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Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 WpÜG in Bezug auf die Erlangung der Kontrolle an der RSE Grundbesitz und Beteiligungs-AG, Frankfurt am Main

Geschrieben am 19-10-2007


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ots.CorporateNews übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer
europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt der Mitteilung ist das Unternehmen
verantwortlich.
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Beteiligungen

Salzgitter (euro adhoc) - Die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bescheid vom 26.
September 2007 die Salzgitter Mannesmann GmbH (SMG) sowie deren
Muttergesellschaft, die Salzgitter AG, in Bezug auf die
Kontrollerlangung an der RSE Grundbesitz und Beteiligungs-AG (RSE)
gemäß § 37 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetztes (WpÜG) von
den Verpflichtungen befreit, diese Kontrollerlangung zu
veröffentlichen sowie der BaFin eine Angebotsunterlage für ein
Pflichtangebot an die Aktionäre der RSE zu übermitteln und eine
solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen.

Die SMG hat am 5. Juli 2007 von dem Insolvenzverwalter der WCM
Beteiligungs- und Grundbesitz AG i. Ins. insgesamt 28.428.363 Aktien
der RSE erworben. Dies entspricht einem Anteil am Grundkapital von
RSE von 70,68%. Des Weiteren hat die SMG am 5. Juli 2007 von dem
Insolvenzverwalter der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG i. Ins.,
der WCM Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH i. Ins. und der WCM
Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH & Co. KG i. Ins. insgesamt
35.671.660 Aktien der Klöckner-Werke AG erworben. Dies entspricht
einem Anteil von 77,86% am Grundkapital der Klöckner-Werke AG. Der
Klöckner-Werke AG wiederum gehören 10.709.821 Aktien der RSE, was
einem Anteil von 26,63% am Grundkapital der Klöckner-Werke AG
entspricht. Der Salzgitter AG gehören 906.163 Aktien der RSE. Dies
entspricht einem Anteil von 2,25% am Grundkapital der RSE.

Der Salzgitter AG gehören somit direkt und indirekt 99,56%, der SMG
97,30% der Aktien der RSE.

Angesichts des bevorstehenden Kontrollerwerbs im Sinne des WpÜG sowie
der Absicht, die übrigen Aktionäre der RSE gem. § 327a ff. AktG aus
der Gesellschaft auszuschließen, hatten die SMG sowie die Salzgitter
AG, die am 5. Juli 2007 gem. §§ 29 Absatz 2, 30 Absatz 1 Nr. 1 WpÜG
Kontrolle an der RSE erlangt haben, am 25. Mai 2007 bei der BaFin die
Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 WpÜG beantragt.

Mit Bescheid vom 26. September 2007 hat die BaFin diesem Antrag in
Hinblick auf das Vorliegen des Befreiungsgrundes gemäß § 37 Absatz 1,
4. Variante WpÜG (Besondere Beteiligungsverhältnisse an der
Zielgesellschaft) stattgegeben. Als Begründung hierfür teilt sie mit,
der vorliegende Sachverhalt entspreche nicht dem Leitbild des WpÜG.
Dieses gehe von einem Angebot an eine große Zahl außenstehender
Aktionäre aus, während es im vorliegenden Fall nur wenige
außenstehende Aktionäre gebe. Zudem hielten diese Aktionäre mit unter
1% einen sehr geringen Anteil am Grundkapital der RSE. Die
Möglichkeit eines Ausstiegs der außenstehenden Aktionäre bleibe auch
ohne ein Pflichtangebot erhalten, da das Ausschlussverfahren nach §§
327a ff. AktG zu einem Zwangsausschluss dieser Aktionäre führe. Da
das Ausschlussverfahren nach §§ 327a ff. AktG auch neben einem
Pflichtangebot durchgeführt werden könne, bestehe daneben kein
schützenswertes Interesse an einem Verbleib der Aktionäre in der
Gesellschaft.

Um die Vermögensinteressen der außenstehenden Aktionäre zu wahren,
hat die BaFin die Befreiung mit folgenden Nebenbestimmungen versehen:

Die Befreiung ist mit der Auflage verbunden, den außenstehenden
Aktionären im Rahmen des Ausschlussverfahrens nach §§ 327a ff. AktG
eine Barabfindung von mindestens 11,66 Euro je Aktie zu zahlen. Durch
diese Nebenabstimmung soll sichergestellt werden, dass die
außenstehenden Aktionäre im Rahmen des Ausschlussverfahrens
mindestens den Betrag je Aktie erhalten, der ihnen im Rahmen eines
Pflichtangebots mindestens hätte angeboten werden müssen.

Die Befreiung ist des Weiteren mit der Auflage verbunden, dass die
SMG den Minderheitsaktionären je Aktie Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 11,66 Euro
zahlt, und zwar auf den Zeitraum vom 2. November 2007 bis zum
Zeitpunkt der Eintragung des Beschlusses auf Übertragung der Aktien
der Mindestaktionäre auf die SMG in das Handelsregister. Hierdurch
soll gewährleistet werden, dass den außenstehenden Aktionären durch
die - im Vergleich zu einer im Rahmen eines Pflichtangebots zu
zahlenden Gegenleistung - später zu leistende Barabfindung im Rahmen
des Ausschlußverfahrens kein Vermögensnachteil entsteht.

Für den Fall der Nichterfüllung dieser Auflagen hat sich die BaFin
den Widerruf der erteilten Befreiung vorbehalten. Darüber hinaus hat
sich die BaFin den Widerruf für den Fall vorbehalten, dass die SMG
den beabsichtigten Ausschluss der Minderheitsaktionäre nicht
innerhalb angemessener Zeit durchführt.

Da durch diese Nebenbestimmungen die schutzwürdigen Interessen der
außenstehenden Aktionäre gewahrt würden, sei angesichts des
Interesses der Antragsteller an der Vermeidung des kosten- und
zeitintensiven Angebotsverfahrens zu deren Gunsten zu entscheiden.

Die SMG beabsichtigt nunmehr, den Ausschluss der außenstehenden
Aktionäre zeitnah umzusetzen. Eine außerordentliche Hauptversammlung,
die über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschließen soll,
ist für Dezember 2007 geplant.


Ende der Mitteilung euro adhoc 19.10.2007 13:41:36
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ots Originaltext: Salzgitter AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:
Bernhard Kleinermann
Tel.: +49 (0) 5341-21-3783
E-Mail: ir@salzgitter-ag.de

Branche: Stahl/Eisen
ISIN: DE0006202005
WKN: 620200
Index: MDAX, CDAX, HDAX, Midcap Market Index, Classic All Share,
Prime All Share
Börsen: Börse Frankfurt / Amtlicher Markt/Prime Standard
Börse Berlin / Freiverkehr
Börse Hamburg / Freiverkehr
Börse Stuttgart / Freiverkehr
Börse Düsseldorf / Freiverkehr
Börse München / Freiverkehr
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