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Kölner Fachanwalt für Apothekenrecht: "Die Vermittlung von Gesundheitsreisen durch die Apotheke ist zulässig"

Geschrieben am 07-05-2007

Köln (ots) - Was ist in Apotheken erlaubt und was nicht? Seit der
renommierte Direktreiseanbieter Mediplus Reisen in Kooperation mit
der LINDA-Apothekengruppe deutschlandweit erstmals Gesundheitsreisen
aus der Apotheke anbietet, wird in Apothekerkreisen heftig darüber
diskutiert. Manche halten die Gesundheitsreisen aus der Apotheke für
rechtlich nicht zulässig, andere sind begeistert von dieser neuen
themenspezifischen Service- bzw. Sortimentserweitung für Apotheken.

Jetzt meldete sich der Kölner Fachanwalt für Medizinrecht und
Spezialist für Apothekenrecht Dr. Valentin Saalfrank zu Wort: "Aus
meiner Sicht sind die Gesundheitsreisen aus der Apotheke rechtlich
unbedenklich." Die von den Gegnern geäußerte Kritik sei
apothekenrechtlich nicht haltbar.

So wird beispielsweise von den Gegnern des Konzeptes angeführt,
dass die Empfehlung von Gesundheitsreisen nicht zur Kernaufgabe eines
Apothekers zählt. In §25 Apothekenbetriebsordnung findet sich
allerdings keine Reglementierung zu Dienstleistungen, sondern nur zum
Warensortiment. Gegen Entgelt gibt es in Apotheken seit Jahren andere
Dienstleistungen wie Blutdruckmessungen, Messungen der Knochendichte
oder Haaranalysen. Der Bundesgerichtshof erlaubte im Jahr 2000 auch
das Anpassen von Kompressionsstrümpfen, da es ein Verbot zum
Erbringen von Dienstleistungen in der Apotheke nicht gebe. Saalfrank
folgert: "Dienstleistungen und Empfehlungen, die den
Arzneimittelversorgungsauftrag nicht gefährden, darf man nicht
verbieten." Diese Auffassung unterstreicht auch eine Entscheidung des
Landesberufsgerichts Karlsruhe aus dem Jahr 2004 (AZ1/01), welche die
Vermittlung von Wellnessleistungen durch eine Apotheke für einen
Wellnessbetrieb zum Gegenstand hatte. Das Gericht sprach die
betroffene Apothekerin von dem Vorwurf einer Berufspflichtverletzung
frei, weil es eine Gefährdung des Arzneimittelversorgungsauftrages
beim besten Willen nicht erkennen konnte.

Weiterer Kritikpunkt ist, dass Apotheker für eine erfolgreiche
Empfehlung / Buchung eine Vergütung für die erbrachte Leistung
erhalten. Dies würde eine eigenständige gewerbliche Aktivität
darstellen. Saalfrank sieht das anders: "Die Vermittlung erfolgt
während der eigentlichen Apotheker-Tätigkeit im Rahmen des ohnehin
stattfindenden Gesprächs mit dem Kunden und steht im Zusammenhang mit
der Stellung des Apothekers als Gesundheitsfachmann. Dies ist exakt
die Aufgabe, die der Gesetzgeber dem Apotheker auch mit der
Liberalisierung des Warensortiments schon im Jahr 2004 zugewiesen
hat." Im Übrigen zeige sich der Sachzusammenhang bei
Gesundheitsreisen zur Tätigkeit des Apothekers auch darin, dass
dieser gemäß § 25 Apothekenbetriebsordnung ohne weiteres
Informationsschriften zu Gesundheitsreisen als sog. Gesundheitswaren
zum Verkauf anbieten könne. Der Kunde werde in Bezug auf die
Provisionszahlung auch nicht etwa getäuscht: In der Öffentlichkeit
sei nie ein Geheimnis daraus gemacht worden, dass der Apotheker eine
Vergütung für seine Kommunikations- bzw. Empfehlungsleistung bekommt.
Ein Apotheker sei auch sehr wohl in der Lage zu beurteilen, ob
Inhalte und Preis-Leistung der angebotenen Gesundheitsreisen den
Anforderungen genügen und empfehlenswert sind. Ein
Reisebüromitarbeiter muss ja auch nicht überall gewesen sein, um eine
Reise oder Hotel zu empfehlen.

Gegner der Gesundheitsreisen aus der Apotheke argumentierten in
den vergangenen Wochen auch, dass das Risiko einer reiserechtlichen
Mithaftung des Apothekers bestünde. Auch diese Frage ist nach Ansicht
von Dr. Saalfrank zu verneinen: "Der Apotheker überreicht nur den
Katalog und spricht ggf. eine allgemeine Empfehlung aus. Die
Angebotsannahme und die gesamte Beratung für eine konkrete Reise ist
dagegen nicht Aufgabe des Apothekers, sondern liegt in den Händen des
Veranstalters, dessen Fachleute über eine Telefonhotline zu erreichen
sind. Der Apotheker ist also nicht mit der Stellung eines
Reisevermittlers, wie sie ein normales Reisebüro einnimmt,
vergleichbar. Daher haftet ausschließlich der Reiseveranstalter für
die Leistungserbringung und auf keinen Fall der Apotheker."

Hinweis für die Presse:

Dr. Valentin Saalfrank steht Ihnen gerne für Rückfragen zur
Verfügung. Sie können Ihn erreichen unter Tel: 0221 / 6609862

Originaltext: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Saalfrank
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=66386
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_66386.rss2

Pressekontakt:
Agentur IN-Press
Alsterdorfer Str. 459
22337 Hamburg
Tel: 040-46881030
Mobil: 0160 97346822
info@in-press.de
www.in-press-buero.de


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