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Kontovertrag

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2.4 Der Kontovertrag



Kontovertrag
= Geschäftsbesorgungsvertrag § 675 BGB

Anerkennung der AGB und anderer Sonderbedingungen


Der Kontoeröffnungsantrag enthält
· Bezeichnung des Kontos: 

- UND Konto - gemeinsam, Erbengemeinschaft, immer zusammen
- ODER Konto - auch einer alleine verfügen

· Angaben zur Person d. Kto. Inhabers u. Verfügungsberechtigung
· Eindeutige Identifikation ist erforderlich

Nach § 194 BGB darf ein Konto nicht auf einen erdichteten Namen eröffnet werden, bei Künstlernamen, nur wenn darunter bekannt)
· Annerkennung der AGB
· Güterstand (verheiratet- getrennt o. zusammen Anlagen[mithaftende Ehegatten]; ledig)
· Sondervereinbarungen für einzelne Kontoarten

- Kontoauszüge
- Kündigungsfristen bei Spar + Terminkonten
- Gebietsansässig länger als 6 Monate )
- Gebietsfremd – nicht im dt. - Steuerrecht beachtet

· Unterschrift d. Antragsstellers
· Prüfvermerke des KI


AGB
Hauptleistungspflichten des KI
· Bankgeheimnis bewahren
· Geldeingänge des Kunden gutschreiben
· Aufträge des KI ordnungsgemäß ausführen
· Mitteilungen wesentl. Änderungen

Nebenpflichten des KI
· Haftung bei Schulden, Bei Schaden(Scheck), für höhere Gewalt (Feuer)
· Sorgfaltspflicht
· Rechnungsabschlüsse erstellen
· Interessenwahrungspflicht gegenüber den Kunden
· Hinweispflicht (gebühren, Fristen, Bürgschaft)
· Anzeigepflicht (Schufa, Falschgeld)
· Warnpflicht geg. Geschäftsunerfahrenen
· Beratungspflicht bei Wepa
· Aufklärungspflicht bei Devisenbestimmung
· Rückfragepflicht bei unklaren Aufträgen









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Publiziert am: 2005-08-20 (21706 mal gelesen)

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