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Glücksspielmonopol kein geeigneter Schutz vor Spielsucht / Finnischer Anbieter PAF beschreitet bereits seit Jahren sinnvolle Wege zur Spielsuchtprävention

Geschrieben am 29-03-2006

Berlin (ots) - Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat gestern
entschieden: Das derzeitige Glücksspielmonopol ist verfassungswidrig.
Ein Monopol im Sportwettenmarkt sei nur gerechtfertigt, wenn es
wirklich der Suchtbekämpfung diene und ein fiskalisches Interesse
auszuschließen ist, urteilten die Richter. Bis Ende 2007 ist der
Gesetzgeber nun gefordert, den Auftritt und das Angebot des
staatlichen Anbieters Oddset entsprechend der Auslegung zur
Suchtprävention im Staatsvertrag zum Lotteriewesen zu korrigieren.

Die Entscheidung zugunsten suchtgefährdeter Mitbürger ist in jedem
Fall zu würdigen. Jedoch steht sie nach Ansicht von PAF (Ålands
Penningautomatförening) in keinem Zusammenhang mit einer staatlichen
Regulierung. Ein Glücksspielmonopol kann kein adäquates Mittel zur
Spielsuchtprävention sein.

Denn problematischem Spielverhalten mit einer Abschottung des
Marktes zu begegnen, ist in Zeiten des Internets wirkungslos.
Effektive Mechanismen der Spielsuchprävention wie z.B. ein
Einzahlungslimit sind bereits seit Jahren in das PAF Angebot
integriert.

PAF ist sich der Risiken bewusst, die im Zusammenhang mit dem
Spielen im Internet bestehen. Spieler, die bei sich ein
problematisches Spielverhalten feststellen, können ihr Konto schon
jetzt selbstständig oder über den Kundenservice sperren lassen, wie
es Ilona Füchtenschnieder vom Fachverband Glücksspielsucht fordert.
Stellt PAF eine eventuelle Spielsucht fest, geht das Unternehmen
eigenständig auf seine Kunden zu. Darüber hinaus steht PAF seinen
Kunden als erste Anlaufstelle für Fragen rund um die Spielsucht zur
Verfügung und hilft auf Wunsch bei der Suche nach professioneller
Hilfe. Zudem klärt die Website umfassend über die Risiken des Spiels
auf und bietet einen umfangreichen Selbsttest an, der es ermöglicht,
eine mögliche Sucht zu entdecken.

Mit diesen und einer Reihe weiterer sinnvoller und logischer
Maßnahmen erfüllt PAF auf freiwilliger Basis bereits jetzt einen
Großteil der richterlichen Anforderungen, die nun an Oddset gestellt
werden: So müsse der staatliche Anbieter Maßnahmen zur Abwehr von
Suchtgefahren ergreifen, die über das bloße Bereitstellen von
Informationsmaterial hinausgehen. Zudem seien die Vertriebswege so
auszuwählen, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und
Jugendschutzes genutzt werden, heißt es im Richterspruch.

Über PAF

Hinter der Abkürzung PAF verbirgt sich der åländische
Geldautomatenverein (Ålands Penningautomatförening). Seit 1967 ist
das Unternehmen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und
betreibt mit Erlaubnis der åländischen Regierung Glücksspiel und
Wetten auf Åland, an Bord von Schiffen und im Internet. 1999 hat das
Unternehmen den Schritt ins Internet gewagt und beweist mit über
200.000 registrierten Kunden auch hier, dass der vernünftige Spaß am
Spiel und Gemeinnützigkeit bestens zueinander passen: Der gesamte
Unternehmensgewinn von PAF kommt ausschließlich wohltätigen Zwecken
zu Gute.


Originaltext: PAF
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=58741
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_58741.rss2

Pressekontakt:
markengold PR, Marcus Drost
Gleditschstraße 46, 10781 Berlin
Tel.: +49 (0)30 219 159 - 60, Fax. +49 (0)30 219 159 - 69,
paf@markengold.de


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