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Wettmonopol: Schluss mit lustig! / Erste Verfügung gegen Oddset

Geschrieben am 03-04-2006

Essen (ots) - Das Sportwettmonopol des Staates wurde nach
Auffassung des Deutschen Buchmacherverbandes Essen (DBV) vom
Bundesverfassungsgericht juristisch und ökonomisch zerschlagen.
Lediglich die politische Option bleibt noch. So wurde der staatlichen
Sportwette Oddset laut einstweiliger Verfügung des Landgerichts
München I untersagt, länger mit WM-Tickets auf Tippscheinen zu
werben. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.3., das ein
weiteres Monopol bei Sportwetten nur innerhalb sehr enger Grenzen
zulässt, zeigt damit juristisch erstmals konkrete Auswirkungen.

„Bislang glaubte Oddset „Business as Usual" betreiben zu können"
sagt Dr. Norman Albers, Sprecher des Buchmacherverbandes (DBV),
„damit hat man jedoch die Tragweite des Urteils aus Karlsruhe völlig
falsch eingeschätzt. Eine Schonfrist gibt es nicht." Das
Bundesverfassungsgericht verhängte am letzten Dienstag ein sofortiges
Werbeverbot für Oddset, nur dem Gesetzgeber bleibt bis Ende 2007
Zeit, die weitreichenden Anforderungen des Gerichts umzusetzen.

Wird das Urteil tatsächlich 1:1 umgesetzt, werden die Einnahmen
der Länder aus Wetten deutlich zurückgehen. Die Erlöse müssen darüber
hinaus für die Spielsuchtbekämpfung eingesetzt werden und dürfen
nicht mehr länger in die Sportförderung fließen. Damit macht das
Monopol auch ökonomisch keinen Sinn mehr. „Warum sich Sportminister
und Deutscher Sportbund angesichts der Tragweite des Urteils vor
Freude auf die Schenkel geschlagen haben, verwundert uns schon" meint
Rechtsanwalt Dr. Ronald Reichert, der den DBV in Karlsruhe vertreten
hat.

„Anstatt den ausländischen Wettanbietern im Internet in die Hände
zu spielen, sollte sich der Gesetzgeber Gedanken über die Zulassung
der privaten Sportwette in Deutschland machen, um die notwendigen
Steuereinnahmen und Arbeitsplätze in Deutschland zu halten", ergänzt
Norman Albers. Die Öffnung des Marktes ist nämlich die politische
Option, die das Bundesverfassungsgericht möglich macht. Hierbei
gelten die strengen Anforderungen der Monopolzulassung nämlich nicht.
Es besteht jedoch kein Zweifel, dass - analog zur bisherigen
Zulassung der privaten Buchmacher in Deutschland - strenge Auflagen,
die dem Spielerschutz und Jugendschutz Rechnung tragen, notwendig
sind.

Originaltext: Deutscher Buchmacherverband Essen e.V.
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=43972
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_43972.rss2


Pressekontakt:
Vorstandssekretariat des DBV,
Frau Hülsenbeck, Frau Wendt
Tel. 0201/790329
www.buchmacherverband.de


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