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Bundesverfassungsgericht erklärt Wettmonopol für unvereinbar mit Berufsfreiheit privater Anbieter

Geschrieben am 28-03-2006

Karlsruhe/Essen (ots) - Das Bundesverfassungsgericht hat in
Karlsruhe heute der Verfassungsbeschwerde der bayerischen
Buchmacherin Irene Katzinger-Göth überwiegend stattgegeben. Danach
ist das Wettmonopol der bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung
mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar, weil es nicht
konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist.
Dem Gesetzgeber wurden umfängliche Vorgaben für die künftige
Gestaltung des Wettmarktes auferlegt. Diese sind bis spätestens Ende
2007 umzusetzen.

Damit geht ein seit Jahren erbittert geführter Rechtsstreit um ein
weiteres Stück Berufsfreiheit erfolgreich zu Ende. Seit 1997 tritt
der Deutsche Buchmacherverband (DBV), als Träger des Verfahrens
seines Mitgliedes, der Buchmacherin Irene Katzinger-Göth, für eine
Zulassung von allgemeinen Sportwetten und nicht nur der seit langem
bereits genehmigten Pferdesportwetten ein.

"Ich bin schon schier verzweifelt, weil das alles so lange
gedauert hat", sagt Irene Katzinger-Göth und ergänzt: "Mir ging
finanziell schon fast die Luft aus, während um mich rum überall neue
Wettbuden aufgemacht haben".

"Das Bundesverfassungsgericht hat nun den Ball an den Gesetzgeber
zurückgepasst" sagt Dr. Norman Albers, Vorstandssprecher des DBV,
"zwar bleibt eine Neuregelung auch als Monopol möglich, die Messlatte
ist aber so hoch gelegt, dass ein verfassungskonformes
"Oddset"-Angebot kaum möglich sein dürfte." Spätestens dann wird der
Weg frei für ein privates Sportwettangebot, dass ebenfalls im
gesetzlichen Regelungsbereich liegt, den das Verfassungsgericht
vorgegeben hat. Aber auch hier würden künftig Sportwettanbieter nur
unter Erfüllung der besonderen Auflagen (z. B. Werbeverbot) tätig
werden können.

Eine klare Absage hat das Verfassungsgericht Bestrebungen erteilt,
Wetten in TV-Kanälen oder über andere Kommunikationskanäle interaktiv
anzubieten. Glücksspiele dürfen nicht überall erhältlich sein. Auch
die Finanzierung von Gemeinwohlbelangen, wie der so oft zitierten
Sportförderung, spielen unter rechtlichen Maßstäben keine Rolle. "Der
Zweck heiligt eben nicht die Mittel" führt Dr. Norman Albers aus.

Während der derzeit geltenden Übergangszeit wird der Deutsche
Buchmacherverband aktiv auf Bund und Länder zugehen, um das nach wie
vor vorhandene große Wettbedürfnis in der Bevölkerung im Rahmen des
bestehenden Rennwett- und Lotteriegesetz zu regeln, was grundsätzlich
strenge Auflagen für Buchmacher vorsieht.

Originaltext: Deutscher Buchmacherverband Essen e.V.
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=43972
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_43972.rss2

Pressekontakt:
Vorstandssekretariat des DBV, Frau Hülsenbeck, Frau Wendt
Tel. 0201/790329

www.buchmacherverband.de


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