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Nichteinlösung von Schecks

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Nichteinlösung von Schecks


Beispiel: Ihrem KI wird am heutigen Tag ein Verrechnungsscheck über 5.500,00 EUR von der LZB vorgelegt. Erste Inkassostelle ist die Bank XYZ in der Stadt ABC. Sie verweigern die Einlösung des Schecks.
Das bezogene KI kann die Einlösung von Schecks verweigern, wenn
> Die Kontodeckung nicht ausreicht
> Die Vorlegungsfrist abgelaufen ist

Das bezogenen KI muss die Einlösung von Schecks verweigern, wenn
> eine Schecksperre vorliegt
> erkennbarer Fall von Nichtberechtigung vorliegt
> die Unterschrift des Ausstellers nicht stimmt

Feststellung der Einlösungsverweigerung
a) Nach dem Scheckabkommen wird bei von der bezogenen Bank der Nichteinlösungsvermerk auf der Vorderseite des Schecks quer zum Text angebracht. (z.B. Barscheck, GSE-Scheck)
"Vorgelegt am ... und nicht eingelöst, Stadt ABC den .... + Name des Kreditinstituts und Unterschrift.

b) Nach dem BSE-Abkommen bestätigt die 1. Inkassostelle im Auftrag des bezogenen Kreditinstitutes die Nichteinlösung durch den Vermerk auf dem Originalscheck bzw. der Scheckkopie:
"Vom bezogenen Kreditinstitut am ... nicht bezahlt" + Name der 1. Inkassostelle.

Pflichten bei Rückschecks

1. nach dem Scheckgesetz
SchG Art. 42: Benachrichtigungspflicht:
Der Scheckinhaber hat seinen unmittelbaren Vormann und Aussteller innerhalb von 4 Werktagen zu benachrichtigen. Jeder Indossant seinen Vormann innerhalb von 2 Werktagen.
Bedingungen für den Scheckverkehr:
Bezogenes Kreditinstitut unterrichtet den Aussteller

2. nach dem Scheckabkommen
Rückgabe und Benachrichtigung
Der Scheck ist bis spätestens an dem der vorlagefolgendem Geschäftstag an die Erste Inkassostelle zurückzuleiten.
Ab 3.000 € erfolgt zusätzlich eine Eilnachricht bis 14.30 Uhr des nächsten Geschäftstages an die 1. Inkassostelle => Beachte: Rückgabeentgelt: 5,11 €

3. nach LZB-Abrechnungs-Geschäftsbedingungen
Schecks, die im Abrechnungsverkehr der LZB vorgelegt und nicht eingelöst werden, müssen spätestens einen Geschäftstag nach Eingang an die LZB zurückgeleitet werden.

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Publiziert am: 2004-06-26 (38665 mal gelesen)

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