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Presserat spricht fünf Rügen aus 67 Beschwerden behandelt

Geschrieben am 08.06.2007 - [Nächster Artikel]

Bonn (ots) - Die Beschwerdeausschüsse des Deutschen Presserats
haben auf ihren Sitzungen am 5. und 6. Juni 2007 in Bonn fünf Rügen
ausgesprochen.

Schleichwerbung
Öffentlich gerügt wurde die NEUE WESTFÄLISCHE, die in zwei Artikeln
auf der Titelseite und der ersten Lokalseite über eine neue Bio-Pizza
eines regionalen Produzenten ausführlich berichtete. Der Presserat
verkannte nicht, dass über ein neues Produkt eines Unternehmens von
regionaler Bedeutung berichtet werden kann. Allerdings wurde im
konkreten Fall mit der ausführlichen und positiven Produktdarstellung
einschließlich zwei großformatiger Farbfotos, auf der die
Pizzapackung plakativ zu sehen war, eindeutig die Grenze zur
Schleichwerbung überschritten.

Ebenfalls gerügt wurde RadParadiese 2007, ein Spezialheft von
AKTIV RADFAHREN, wegen eines Verstoßes gegen Ziffer 7 in Verbindung
mit Richtlinie 7.2. Die Zeitschrift hatte in zwei Beiträgen über den
Nachtreisezug der Bahn beziehungsweise ein Angebot für Radurlaub auf
Mallorca berichtet. Der Vorspann des ersten Artikels bestand aus dem
Text einer Anzeige der Bahn, die im gleichen Heft erschienen war.
Zudem wurde ein Fotomotiv derselben Anzeige in dem Beitrag
veröffentlicht. In dem zweiten Artikel wurde ausschließlich das
Angebot eines einzigen großen Reiseanbieters vorgestellt und in
reklamehafter Sprache das Reiseziel Mallorca beschrieben. Die
Richtlinie 7.2 zur Schleichwerbung lautet:

Richtlinie 7.2 - Schleichwerbung

Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre
Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht
die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung
liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein
begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der
Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte
Vorteile belohnt wird. Die Glaubwürdigkeit der Presse als
Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit
PR-Material.

Vorverurteilung
Eine nicht-öffentliche Rüge erhielt BILD (Bremen) aufgrund der
Berichterstattung über einen 19-jährigen mutmaßlichen Täter. In dem
Beitrag wurde er als "Verbrecher" bezeichnet, wobei sich die Zeitung
auf Informationen über ein vermeintliches Geständnis stützte. Ein
solches Geständnis lag zum Berichtszeitpunkt jedoch nicht vor,
weshalb es unzulässig war, ihn so zu bezeichnen. Hierin sah der
Presserat einen Verstoß gegen die Ziffern 2 und 13 des Pressekodex.

Suizidberichterstattung
Eine nicht-öffentliche Rüge erhielt BILD (Hamburg) für die
Berichterstattung über den Suizid einer Jugendlichen. Die Umstände
und Hintergründe des Suizids wurden dabei ausführlich geschildert.
Dies ist nach Richtlinie 8.5 des Pressekodex unzulässig.

Richtlinie 8.5 - Selbsttötung

Die Berichterstattung über Selbsttötung gebietet Zurückhaltung.
Dies gilt insbesondere für die Nennung von Namen und die Schilderung
näherer Begleitumstände. Eine Ausnahme ist beispielsweise dann zu
rechtfertigen, wenn es sich um einen Vorfall der Zeitgeschichte von
öffentlichem Interesse handelt.

Nicht-öffentliche Rügen müssen aufgrund des Opferschutzes nicht
vom entsprechenden Presseorgan veröffentlicht werden.

Diskriminierung
Eine öffentliche Rüge erhielt RUNDBLICK NORD-REPORT aufgrund einer
diskriminierenden Berichterstattung über Russlanddeutsche, die u.a.
als "Landplage" bezeichnet wurden. Dies ist ein Verstoß gegen Ziffer
12 des Pressekodex:

Ziffer 12 - Diskriminierungen

Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder
seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder
nationalen Gruppe diskriminiert werden.

Ansehen der Presse
Eine Missbilligung erhielt eine überregionale Zeitung, die im Rahmen
eines Projektes mit Schülern diese die Texte für eine Anzeigenbeilage
schreiben ließ. Dabei wurde die Arbeit der Schüler in einem Editorial
vom Verlagsgeschäftsführer als eigenständiges redaktionelles Produkt
bezeichnet. Dies vermittelt ein irreführendes Bild der Arbeit von
Redaktionen, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse
verpflichtet sind.

Statistik
Insgesamt wurden an den beiden Tagen 67 Beschwerden behandelt. Neben
den fünf Rügen gab es elf Missbilligungen und zwölf Hinweise. 31
Beschwerden wurden als unbegründet angesehen. Eine Beschwerde wurde
als begründet gewertet, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet, da
die Zeitung den Fehler berichtigt hatte. Eine Beschwerde konnte nicht
aufgeklärt werden, hier wurde das Verfahren eingestellt. In drei
Fällen hatten sich mehrere Beschwerdeführer gegen die gleiche
Veröffentlichung gewandt, die ausgesprochene Maßnahme zählt jedoch
nur einmal.

Originaltext: Deutscher Presserat
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=14918
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_14918.rss2

Pressekontakt:
Deutscher Presserat
Arno H. Weyand
Tel.: 0228 - 985720
Fax: 0228 - 98572 - 99
E-Mail: info@presserat.de
 
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