Gesellschaft beteiligen , noch in der Branche der OHG Geschäfte auf eigene Rechnung tätigen |
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Verlustanteil |
nach Köpfen verteilt |
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Haftung |
unbeschränkt: mit Gesamtvermögen -
Privatvermögen
unmittelbar: Befriedigung d. ges. Ansprüche verlagen klagen gegen GmbH
+ Privatvermögen
gesamtschuldnerisch: solidarisch, ganz o. zu einen Teil fordern |
| Auflösungsgründe |
Gesellschaftsbeschluss
Vertragsablauf
Insolvenzeröffnung über das Vermögen der KG |
Besonderheit
der GmbH &
Co. KG |
persönlich- Alter d. Gesellschafter, Streitigkeiten
sachliche - schlechte Ertragslage, Insolvenz
gesetzliche - Zeitablauf, Insolvenz Beschluss §131 |
| wenn einer stirbt o. Kündigt wird Gesellschaft nicht aufgelöst
Gesellschafter bekommen kein Gehalt |
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