| 8 Tage | für im Inland ausgestellte Schecks | 
| 20 Tage | für im europäischen Ausland und den Mittelmeerländern ausgestellte Schecks | 
| 70 Tage | für Schecks die aus überseeischen Ländern ausgestellt worden sind | 
| Rechtslage bei rechtzeitiger Vorlage | Rechtslage bei verspäteter Vorlage | 
| - Sicherung der scheckrechtlichen Rückgriffsansprüchen gegen Aussteller und Indossanten | - Verlust der scheckrechtlichen Rückgriffsansprüche -> aber zivilrechtliche Ansprüche (Zivilprozess) | 
| - Einlösung der Schecks bei ordnungsgemäßer Ausstellung und vorhandener Deckung | - Kreditinstitut ist zur Einlösung der Schecks berechtigt, aber nicht verpflichtet. => in der Praxis erfolgt eine Einlösung | 
| - Beachtung eines rechtzeitig zurückgegangenen Scheckwiderrufs durch das bezogene Kreditinstitut | - Beachtung eines rechtzeitig zugegangenen Scheckwiderrufs durch das bezogene Kreditinsitut | 
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Publiziert am: 2004-06-26 (106430 mal gelesen)