Jugendzeitschrift verletzt Jugendschutz Presserat spricht sieben Rügen aus
Geschrieben am 14-09-2007 |   
 
    Bonn (ots) - Am 11. und 13. September 2007 tagten die beiden  Beschwerdeausschüsse des Deutschen Presserats sowie der  Beschwerdeausschuss zum Redaktionsdatenschutz in Bonn.
     Jugendschutz
     Die Jugendzeitschrift BRAVO HIP HOP verstieß nach Auffassung des  Beschwerdeausschusses in grober Art und Weise gegen den Jugendschutz. Die Zeitschrift hatte den Rapper "King Orgasmus One" für einen Tag  begleitet, als dieser Material für seine neue DVD drehen ließ. Bei  diesem Dreh ging es um das Filmen von Pornoszenen, die zum Teil als  Fotos in dem Artikel veröffentlicht wurden. Der Beschwerdeausschuss  sah in dem Beitrag einen eklatanten Verstoß gegen die Ziffer 11 des  Presskodex, der von der Presse die Beachtung des Jugendschutzes  verlangt. Der Beschwerdeausschuss sah den Artikel insgesamt als  absolut ungeeignet für eine Jugendzeitschrift an.
     Ehrverletzung und Schutz für Kranke
     BILD wurde für einen Artikel über Khaled al-Masri öffentlich  gerügt. Unter der Überschrift "Warum lassen wir uns durch so einen  terrorisieren?" hatte die Zeitung über den von der CIA entführten  Deutsch-Libanesen berichtet. Es wurde mitgeteilt, dass al-Masri in  einer "Psychoklinik in Kaufbeuren" behandelt werde, weil er einen  Brandanschlag auf einen Supermarkt verübt hatte. Der Ausschuss  erkannte hier eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des  offenkundig kranken al-Masri, der in dem gerügten Beitrag als "irre"  bezeichnet wurde. Das Verhalten eines psychisch Kranken, der nach  Richtlinie 8.4 im Pressekodex besonderen Schutz genießt, wurde in  ehrverletzender Art und Weise dargestellt. Die Richtlinie besagt:
     Körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden fallen  grundsätzlich in die Geheimsphäre des Betroffenen. Mit Rücksicht auf  ihn und seine Angehörigen soll die Presse in solchen Fällen auf  Namensnennung und Bild verzichten und abwertende Bezeichnungen der  Krankheit oder der Krankenanstalt, auch wenn sie im Volksmund  anzutreffen sind, vermeiden. Auch Personen der Zeitgeschichte  genießen über den Tod hinaus den Schutz vor diskriminierenden  Enthüllungen.
     Der Ausschuss wertete die Darstellungen außerdem als unangemessen  im Sinne der Ziffer 9 des Pressekodex:
     Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen  Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen.
     Trennung von Redaktion und Werbung
     Schleichwerbung erkannte das Gremium in einem Beitrag der  HAMBURGER MORGENPOST über Italien-Wochen bei Karstadt. Grundsätzlich  dürfe über solche Aktionen als "Leserservice" berichtet werden. Die  Grenze zur Schleichwerbung sei jedoch überschritten, wenn dies in werblich anpreisender  Sprache geschehe  und einzelne Produkte ohne nachvollziehbaren Grund hervorgehoben  würden. Im gerügten Beitrag wurde die Grenze mit der Formulierung "Die besten Love-Stories werden durch  tolle Gewinne wie einen "Amore-Urlaub" in Rom oder ein exklusives  Abendessen prämiert" sowie den Hinweis auf die Prosecco Marke "Ti  Amo" deutlich überschritten.
     Richtlinie 7.2 - Schleichwerbung Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre  Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht  die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung  liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein  begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte  Vorteile belohnt wird. Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet  besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material.
