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Gebührenurteil: Verfassungsgericht bestätigt Aufgabe der Ministerpräsidenten zur Konkretisierung des Rundfunkauftrags

Geschrieben am 11-09-2007

Berlin (ots) - Trennung von Gebührenfestsetzung und
medienpolitischer Begrenzung des Rundfunkauftrags schafft Klarheit
zur zügigen Umsetzung der EU-Restriktionen für öffentlich-rechtliche
Online-Angebote

Berlin, 11.09.2007 - Das Bundesverfassungsgericht hat heute
entschieden, dass die Herabsetzung der von ARD und ZDF für die Jahre
2005 bis 2008 geforderten Rundfunkgebühren durch die
Ministerpräsidenten wegen einer fehlerhaften Begründung rechtswidrig
war. In dieser Begrenzung auf die Gebührenfrage sehen Zeitschriften-
und Zeitungsverleger einen positiven Aspekt. "Entgegen mancher
Befürchtung haben die Richter sich auf die Frage der
Gebührenfestsetzung beschränkt und den pressetypischen
Online-Angeboten von ARD und ZDF keinen Freibrief erteilt", erklärten
Vertreter von VDZ und BDZV heute in Berlin. "Das Gericht betont in
der Urteilsbegründung mehrfach die notwendige Trennung zwischen der
mediengesetzlichen Konkretisierung des Rundfunkauftrags und der
Gebührenfestsetzung. Nur diese Gebührenfrage ist von
medienpolitischen Erwägungen frei zu halten. Damit bleiben die
Ministerpräsidenten in der Pflicht, die Beschränkung der Telemedien
von ARD und ZDF auf programmbegleitende Randnutzung fortzuschreiben
und zusätzlich die von der EU geforderten Begrenzungen zügig
umzusetzen."

Aus Sicht der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger bleiben alle
zuletzt von VDZ-Präsident Prof. Dr. Burda gemeinsam mit
BDZV-Präsident Heinen geforderten Konkretisierungen des
Rundfunkauftrags unverändert aktuell:

- "Telemedien" mit Text, Bild und Video von ARD und ZDF dürfen nur
als programmbegleitende Randnutzung zu Fernseh- und
Hörfunkprogrammen angeboten werden. Die Inhalte müssen
zusätzlich einen "Public-Value"-Test bestehen, der sicherstellt,
dass nur solche Angebote der Sender erfolgen, die neben den
Diensten privater Anbieter im Internet zur Sicherung eines
vielfältigen Angebotes notwendig sind.

- Werbung darf in öffentlich-rechtlichen Online-Medien weiterhin
nicht stattfinden. Auch jede sonstige Kommerzialisierung im
Sinne wirtschaftlichrelevanter Transaktionen muss unterbleiben.

- Selbst unter Einhaltung der bisherigen finanziellen
Selbstbeschränkung haben ARD und ZDF ausufernde und damit
wettbewerbsverzerrende Webseiten aufgebaut. Es ist daher auf
einer neuen, niedrigeren Selbstverpflichtung zur Begrenzung des
Online-Budgets zu bestehen.

Es sei im Übrigen noch nicht ausgemacht, ob das Urteil wirklich zu
weiteren ungebremsten Gebührenschritten führen werde. Denn die
öffentlich-rechtlichen Sender wollten laut einem ARD-Bericht keinen
nachträglichen Ausgleich für entgangene Gebühren fordern. Zudem
hätten die Ministerpräsidenten nach dem Urteil auch künftig das
Recht, im Interesse einer angemessenen Belastung der Gebührenzahler
Gebührenforderungen herabzusetzen.

Originaltext: VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/8830
Pressemappe via RSS : feed://www.presseportal.de/rss/pm_8830.rss2

Pressekontakt:
Für den Verband Deutscher Zeitschriftenverleger
Norbert Rüdell
Leiter Presse- und Kommunikation
Telefon: 030/726298-162
E-Mail: n.ruedell@vdz.de
Internet: www.vdz.de


Für den Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger
Hans-Joachim Fuhrmann
Leiter Kommunikation + Multimedia
Telefon:030/726298-210
E-Mail: fuhrmann@bdzv.de
Internet: www.bdzv.de

Anja Pasquay
Referentin Presse
Telefon: 030/726298-214
E-Mail: pasquay@bdzv.de
Internet: www.bdzv.de


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