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Ständige Ruhestörungen: Trotzdem keine Kündigung

Geschrieben am 19-04-2007

Nürnberg (ots) - Nicht immer ist eine fristlose Kündigung wegen
ständiger Ruhestörungen rechtens.

Nicht immer kann der Vermieter einem Mieter wegen andauernder
Ruhestörungen kündigen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts
Stuttgart hervor, über das das Immobilienportal Immowelt.de berichtet
(Az.: 19 T 33/06).

Im verhandelten Fall mahnte der Vermieter seine Mieter zunächst
ab, da diese in der Vergangenheit angeblich rund 80- bis 100-mal die
häusliche Ruhe gestört hätten. Gleichzeitig verlangte der Vermieter,
die Mieter sollten künftig die Hausordnung einhalten und dies
schriftlich zusichern. Nachdem die Mieter darauf nicht reagierten,
kündigte der Vermieter fristlos.

Zwar zogen die Mieter auch aus. Doch sie verlangten die Erstattung
ihrer Kosten. Das Landgericht gab den Mietern nach Angaben des
Immobilienportals Immowelt.de Recht. Denn die Kündigung sei formell
unwirksam gewesen. Der Vermieter hätte konkretisieren müssen, wann es
genau zu welchen Lärmbelästigungen gekommen sei. Die allgemeine
Formulierung, die Mieter verursachten "ständig ruhestörenden Lärm"
reiche nicht aus. Außerdem ist eine fristlose Kündigung nur dann
zulässig, wenn sich die Mieter nach einer Abmahnung erneut etwas zu
schulden kommen lassen.

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http://www.immowelt.de/ImmoweltAG/Pressedienst/index.aspx

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Originaltext: Immowelt AG
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=24964
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_24964.rss2

Pressekontakt:
Immowelt AG, Nordostpark 16, 90411 Nürnberg, Barbara
Schmid, b.schmid@immowelt.de, Tel: 0911/520 25-462,
Fax: 0911/520 25-15


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