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Europäischer Glücksspielmarkt im Umbruch: EU-Kommission entscheidet sich in Form von begründeten Stellungnahmen in drei anhängigen Vertragsverletzungsverfahren zur Einleitung der nächsten Stufe

Geschrieben am 21.03.2007 - [Nächster Artikel]

Wien, Österreich (ots) -

Klare Warnung der EU-Kommission in Richtung Deutschland,
Österreich und Frankreich

Die EU-Kommission hatte im Frühjahr 2006 ausgehend von
entsprechenden Beschwerden privater Glücksspielanbieter gegen sieben
EU-Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226
EG-Vertrag eingeleitet und im Herbst 2006 zusätzlich Deutschland,
Frankreich und Österreich ein Mahnschreiben übermittelt*: Im Zuge der
Vertragsverletzungsverfahren prüft die Kommission, ob die in Frage
stehenden nationalen Glücksspielregelungen mit geltendem EU-Recht
vereinbar sind. Nach der Beantwortung des schriftlichen
Auskunftsersuchens der EU-Kommission durch die Mitgliedstaaten
Dänemark, Finnland und Ungarn beschloss die Kommission, diese
Verfahren durch eine begründete Stellungnahme in die nächste Phase zu
führen.

Nach den wegweisenden EuGH-Entscheidungen in den Verfahren
Gambelli und Placanica stellt die Entscheidung der EU-Kommission, die
Vertragsverletzungsverfahren gegen drei Mitgliedstaaten
weiterzuverfolgen, eine weitere Bestätigung der bwin Rechtsauffassung
dar. In Ermangelung von Sekundärrecht - Glücksspiel wurde von der
Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen - ist es nun an der
EU-Kommission zu beurteilen, ob oder inwieweit der Umgang einzelner
Mitgliedstaaten mit dem Thema Glücksspiel EU-konform in Sinn von
Artikel 49 (Dienstleistungsfreiheit) EU-Vertrag ist.

Erhält die Kommission binnen zwei Monaten keine zufrieden
stellende Antwort oder werden die von der Kommission beanstandeten
Beschränkungen nicht beseitigt, kann sie den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften (EuGH) anrufen.

Norbert Teufelberger, bwin Co-CEO: "Wir begrüßen die Entscheidung
der EU-Kommission, die eine Bekräftigung des Placanica-Urteils des
EuGH vom 6. März 2007 darstellt. Die Entscheidung zur Weiterführung
von drei Vertragsverletzungsverfahren ist eine klare Warnung in
Richtung Frankreich, Deutschland und Österreich, die gegenwärtig
vorhandenen Beschränkungen des grenzüberschreitenden Glücksspiels
umgehend zu beseitigen." "So lange sich die nationalen Gesetzgeber
auf keine einheitliche europaweite Regelung im Glücksspielbereich
einigen können, sind nationale Regelungen an der im EG-Vertrag
verankerten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie am
Diskriminierungsverbot zu messen und jegliche Beschränkungen an den
in den Entscheidungen Gambelli und Placanica präzisierten
Erfordernissen zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund sind Länder wie
Frankreich aufgerufen, eine EU-konforme Glücksspielgesetzgebung zu
erarbeiten. bwin würde derartige Prozesse wie schon in der
Vergangenheit gerne konstruktiv unterstützen," ergänzt bwin Co-CEO
Manfred Bodner.

* Ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag ist
in drei Stufen gegliedert ist: das Aufforderungsschreiben bzw.
Mahnschreiben, die mit Gründen versehene Stellungnahme und die
Anrufung des Gerichtshofs.

Die erste Stufe bildet ein förmliches Auskunftsverlangen im Rahmen
der Untersuchung des betreffenden Falles und bleibt vertraulich. Zu
der mit Gründen versehenen Stellungnahme und der eventuellen Anrufung
des Gerichtshofs veröffentlicht die Kommission jedoch in der Regel
eine Pressemitteilung, um die Öffentlichkeit über das Verfahren in
Kenntnis zu setzen.

In bestimmten Ausnahmefällen, die von besonderer Bedeutung für die
Bürger sind (etwa wenn es sich offensichtlich um einen Verstoß
handelt, der Anlass zu zahlreichen Beschwerden gegeben hat), kann die
Kommission beschließen, bereits ab Übermittlung des
Aufforderungsschreibens eine Pressemitteilung zu veröffentlichen.

Auch wenn sie kein Vertragsverletzungsverfahren einleitet, kann
die Kommission - sofern sie es für sinnvoll erachtet - eine
Pressemitteilung zu einer bestimmten Situation veröffentlichen, die
sie als Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften
ansieht. Sie kann jedoch auch nach Abschluss eines Verfahrens die
Gründe für ihr Handeln darlegen oder die europäischen Bürger über die
erzielten Ergebnisse unterrichten.

Originaltext: bwin Interactive Entertainment AG
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=63218
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_63218.rss2

Für Rückfragen:

Karin Klein, Corporate Communications
bwin Interactive Entertainment AG
Börsegasse 11, 1010 Wien, Austria
Tel.: +43 (0)50 858-20008
E-Mail: press@bwin.org
 
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