     Zwei Rügen erhielt die Programmbeilage PRISMA wegen Verletzung des Trennungsgrundsatzes. Ein Artikel beschäftigte sich mit Wohneigentum  in Deutschland. Zu Wort kam darin der Geschäftsführer der Stiftung  der Bausparkasse Schwäbisch-Hall. Der Artikel enthielt werbende  Aussagen zum Thema Bausparen. Verstärkt wurde der Werbeeffekt durch  einen beigestellten Kasten, in dem PRISMA gemeinsam mit der  Bausparkasse vier Bausparverträge verlost hatte. Diese  Veröffentlichung ging über das Leserinteresse hinaus und stellte  Schleichwerbung dar. Gleiches gilt für ein PRISMA-Interview mit einem Internisten zum Thema "Stress". Der befragte Arzt wies darin auf  Klosterfrau Melissengeist hin. Für die Nennung dieses Produktes sah  der Beschwerdeausschuss keinen redaktionellen Anlass.
     Anhaltspunkte für geldwerte Zuwendungen an Redaktion oder Verlag  konnte der Presserat in keinem Fall feststellen.
     Die NEUE WESTFÄLISCHE wurde gerügt, da sie Werbung nicht klar als  solche gekennzeichnet hatte. Auf einer Seite, die sich exklusiv mit  einem Hörgerät beschäftigte, hatte die Zeitung neben traditionellen  Anzeigen auch redaktionell gestaltete Artikel veröffentlicht, die  bezahlt waren. Für den Leser war hier nicht klar erkennbar, dass auf  der Seite, für die die Anzeigenabteilung verantwortlich zeichnet,  ausschließlich Werbung veröffentlicht war. Hier sah der Ausschuss  einen Verstoß gegen die Richtlinie 7.1 des Pressekodex.
     Richtlinie 7.1 - Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als  Werbung für den Leser erkennbar sind. Die Abgrenzung vom  redaktionellen Teil kann durch Kennzeichnung und/oder Gestaltung  erfolgen. Im Übrigen gelten die werberechtlichen Regelungen.
     Redaktionsdatenschutz
     Im Beschwerdeausschuss zum Redaktionsdatenschutz wurde am  Mittwoch, 12.09.2007, eine nicht-öffentliche Rüge gegen die Zeitung  SONNTAG AKTUELL ausgesprochen. Die Zeitung hatte über den Arbeitstag  eines Sozialrichters berichtet und dabei den Namen einer klagenden  Hartz IV-Empfängerin genannt. Das war ein Eingriff in ihr  Privatleben. Schlimmer wurde dieser Eingriff noch dadurch, dass die  Zeitung zahlreiche persönliche Daten mitteilte: die  Pflegebedürftigkeit der Frau, ihre schwierige soziale Situation, ihre privaten Probleme. Nichts davon war von öffentlichem Interesse.  Der Bericht verletzte also insgesamt das Recht auf ihre  informationelle Selbstbestimmung. Das wertete der Ausschuss als  schweren Verstoß gegen die Ziffer 8 des Pressekodex:
     Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des  Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche  Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden.  Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung  Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Die Presse  achtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und  gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
     Zum Schutz der Betroffenen verzichtet der Ausschuss auf den  Abdruck der Rüge.
     Insgesamt wurden in den drei Beschwerdeausschüssen 67 Beschwerden  behandelt. Dabei wurden neben den sieben Rügen, 14 Missbilligungen  und neun Hinweise ausgesprochen. In 33 Fällen wurden die Beschwerden  als unbegründet erachtet. Zwei Fälle waren begründet, auf eine  Maßnahme wurde jedoch verzichtet, da die Redaktion ihren Fehler  jeweils selbst berichtigt hatten. In zwei Fällen gab es mehrere  Beschwerdeführer gegen die gleiche Veröffentlichung.
  Originaltext:         Deutscher Presserat Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/14918 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_14918.rss2
  Pressekontakt: Deutscher Presserat Ella Wassink Tel.: 0228-985720 Fax:  0228 - 98572 - 99 E-Mail: info@presserat.de
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