Heerlen/Saarbrücken (ots) - DocMorris hat mit ihrer Beschwerde im Eilverfahren Recht bekommen und sich so im Streit um ihre deutsche Niederlassung durchgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat am heutigen Montag im Beschwerdeverfahren (Az 3 W 14/06 und 3 W 15/06 vom 22.01.2007) entschieden, dass die DocMorris-Apotheke in Saarbrücken wieder geöffnet werden darf. Die Niederlassung wird also ihren Betrieb ab sofort wieder aufnehmen. Eine richterliche Entscheidung zur Hauptsache steht noch aus. Die Rechtsexperten rechnen mit einem mehrjährigen Verfahren.
"Wir freuen uns über die Wiedereröffnung und den gesunden Wettbewerb", so DocMorris-Chef Ralf Däinghaus zum Beschluss der Richter.
DocMorris-Anwalt Thomas J. Diekmann: "Wir begrüßen den Mut des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands in einer so emotionsgeladenen Sache eine auf das Europarecht gestützte Entscheidung zu treffen, nämlich DocMorris zu erlauben, ihre Niederlassung als Kapitalgesellschaft entgegen den nationalen Bestimmungen weiter zu betreiben."
Zum Hintergrund des Verfahrens: DocMorris hatte am 3. Juli 2006 ihre Niederlassung in Saarbrücken eröffnet. Die Apothekerkammer des Saarlandes, der Deutsche Apothekerverband und drei saarländische Apotheker hatten gemeinsam am 1. August 2006 beim Verwaltungsgericht Saarlouis gegen das Saarland und das Gesundheitsministerium Klage und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingereicht. Die Klage vom Verband und der Kammer wurden abgelehnt, die Apotheker-Klage wurde angenommen. Der Streitpunkt: Die Betriebserlaubnis für die DocMorris-Niederlassung sei nicht rechtmäßig, da sie gegen deutsches Recht verstoße. Das Verwaltungsgericht Saarlouis hatte am 13. September in einem Eilverfahren (Az 3 F 38/06) die Regierung des Saarlandes aufgefordert, eine so genannte Schließungsverfügung zu erlassen. Die Folge: Am 14. September 2006 hatte DocMorris seine Niederlassung vorübergehend geschlossen.
Die Position von DocMorris: Nach Auslegung des Europarechts darf eine Apotheke - ganz gleich, welche Rechtsform diese hat - aus einem Land der europäischen Gemeinschaft eine Apotheke in einem anderen Land eröffnen. Das deutsche Fremdbesitzverbot darf der Zulassung in diesem Fall nicht entgegenstehen.
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