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Bundessozialgericht lässt Cannabispatienten hoffen / THC Pharm GmbH begrüßt Urteil des BSG zur Leistungspflicht der Krankenkassen

Geschrieben am 12-04-2006

Frankfurt (ots) - Die THC Pharm GmbH hat das am 4.4.2006 ergangene
Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B1 KR 7/05 R) zur
Leistungspflicht der Krankenkassen beim "Off-Label-Use" begrüßt.
Dadurch können auch jene Patienten hoffen, die durch eine
Verweigerung der Kostenübernahme für Cannabinoide in die Illegalität
gedrängt worden sind.

In Deutschland war Cannabis nach dem zweiten Weltkrieg nicht mehr
verschreibungsfähig. Seit 1998 kann aber Dronabinol, der
Hauptinhaltsstoff der Cannabispflanze verschrieben werden. Die von
Patienten gegründete Firma THC Pharm GmbH hat daher schon vor acht
Jahren Dronabinol oder Delta 9 Tetrahydrocannabinol als
Rezepturarzneimittel in Deutschland eingeführt. Die Rezeptur erlaubte
erstmals eine exakte Dosierung des Cannabiswirkstoffes als Tropfen
oder Kapseln. Ein Problem blieb aber die uneinheitliche
Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen. Unter der Hand
rieten gelegentlich sogar Ärzte Ihren Patienten, sich zur Not
Cannabis auf dem Schwarzmarkt zu besorgen.

Holger Rönitz, Geschäftsführer der THC Pharm GmbH, ist
zuversichtlich, dass lebensbedrohlich erkrankte und gleichzeitig
austherapierte bzw. unter starken Nebenwirkungen leidende Patienten
nunmehr die Therapie erhalten, die Ihnen auch tatsächlich hilft. Das
Urteil setze damit konsequent die Vorgaben des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts (BverfG) vom 06.12.2005 um. Zwei Wochen
vor Weihnachten hatten die Richter entschieden, dass die gängige
restriktive Praxis der gesetzlichen Krankenkassen nicht mit dem
Sozialstaatsprinzip vereinbar ist.

Als erster Hersteller von Dronabinol als Rezepturarzneimittel in
Deutschland ist das Frankfurter Unternehmen vermehrt mit Anfragen
von Ärzten und Patienten konfrontiert, die trotz guter Ergebnisse mit
Dronabinol nicht auf die Finanzierung der Therapie durch die
gesetzlichen Krankenkassen bauen können. Das aktuelle Urteil
erschwert nun die Praxis der gesetzlichen Krankenkassen, sich bei
todkranken Patienten darauf zu berufen, die Therapie mit Dronabinol
sei noch umstritten und damit nicht finanzierbar. Der Verweis der
Leistungsträger, es läge keine Empfehlung des gemeinsamen
Bundesauschusses der Ärzte und Apotheker für Dronabinol vor, ist
insofern unverfroren, da Krankenkassen und kassenärztliche
Vereinigungen das Monopol auf Antragstellung besitzen.

"Schwerstkranke Patienten können seit acht Jahren Dronabinol
verordnet bekommen. Die Erstattung der Kosten mit dem Hinweis auf den
gemeinsamen Bundesausschuss zu verweigern, wenn man die Klärung eben
dieser Frage selbst blockiert, zeugt von Ignoranz gegenüber dem
Leidensdruck dieser Patienten", so Rönitz. Schon Ende letzten Jahres
hatte der Petitionsausschuss des Bundestages eine baldige Klärung der
Kostenübernahme für Dronabinol angemahnt und sich für die
Kostenübernahme bei Tumorkranken ausgesprochen.

Ausser zur Appetitsteigerung bei Krebs und HIV Patienten findet
Dronabinol auch als Antiemetikum bei der Chemotherapie und in der
Palliativmedizin Verwendung. Daneben wird die Substanz bei Multipler
Sklerose, Dystonien, Tourette-Syndrom und bei neuropathischen
Schmerzen eingesetzt.


Originaltext: THC PHARM GmbH - The Health Concept
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=32151
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_32151.rss2

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Holger Rönitz
Geschäftsführer THC Pharm GmbH
Tel.: +49 69 63 80 99 17
Mob.: +49 151 16 20 49 79
homepage: www.thc-pharm.de


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