Eine Forderung kann durch Vertrag vom Gläubiger auf einen Dritten übertragen werden § 398 BGB
Die Sicherungsabtretung ist die Übertragung einer Forderung durch den Kreditnehmer an das KI zur Sicherung einer oder mehrerer bestehender o künftiger Forderungen.
Arten:
Stille Zession:
Offene Zession:
· Drittschuldner wird von der Abtretung nicht benachrichtigt
· Der Drittschuldner zahl mit Schuldbefreiender Wirkung an den Zedenten
· Zedenten ist verpflichtet den Zahlungseingang an Zessionar abzuführen
· Der Drittschuldner wird von der Abtretung benachrichtigt.
· Der Drittschuldner kann nur an den Zessionar mit Schuldbefreiender Wirkung zahlen
Formvorschriften
Abtretungsvertrag – formfrei aus Beweisgründen in der Praxi schriftlich
Sicherungsabtretung= nicht akzessorische Kreditsicherheit
–d.h. Das KI erwirbt die Fo. treuhändlerisch( fiduziarisch)