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BDO Deutsche Warentreuhand AG: Schluss mit Schwarzarbeit
Geschrieben am 07.04.2006 - [Nächster Artikel] |
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Hamburg (ots) - Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Deutsche Warentreuhand AG (BDO/DWT AG) weist auf die volkswirtschaftlichen Folgen der Bundesratsentscheidung zum "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung" hin und erläutert das neue Gesetz.
In seiner Sitzung am 7. April 2006 hat der Bundesrat das "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung" verabschiedet. Ab sofort sind steuerliche Ermäßigungen bei Handwerkerleistungen für Modernisierung und Instandhaltung von Wohnraum möglich.
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Wachstumskräfte durch eine gezielte Wiederbelebung der Investitionstätigkeit und die steuerliche Gewährung von Liquiditätsvorteilen für kleinere sowie mittelständische Unternehmen zu stärken. Zudem soll zukünftig der private Haushalt als Einsatzbereich für neue Beschäftigungsmöglichkeiten steuerlich stärker gefördert werden.
Volkswirtschaftliche Bedeutung
"Mit dem neuen Gesetz soll der Schwarzarbeit der Kampf angesagt werden. Täglich wird in Deutschland rund eine Milliarde Euro in der Schattenwirtschaft umgesetzt. Das entspricht in etwa 16 Prozent des deutschen Bruttoinlandsprodukts", erläutert Klaas Sperling, Steuerexperte bei BDO/DWT. "Die erhofften Mehreinnahmen für den Fiskus und die Sozialversicherung werden durch die Präventivwirkung zusätzlich verstärkt. Das wird die Volkswirtschaft merklich beleben." So gehöre eine große Zahl der ca. drei Millionen Haushalte, die eine Putzhilfe illegal beschäftigen, sicherlich bald der Vergangenheit an.
Was beinhaltet die Neuregelung?
Die steuerlichen Ermäßigungen bei Handwerkerleistungen für Modernisierung und Instandhaltung von Wohnraum nach § 35a Abs. 2 EStG sind erheblich erweitert worden.
Bisher erhalten Steuerpflichtige für Aufwendungen durch die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt erbracht werden, eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer. Die Einkommensteuer vermindert sich in Höhe von 20% der Aufwendungen, maximal jedoch um 600 Euro. Für Handwerkerleistungen galt diese Ermäßigung aber nur eingeschränkt. Die Finanzverwaltung erkannte bisher nur solche Handwerkerleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen an, die gewöhnlich von den im Haushalt lebenden Personen selbst ausgeführt werden können. Somit waren Aufwendungen für Handwerkerleistungen, die über Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten hinausgehen, nicht zur Ermäßigung der Steuerlast geeignet.
"Die Neuregelung begünstigt nun neben den weiterhin geförderten haushaltsnahen Dienstleistungen zusätzlich alle Handwerkerleistungen, die gewöhnlich von Fachleuten ausgeführt werden. Hierzu zählen insbesondere Sanitär-, Fliesenlege-, Elektriker- und Maurerarbeiten. Auch hier wird jetzt ein Abzug von 20 Prozent der Aufwendungen von der Einkommensteuer bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro gewährt", stellt Sperling klar. "Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer gilt dabei in beiden Fällen nur für Arbeitskosten - nicht für Materialkosten - und nur für Aufwendungen, die keine Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung sind", so Sperling weiter.
Der Steuerpflichtige kann nach der Neufassung eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer um maximal 1.200 Euro erzielen. Zu beachten ist aber, dass eine kumulative Inanspruchnahme für dieselbe Dienstleistung ausgeschlossen ist. Ferner ist keine Ermäßigung möglich, wenn die Aufwendungen einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen sind.
Die Steuerermäßigung setzt überdies voraus, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der Handwerkerleistung durch einen Beleg des zur Zahlung eingeschalteten Kreditinstituts nachweist. Daraus folgt, dass eine Steuerermäßigung im Falle einer Barzahlung ausscheidet.
BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Deutsche Warentreuhand AG gehört zu den fünf führenden Prüfungs- und Beratungsunternehmen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuern und wirtschaftsrechtliche Beratung sowie Unternehmensberatung. In Deutschland betreut BDO/DWT mit rund 1.850 Mitarbeitern an 25 Standorten nationale und internationale Unternehmen unterschiedlicher Branchen und Größen - vom Mittelständler bis zum DAX-Unternehmen.
BDO Deutsche Warentreuhand AG ist Gründungsmitglied von BDO International, der einzigen der fünf weltweit tätigen Accountant-Gruppen mit europäischer Tradition. BDO International ist ein seit 1963 bestehendes Netzwerk von rechtlich selbstständigen, voneinander unabhängigen Gesellschaften, mit Mitgliedsfirmen in 105 Ländern, mit mehr als 600 Büros und rund 28.000 Mitarbeitern.
Originaltext: BDO Deutsche Warentreuhand AG Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=44014 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_44014.rss2
Pressekontakt:
BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Philippe Prinz von Croÿ Ferdinandstraße 59 20095 Hamburg Tel.: 040 - 30 29 3-387 Fax: 040 - 30 29 3-388 Email: Philippe.Prinz_von_Croy@bdo.de Internet: www.bdo.de
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